Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 2027/12

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 30.04.2012 wird aufgehoben, soweit die Zinsforderung 11.985,86 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu drei Fünfteln und der Beklagte zu zwei Fünfteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


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