Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 741/05

Tenor

Der Genehmigungsbescheid des beklagten Amts zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Kartbahn vom 26.7.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E1. vom 4.3.2005 wird aufgehoben, soweit durch ihn der Fremdkartbetrieb (10 Fremdkarts mit einem Schalldruckpegel von maximal 95 dB (A) in 7,5 m Entfernung in der Vorbeifahrt) zugelassen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zur Hälfte. Das beklagte Amt und die Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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