Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 1451/07

Tenor

Der Bescheid des M. für C. und W. vom 31. Oktober 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2007 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vollstreckbar.


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