Beschluss vom Verwaltungsgericht Meiningen (1. Kammer) - 1 E 552/11 Me

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Der Antragsteller begehrt seine Beschulung im Staatlichen regionalen Förderzentrum N... mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.

2

Seit dem 04.09.2000 leben der am ...1996 geborene Antragsteller sowie sein jüngerer Bruder auf Grundlage einer Vereinbarung bei Vollzeitpflege gemäß § 33 Kinder- und Jugendhilfegesetz bei Pflegeeltern. Seit dem Schuljahr 2003/04 besucht der Antragsteller das Staatliche regionale Förderzentrum S... (im Folgenden: Förderzentrum W...), zunächst im Bildungsgang Grundschule. Grundlage dieser Einschulung war ein Gutachten über den sonderpädagogischen Förderbedarf des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes vom 20.06.2003, in dem ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich des Lernens und des Leistungsverhaltens festgestellt wurde. Die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Lernen beim Antragsteller seien durch verschiedene Störungen langfristig, umfänglich und schwer beeinträchtigt, so dass zunächst eine Beschulung probeweise für die Dauer von 4 Monaten empfohlen werde. Im Schuljahr 2011/12 besucht der Antragsteller nunmehr die 8. Klasse des Förderzentrums im Bildungsgang zur Lernförderung.

3

Bereits im November 2007 hatten die Pflegeeltern - erfolglos - die Umschulung des Antragstellers in die A... N..., ein Staatliches regionales Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, beantragt.

4

Am 25.05.2010 beantragten die Pflegeltern beim Staatlichen Schulamt N... (im Folgenden: Schulamt) erneut, den Antragsteller zum Schuljahr 2010/11 in die A... N... umzuschulen. In den letzten zwei Jahren hätten sie keine nennenswerten Erfolge in der schulischen Entwicklung des Antragstellers feststellen können.

5

Das Schulamt lehnte mit Bescheid vom 03.06.2010 den Antrag ab. Entsprechend der Fortschreibung des sonderpädagogischen Gutachtens vom 31.05.2010 liege der sonderpädagogische Förderbedarf beim Antragsteller im Förderschwerpunkt Lernen, so dass seine Beschulung in einem Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung nicht zulässig sei.

6

Am 10.06.2010 legten die Pflegeeltern gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Die Fortschreibung des sonderpädagogischen Gutachtens sei ihnen nicht ausreichend eröffnet worden. Der Schulleiter habe ihnen gesagt, ihr Sohn müsse noch ein Jahr an der Förderschule W... bleiben. Es könne nicht sein, dass allein die Fortschreibungen des Gutachtens, erstellt von der Förderschule W..., über die Zukunft des Antragstellers entscheiden würden, während sie als Eltern nicht mitbestimmen dürften. Der Antragsteller sei mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 % geistig behindert. Darauf werde im Gutachten nicht eingegangen. Im Fortschreibungsgutachten vom 15.06.2009 sei hingegen bereits festgestellt worden, dass der Antragsteller umfangreichsten sonderpädagogischen Förderbedarf in allen Lernbereichen hätte und perspektivisch der Weg in die Werkstatt für angepasste Arbeit angestrebt werden sollte. Der Antragsteller sei nach ihrer festen Überzeugung bereits seit 2007 mit den schulischen Anforderungen überlastet. Wenn die neuen Fächer Physik und Chemie nun hinzukämen, würde sich dies negativ auf seine Psyche auswirken. Die den Antragsteller behandelnden Kinderärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Sprach- und Heilpädagogin sowie das Jugendamt, das Sozialamt und die DRK Pflegekasse hätten ihr Anliegen befürwortet und zugestimmt. Da zum Schuljahr 2011/12 vom Schulleiter der Schulwechsel in Aussicht gestellt worden sei, dränge sich ihnen der Verdacht auf, ihr Sohn solle nur deshalb an der Schule bleiben, um eine ausreichende Klassenstärke zu gewährleisten.

