Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 1511/01

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23.8.2001 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 19.9.2001 verpflichtet, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 21.1.2000 mit den Nachträgen vom 15.3.2000, 12.5.2000, 8.6.2000 und vom 10.10.2000 sowie nach Maßgabe seiner Erklärungen in der mündlichen Verhandlung eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen sowie zum Lagern von Gülle auf dem Betriebsgrundstück Gemarkung I. , G. 7, G. 33, entsprechend dem Entwurf Bl. 272-299 der Verfahrensakte (Beiakte I) zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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