Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 12 K 1258/08

Tenor

Soweit die Parteien das Verfahren in der mündlichen Verhandlung konkludent übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Der Bescheid vom 04.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2008 wird aufgehoben, soweit damit ein Erstattungsanspruch von noch 440,- EUR begründet wurde.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.


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