7

Das Schulamt wies mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2010 den Widerspruch zurück. Nach der Fortschreibung des sonderpädagogischen Gutachtens bestehe beim Antragsteller der Förderschwerpunkt im Bereich "Lernen". Dies schließe eine Beschulung im Förderzentrum N... aus, da grundsätzlich eine gemeinsame Beschulung von Kindern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mit anderen Förderschwerpunkten nicht zulässig sei. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass die Fortschreibung des Gutachtens fehlerhaft erstellt worden sei oder inhaltliche Lücken bzw. Widersprüche aufweise. Der sonderpädagogische Förderbedarf mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung habe zum Ziel, Kindern und Jugendlichen Hilfe zur Entwicklung der individuell erreichbaren Fähigkeiten und Fertigkeiten zu geben, was eine alle Entwicklungs- und Persönlichkeitsbereiche umfassende Förderung mit den Zielen des Zugangs zu einer aktiven Lebensbewältigung umfasse. Diese Kinder und Jugendlichen benötigten daher besondere Hilfen nicht nur für ihre Lern- und Leistungsentwicklung, sondern auch bei der Entwicklung von Wahrnehmung, Sprache, Denken und Handeln sowie Unterstützung zur selbständigen Lebensführung und bei der Findung und Entfaltung der Persönlichkeit. Der in der Fortschreibung des Gutachtens ausführlich beschriebene Entwicklungsstand des Antragstellers beschreibe typische Erscheinungen im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des Lern- und Leistungsverhaltens. Die geschilderten Defizite im kognitiven Bereich begründeten nicht bereits einen geänderten Förderbedarf hin zur geistigen Entwicklung. Greifbare Tatsachen dafür, dass vor dem Hintergrund der pädagogischen Ausgangslage in den vergangenen Jahren eine Veränderung in der Persönlichkeit des Antragstellers eingetreten wäre, dass er nunmehr auf der Grundlage einer geistigen Behinderung und damit in ausnahmslos allen lebenspraktischen und persönlichkeitsrelevanten Bereichen gefördert werden müsste, seien weder der Fortschreibung des Gutachtens, noch dem Vorbringen der Pflegeeltern zu entnehmen. Soweit der Schulleiter anlässlich der Eröffnung des Gutachtens einen späteren Schulwechsel in Aussicht gestellt haben soll, habe dieser nunmehr klargestellt, dass über eine mittelfristige berufliche und nicht schulische Entwicklung gesprochen worden sei. Hier sei über einen geschützten Arbeitsplatz und darüber, dass eine Aufnahme in einer geschützten Werkstatt aufgrund der wenigen Plätze vom Förderzentrum N... unkomplizierter möglich sei, gesprochen worden. Allerdings sei auch die Aufnahme direkt vom Förderzentrum W... nicht ausgeschlossen. Konkrete Planungen seien nicht getroffen worden. Bei der Entscheidung habe auch die Klassenstärke keine Rolle gespielt. Die empfohlene Klassenstärke von Klassen bei Lernbehinderungen betrage 10 bis 12 Schüler. In die Klasse des Antragstellers gingen 11 Schüler, so dass auch ohne ihn problemlos eine Klasse gewährleistet sei. Der Widerspruchsbescheid wurde den Pflegeeltern des Antragstellers am 18.08.2010 zugestellt.

8

Am 13.09.2010 erhoben die Pflegeltern für den Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen (Az.: 1 K 394/10 Me). Schon während des ersten Schuljahres sei bei ihm eine Hyperaktivitätsstörung festgestellt worden. Seit diesem Zeitpunkt müsse er regelmäßig das Medikament Retard nehmen. Im Jahr 2007 sei er zu einem Kinder- und Jugendpsychiater nach C... überwiesen worden. Nach zahlreichen Untersuchungen seien eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung, leichte Intelligenzminderung und kombinierte Entwicklungsstörung diagnostiziert worden. Es sei empfohlen worden, ihn in einer Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung zu fördern. 2009/2010 habe ein weiterer Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie diese Diagnose ebenso bestätigt, wie die Empfehlung der Umschulung. Ansonsten drohe wegen einer länger bestehenden schulischen Überforderung eine seelische Behinderung.

