Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 1453/05.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit das ursprüngliche Begehren der Klägerin über die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinausreicht.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Juni 2005 verpflichtet, festzustellen, dass bei der Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen, und Afghanistan als Zielstaat zu bezeichnen, in den die Klägerin nicht abgeschoben werden darf.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte zu je 1/2.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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