Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 1155/06

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheinigung des Bundesverwaltungsamts nach § 15 Abs. 2 BVFG vom 14.3.2005 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 31.5.2005 verpflichtet, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision wird zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 3725/17
18. Juni 2019
7 K 3725/17 18. Juni 2019

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