Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 5134/03

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2003 verpflichtet, dem Kläger insoweit in vollem Umfang Beihilfe zu gewähren, als er mit Antrag vom 18.03.2003 Beihilfe zu den ihm mit Rechnung vom 05.12.2003 in Rechnung gestellten Gebühren der Nr. 215 und 217 GOZ beantragt hat.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Gläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Schuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.