Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 3951/04
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2004 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 VAHRG nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 07.03.1937 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 31.03.2002 als Studiendirektor im Hochschuldienst des Beklagten. Seine am 26.06.1970 mit der Lehrerin im Angestelltenverhältnis S. B. - geb. am ......1944 - geschlossene Ehe, aus der vier Kinder (geb. 1972, 1974, 1976 und 1978) hervorgegangen sind, wurde durch Urteil des Amtsgerichts I. vom 23.09.1991 geschieden. Gleichzeitig wurden zu Lasten der Pensionsanrechte des Klägers für seine Ehefrau bei der BFA Rentenansprüche begründet (sog. Versorgungsausgleich). Seine geschiedene Ehefrau war zum Zeitpunkt der Scheidung teilzeitbeschäftigt, mittlerweile unterrichtet sie wieder mit voller Stundenzahl.
3Mit Bescheid vom 13.12.2001 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Dabei wies es informatorisch darauf hin, dass auf Grund des festgesetzten Versorgungsausgleichs ein Betrag von 814,56 EUR von den Ruhensbezügen des Klägers abgezogen werde.
4Dieser Bescheid wurde dem Kläger, der bereits mit Schreiben vom 25.04.2002 "Widerspruch" gegen die Kürzung seiner Bezüge um den Betrag von 814,56 EUR eingelegt hatte, erstmalig im Juli 2002 zugestellt. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2002 beantragte der Kläger die Rücknahme der Kürzung der Versorgungsbezüge mit der Begründung, er sei seiner geschiedenen Ehefrau unterhaltspflichtig.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2004 wies das LBV den "Widerspruch" des Klägers vom 25.04.2002 zurück.
6Der Kläger hat am 03.12.2004 die vorliegende Klage erhoben.
7Der Kläger beantragt,
8den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2004 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 VAHRG nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist zulässig und begründet.
14Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23.11.2004, mit dem der Antrag des Klägers vom 25.11.2002, von einer Kürzung der Versorgungsbezüge gem. § 5 Abs. 1 VAHRG abzusehen, abgelehnt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gemäß § 5 Abs. 1 VAHRG einen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werden. Nach § 5 Abs. 1 VAHRG wird die Versorgung des im Versorgungsausgleich Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, "solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist".
15Diese Voraussetzungen liegen für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ab Zurruhesetzung des Klägers vor. Insbesondere hat und hatte die geschiedene Ehefrau des Klägers, die noch keine Rente bezieht, einen Anspruch auf Unterhalt i.S.d. § 5 Abs. 1 VAHRG gegen den Kläger. Ihr stand und steht ergänzend zu ihrem Arbeitseinkommen ein sog. Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zu. Aufstockungsunterhalt kann ein unterhaltsberechtigter, im Zeitpunkt der Scheidung ebenfalls erwerbstätiger Ehegatte beanspruchen, wenn seine eigenen Einkünfte zu dem ihm zustehenden vollen Unterhalt nicht ausreichen (§ 1573 Abs. 2 BGB). Maß und Umfang des ihm zustehenden vollen Unterhalts bestimmen sich dabei nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Zeitpunkt der Scheidung. Zwar hat die geschiedene Ehefrau des Klägers erst nach der Scheidung wieder mit voller Stundenzahl unterrichtet und damit ein höheres Einkommen erzielt. Die Anwendung der nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Aufstockungsunterhalt nunmehr auch in Fällen vorliegender Art zulässigen Differenzmethode
16- vgl. BGH, Urteil vom 13. 6.2001 - XIII ZR 343/99 -, NJW 2001, 2254 = FamRZ 2001, 986 -
