Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 6462/03

Tenor

Die dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 31.01.2002 sowie die Nachtragsbaugenehmigungen vom 04.03.2002 und 05.08.2002 und der Widerspruchsbescheid der C. E. vom 22.10.2003 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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