Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 2960/09

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 17.09.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2009 verpflichtet, die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge ab seinem Eintritt in den Ruhestand auf der Grundlage des Besoldungsgruppe B 6 BBesO festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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