9

Im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers sei in einem Gutachten festgestellt worden, dass seine Alltagskompetenz im Sinne des § 45a SBG X erheblich eingeschränkt sei. Zudem sei zwischenzeitlich seine Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 % und den Merkzeichen G, B und H zuerkannt.

10

Der Antragsgegner stellt sich der Klage entgegen. Die Pflegeeltern seien schon nicht zur gerichtlichen Vertretung des Antragstellers berechtigt, da die elterliche Sorge bei den Eltern des Antragstellers verblieben sei. Die Vereinbarung bei Vollzeitpflege erlaube nicht, dass die Pflegeeltern über die Schullaufbahn des Antragstellers ohne Zustimmung der Eltern entscheiden könnten. Eine entsprechende Bevollmächtigung der Eltern liege nicht vor. Die Klage sei auch unbegründet. Insoweit wiederholt und vertieft der Antragsgegner seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren.

11

2. Am 17.08.2011 haben die Pflegeeltern für den Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller lässt sinngemäß beantragen,

12

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren an dem Staatlichen regionalen Förderzentrum für geistige Entwicklung, A..., in N... zu beschulen.

13

Durch eine befristete Umschulung könnten neue Erkenntnisse darüber gewonnen werden, welcher Förderschwerpunkt für ihn angemessen sei. Die Entscheidung über eine Umschulung dürfe nicht von Fortschreibungen eines Gutachtens der Förderschule W... abhängig gemacht werden, vielmehr seien auch Gutachten von anderen Fachkräften heranzuziehen.

14

Der Antragsgegner lässt beantragen,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Wegen fehlender Eilbedürftigkeit liege schon kein Anordnungsgrund vor. Das Klageverfahren sei schon länger als 11 Monate anhängig. Der Antragsteller sei im Juli in die 8. Klasse am Förderzentrum versetzt worden. Ein nachvollziehbarer Grund, warum der einstweilige Rechtsschutzantrag erst 2 Wochen nach Schuljahresbeginn gestellt worden sei, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der Anordnung stehe auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Eine probeweise Beschulung des Antragstellers im Förderzentrum in N... wäre zwar, sollte er im Hauptsacheverfahren unterliegen, rechtlich rücknehmbar. Tatsächlich würden jedoch - bereits aufgrund der nicht einzuschätzenden Verfahrensdauer - mit großer Wahrscheinlichkeit Tatsachen geschaffen, die für den Antragsteller mit schwerwiegenden Nachteilen einhergingen. So bestünde die Gefahr, dass ein uneinholbarer Lernrückstand entstehe und der Antragsteller die Lernziele nicht erreiche. Auch seien keine wesentlichen Nachteile glaubhaft gemacht, die dem Antragsteller bei einem weiteren Besuch der Förderschule W... drohen würden. Schließlich sei auch kein Anordnungsanspruch gegeben. Insoweit werde auf den Vortrag im Klageverfahren verwiesen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens  1 K 394/10 Me und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Entscheidung.

II.

18

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er ordnungsgemäß gestellt. Die Pflegeeltern des Antragstellers sind zu dessen gerichtlicher Vertretung und damit zur Antragstellung berechtigt. Diese Berechtigung ergibt sich jedoch nicht aus ihrer Stellung als Pflegeltern. Gemäß § 1688 Abs. 1 BGB ist der Pflegeperson das Recht eingeräumt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens für das in seiner Familienpflege lebende Kind zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. So ist die Pflegeperson gemäß  § 1688 Abs. 1 Satz 2 BGB befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. Dementsprechend ist in der von den Pflegeltern mit den sorgeberechtigten Eltern getroffenen Vereinbarung nach § 33 Kinder- und Jugendhilfegesetz auch ausdrücklich festgehalten, dass über die Schullaufbahn des Antragstellers die Personensorgeberechtigten (in Absprache mit den Pflegeeltern) entscheiden. Die Vertretungsbefugnis folgt hier jedoch daraus, dass die personensorgeberechtigten Eltern die Pflegeltern zur Prozessvertretung in dieser Sache bevollmächtigt haben. Nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 8 Abgabenordnung sind Pflegeeltern als volljährige Familienangehörige auch berechtigt, vor dem Verwaltungsgericht als Prozessvertreter aufzutreten.

