Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 2200/04

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Zollkriminalamtes vom 22. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Zollkriminalamtes vom 19. Mai 2004 rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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