Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7 K 501/07

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Verfügung vom 12.09.2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 31.01.2007 verpflichtet, der Klägerin rückwirkend zum 01.10.2006 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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