19

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

20

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun.

21

Davon ausgehend hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass er sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung hat.

22

Nach § 6 Abs. 1 Thüringer Förderschulgesetz - ThürFSG - erfüllen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die auch mit Unterstützung durch die mobilen Sonderpädagogischen Dienste in der Grundschule sowie in den zum Haupt- und Realabschluss und zum Abitur führenden Schularten nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können, ihre Schulpflicht in einem ihrem Förderschwerpunkt entsprechenden Förderzentrum. Förderschwerpunkte sind nach § 4 Abs. 2 Thüringer Förderschulordnung - ThürFöSchulO - u. a. im Bereich des Lernens und der Lernfähigkeit sowie der geistigen Entwicklung. Der Förderschwerpunkt Lernen ist für Kinder und Jugendliche gedacht, bei denen die Voraussetzungen für erfolgreiches Lernen und für eine altersgemäße Entwicklung des Lern- und Leistungsverhaltens insbesondere durch Störungen in der Wahrnehmung und Wahrnehmungsverarbeitung umfänglich, schwer und langfristig beeinträchtigt sind (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 ThürFöSchulO). Der Förderbedarf ist bei den Schülern und Schülerinnen gegeben, die in ihrer Lern- und Leistungsentwicklung so erheblichen Beeinträchtigungen unterliegen, dass sie auch mit zusätzlichen Lernhilfen der allgemeinen Schulen nicht ihren Möglichkeiten entsprechend gefördert werden können. Sie benötigen sonderpädagogische Unterstützung, um unter den gegebenen Voraussetzungen eine bestmögliche Förderung zu erfahren und eine entsprechende Bildung zu erwerben. Bei ihnen kommt es darauf an, Voraussetzungen zum altersgerechten Lernen und Handeln zu schaffen und dabei das Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten zu stärken (vgl. "Empfehlungen zum Förderschwerpunkt Lernen", Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.10.1999).

23

In Abgrenzung davon ist der Förderschwerpunkt geistige Entwicklung für Kinder und Jugendliche vorgesehen, die aufgrund der Schwere ihrer intellektuellen Beeinträchtigung einer besonderen Förderung bedürfen und deren allgemeine Entwicklung soweit beeinträchtigt ist, dass sie voraussichtlich einer lebenslangen Begleitung bedürfen (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 ThürFöSchulO). Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Förderbedarf im Bereich der geistigen Entwicklung benötigen deshalb besondere Hilfen nicht nur für ihre Lern- und Leistungsentwicklung, sondern auch bei der Entwicklung von Wahrnehmung, Sprache, Denken und Handeln sowie Unterstützung zur selbständigen Lebensführung und bei der Findung und Entfaltung der Persönlichkeit (VG Hannover, B. 15.08.2008 - 6 B 3735/08 -, Juris). Sonderpädagogische Förderung hat hier daher die Aufgabe, jeder Schülerin und jedem Schüler Hilfen zur Entwicklung der individuell erreichbaren Fähigkeiten und Fertigkeiten zu geben. Dabei müssen Körpererfahrungen gemacht und erweitert werden, Körperfunktionen beherrscht und senso- und psychomotorische Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgebildet werden (vgl. "Empfehlungen zum Förderschwerpunkt geistige Entwicklung", Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.06.1998).

