Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 5 K 479/02

Tenor

Der Kanalanschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 14.11.2000 in der Fassung des dazugehörigen Widerspruchsbescheides vom 14.01.2002 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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