17führt ohne Weiteres zur Annahme eines Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau des Klägers, der zugleich einen Anspruch des Klägers nach § 5 Abs. 1 VAHRG auf Absehen von der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG begründet. Das Einkommen der geschiedenen Ehefrau des Klägers aus ihrer Erwerbstätigkeit als angestellte Lehrerin stellt ein wertmäßiges Surrogat für die Haushaltsführung und Kinderbetreuung dar, die die geschiedene Ehefrau des Klägers bis zur Trennung eheprägend wahrgenommen hat. Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen würden, wie eine abweichende ungewöhnliche, vom Normalverlauf erheblich abweichende Karriereentwicklung, sind nicht festzustellen. Die Erwerbstätigkeit der geschiedenen Ehefrau geht nach Art und Umfang über diejenige nicht hinaus, die sie wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder und der Führung des gemeinsamen Haushaltes eingeschränkt hatte. Es lässt sich auch für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ab 2002 zwischen dem Erwerbseinkommen des Klägers und dem der geschiedenen Ehefrau eine unterhaltsrechtliche Differenz feststellen. Das regelmäßige Nettoeinkommen des Klägers belief sich im April 2002 nach Abzugs eines Betrages von den Bruttobezügen in Höhe von 814,56 EUR auf ca. 2230 EUR, während die geschiedene Ehefrau des Klägers zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung des sog. Erwerbstätigenbonus von 1/7
18- vgl. hierzu Palandt, BGB, 64. Aufl., § 1578 Rdnr. 48 -
19über ein Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1700 EUR verfügte. Anhaltspunkte dafür, dass sich bis zum heutigen Zeitpunkt an dieser Einkommensdifferenz grundlegend etwas geändert haben könnte, sind weder vorgetragen noch anderweitig für die Kammer ersichtlich. Von dem danach festzustellenden Unterschiedsbetrag kann die geschiedene Ehefrau des Klägers einen Teil als Aufstockungsunterhalt beanspruchen. Weitergehender Feststellungen dazu, auf welche konkrete Höhe der Unterhaltsanspruch sich während des streitgegenständlichen Zeitraums ab 2002 jeweils belief, bedarf es nicht. Anknüpfungspunkt des § 5 Abs. 1 VAHRG ist der einen Unterhaltsanspruch begründende Sachverhalt. Auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs selbst kommt es nicht an. Insbesondere muss der Unterhaltsanspruch in seiner Höhe nicht den in Rede stehenden Kürzungsbetrag erreichen. Ebenso wenig kommt es darauf an, in welcher Höhe tatsächlich Unterhaltsleistungen erfolgt sind bzw. noch erfolgen.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1994 - 2 C 4/92 -, DÖV 1994, 699; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, Stand August 2005, Ergänzungsband III, Erl. 3 zu § 5 VAHRG.
21Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 1 VAHRG vielmehr aus Gründen der Vereinfachung und der Praktikabilität des Verfahrens bewusst eine pauschalierende Regelung geschaffen und davon abgesehen, einen vollstreckbaren Titel zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, eine bestimmte Höhe des zu leistenden Unterhalts oder einen Nachweis der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen als Voraussetzung für die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge zu normieren. So ist es etwa auch unerheblich, ob bereits Erfüllung durch eine Abfindungsvereinbarung eingetreten ist.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.7.1999 - 2 C 25.98 -, BVerwGE 109, 231; Urteil vom 30.1.2003 - 2 C 5.02 -, NJW 2003, 1886, wonach § 5 VAHRG eine pauschalierende Bestimmung beinhaltet, bei der es auf besondere Umstände des Einzelfalls nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht ankommen soll.
23Schließlich bleibt noch festzuhalten, dass der Beklagte im Hinblick auf die Gewährung der ungekürzten Versorgungsbezüge, soweit es um die Zahlung für vergangene Zeiträume geht, § 6 VAHRG zu berücksichtigen hat. Danach erfolgen Nachzahlungen in den Fällen des § 5 VAHRG - unbeschadet des Umstands, ob Unterhaltszahlungen erfolgt sind oder nicht - an den Verpflichteten und an den Berechtigten je zur Hälfte.
24Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
25Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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