24

Diese Förderschwerpunkte stehen nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Systematik des § 4 ThürFöSchulO in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. Die geistige Behinderung im Sinne dieser schulrechtlichen Regelung unterscheidet sich von der Lernbehinderung maßgeblich dadurch, dass die Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen bei der geistigen Behinderung hochgradig und zudem die Prognose gerechtfertig sein muss, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt (vgl. VG Arnsberg, B. v. 16.03.2010 - 10 L 148/10 -, Juris).

25

Unter Zugrundelegung dieses Normverständnisses ist basierend auf dem sonderpädagogischen Erstgutachten vom 20.06.2003 sowie dessen jährlicher Fortschreibungen davon auszugehen, dass der Antragsteller den richtigen Förderschwerpunkt besucht, jedenfalls ist - und dies ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblich - nicht glaubhaft gemacht, dass er im Sinne des Förderschulrechts geistig behindert ist. Im aktuellen Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Fortschreibung) vom 30.06.2011 ist hierzu festgestellt, dass sich beim Antragsteller besondere Probleme im kognitiven Bereich zeigen. Ihm falle es schwer, Lernaufgaben zu verstehen, zu kombinieren oder zu abstrahieren sowie Transferleistungen zu vollziehen. Er begreife und bearbeite Lernstoff erfolgreich, wenn dieser an direkten Handlungen orientiert und an Anschauung gebunden sei. So habe der Antragsteller auch im Schuljahr 2010/11 einen Lernfortschritt erzielen können. Auch seine sozialen und sprachlichen Kompetenzen habe er verbessern können, er trete seinen Mitschülern aufgeschlossener gegenüber. Es bereite ihm immer weniger Schwierigkeiten, sich mit kurzen mündlichen Beiträgen am Unterricht oder an Pausengesprächen zu beteiligen. Mit sprachlichen Unsicherheiten könne er deutlich ungehemmter umgehen. Er sei in der Lage kleine Texte in seinem Lesetempo zu lesen, oft gelinge ihm eine Sinnentnahme. Große Schwierigkeiten bereite ihm die Rechtschreibung, (nur) einfache Regeln wende er schon an. Im mathematischen Lernbereich habe er seine Kenntnisse zu Zahlen und Größen etwas erweitern können. Er könne Zahlen bis 10.000 mit Zahlwörtern benennen. Besonders gut würden ihm formale Aufgaben der schriftlichen Addition gelingen. Diese rechne er gern und intensiv. An Sachaufgaben versuche er sich, wobei die Orientierung an Signalwörtern unabdingbar sei. Seine Lösungen kontrolliere er mit dem Taschenrechner. Der Antragsteller kenne die Regel "Punkt- geht vor Strichrechnung". Besonders gern arbeite er im lebenspraktischen Bereich.

26

Diese Ausführungen beschreiben widerspruchsfrei und in sich schlüssig einen Schüler, der zwar erheblich kognitiv beeinträchtigt ist, mit Hilfe einer auf ihn zugeschnittenen sonderpädagogischen Förderung aber im Schuljahr 2010/11 in der Lage war, in seinem Tempo Lernerfolge in allen schulischen Fächern und Bereichen zu erzielen. Er ist in der Lage Lerninhalte aufzunehmen, zu verarbeiten und anzuwenden und zwar nicht nur in Deutsch, Mathematik und den weiteren Schulfächern, sondern auch im schulpraktischen Bereich. Seine Fähigkeiten lassen danach ein deutliches Mehr an Lernförderung - und zwar im Umfang als auch inhaltlich - zu als im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung angedacht ist.

27

Die Schlüssigkeit der aktuellen Begutachtung vom 30.06.2011 folgt auch daraus, dass sie in Kontinuität mit den vorhergehenden Fortschreibungen steht. Alle Gutachten, jedenfalls ab dem 2. Schulbesuchsjahr, stellen den Antragsteller als Schüler mit großem sonderpädagogischem Förderbedarf dar, der aber im Rahmen seiner Möglichkeiten und der erhaltenen Förderung stetig in der Lage war, Lernfortschritte zu erzielen. Diese Lernerfolge zeigen sich nicht zuletzt in den Zeugnissen, die dem Antragsteller zufriedenstellende bis ausreichende Leistungen attestieren.

