Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 3719/06

Tenor

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 02.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2006 wird insofern aufgehoben, als darin Straßenreinigungsgebühren (Anliegerverkehr) in Höhe von 4,47 EUR festgesetzt sind. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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