Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 2 K 2258/01

Tenor

Soweit die Beteiligten hinsichtlich der Klage der Kläger zu 2) und 3) den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die bis zum 10. Mai 2002 entstandenen Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Für den folgenden Zeitraum trägt allein der Kläger zu 1) die Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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