Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 1741/00.A

Tenor

Soweit die Klage auf Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Mai 2000 und Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gerichtet war, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Mai 2000 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger zu 5/6, die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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