28

Das Vorbringen der Pflegeltern des Antragstellers ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Gutachten in Zweifel zu ziehen. Soweit sie wegen einer dauerhaften schulischen Überforderung eine seelische Behinderung des Antragstellers befürchten, mag dies zwar verständlich sein, es bleibt jedoch gleichwohl eine Mutmaßung. Im Übrigen spricht gegen diese Spekulation die im Gutachten dargestellte schulische Entwicklung des Antragstellers, der sich in seiner Klasse wohlfühlt sowie von seinen Mitschülern geachtet, von guten Lernerfolgen motiviert wird und sie mit Stolz präsentiert. Soweit die Pflegeeltern weiter darauf verweisen, dass die den Antragsteller behandelnden Kinderärzte, Kinder- und Jugendpsychiater sowie das Jugendamt und die Krankenkasse sie in ihrem Anliegen unterstützten, vermag dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls nicht glaubhaft zu machen, dass der Antragsteller Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung hat. Dies schon deshalb, weil hierzu keine Gutachten oder Atteste insbesondere der Ärzte vorgelegt worden sind. Selbst wenn solche Atteste oder gar ein kinderpsychologisches Gutachten vorgelegt worden wären, hätten sie zudem im Vergleich zur Gutachtenfortschreibung vom 30.06.2011 zunächst grundsätzlich nur untergeordnete Bedeutung. Nach § 6 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung - ThürSoFöV - ist das sonderpädagogische Gutachten Grundlage der sonderpädagogischen Förderung; es wird jährlich zu Schuljahresende vom jeweiligen Förderschullehrer, beim gemeinsamen Unterricht in Zusammenarbeit mit dem Klassenlehrer, fortgeschrieben. Maßgeblich ist also die Einschätzung der unterrichtenden Lehrer. Das ist auch folgerichtig, denn die Frage, ob eine geistige Behinderung im Sinne des Förderschulrechts gegeben ist, lässt sich nicht mit einem kinderpsychologischen Gutachten feststellen. Die Frage, ob ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, ist einer Beantwortung durch den, den Schüler isoliert außerhalb der Schule überprüfenden Gutachter in der Regel nicht zugänglich. Ob der Schüler einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, welcher konkreter Förderbedarf besteht und welche Förderschule geeigneter Förderort ist, beurteilt sich grundsätzlich nach seinem in der Schule gezeigten Verhalten. Außerschulische (Privat-)Gutachten können allenfalls in die erforderliche Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit des Schülers einbezogen werden, etwa wenn sie sich zu medizinischen oder psychologischen Fragen verhalten (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 23.04.2009 - 19 E 527/09 -, Juris). Daraus folgt zugleich auch, dass die im Sinne des Sozialrechts festgestellte geistige Behinderung des Antragstellers nicht maßgeblich ist, für die Einschätzung seiner für ihn zugeschnittenen sonderpädagogischen Förderung.

29

Auch der Umstand, dass ein Wechsel des Antragstellers zum Förderschwerpunktpunkt geistige Entwicklung jedenfalls nach Auffassung seiner Pflegeeltern gewährleisten würde, dass er nach Abschluss seiner Schullaufbahn einen geschützten Arbeitsplatz erhalten kann, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Die Unterscheidung der verschiedenen Förderschwerpunkte dient allein dazu, zu gewährleisten, dass jeder Schüler und jede Schülerin die für ihn bzw. für sie optimale Förderung erhält. Taktische Erwägungen spielen hier keine Rolle, seien sie auch noch so nachvollziehbar.

30

Hat der Antrag danach keinen Erfolg, war er mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

31

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung und dem summarischen Charakter des Eilverfahrens auf die Hälfte zu ermäßigen.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen