Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 4128/04

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 29.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 03.11.2004 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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