Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 3951/04

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2004 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 VAHRG nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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