Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 3217/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am geborene Kläger erwarb am 26. Mai 1972 die allgemeine Hochschulreife und absolvierte ab dem Wintersemester 1972 ein Studium an der damaligen Technischen Universität (TU) I. . Am 21. September 1978 bestand er die Diplom-Hauptprüfung in der Fakultät für Maschinenwesen, Abteilung Elektrotechnik, der TU I. mit der Note „gut“ und erwarb den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs. In der Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Oktober 1979 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Messtechnik im Maschinenbau der Universität I. tätig.
3Am 23. Januar 1980 wurde der Kläger zum Postreferendar ernannt und bestand am 29. Juli 1981 die Prüfung für den höheren fernmeldetechnischen Dienst der Deutschen Bundespost – Große Staatsprüfung – mit der Note „befriedigend“. Mit Wirkung vom 30. Juli 1981 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postrat zur Anstellung und mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Postrat ernannt. Am 20. März 1987 wurde er zum Postoberrat ernannt und im Jahr 1990 in das Unternehmen Deutsche Bundespost Telekom, die spätere Deutschen Telekom AG, übergeleitet. Am 12. März 1993 wurde er zum Postdirektor ernannt.
4Mit Ablauf des 30. Dezember 2012 wurde der Kläger vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Durch Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 10. Januar 2013 setzte die Deutsche Telekom AG – Personalservice Telekom, Versorgungsservice Düsseldorf – das Ruhegehalt des Klägers für die Zeit ab dem 31. Dezember 2012 fest. Hierbei ging sie von einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert aus und setzte als zu berücksichtigendes Ruhegehalt dasjenige der Besoldungsgruppe A 15 BBesO an. Als ruhegehaltfähige Vordienstzeit wurde lediglich die Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit, nicht aber die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter vom 1. Januar 1979 bis 31. Oktober 1979 anerkannt.
5Am 4. Februar 2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 10. Januar 2013: Er habe die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Oktober 1979 in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübt. Diese Tätigkeit habe zu seiner beamtenrechtlichen Ernennung geführt. Sie sei mithin gemäß § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Hierzu werde auf ein Rundschreiben an die Oberpostdirektionen vom 13. November 1978 zur Auswahl der Nachwuchskräfte für den höheren Dienst aus dem Kreis der Postreferendare verwiesen. Danach komme es für eine positive Auswahlentscheidung darauf an, dass die Entwicklung des Referendars nach seiner Gesamtpersönlichkeit zu einer leistungsfähigen Nachwuchskraft zu erwarten stehe. Eine solche Entwicklungsperspektive sei aus Sicht der Beklagten, als diese im Jahre 1979 über seine – des Klägers – Bewerbung entschieden habe, gerade auch aufgrund seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter gegeben gewesen. Dies folge aus einer Stellungnahme der Beklagten vom 14. November 1979. Darin werde seine Einstellung empfohlen. Zur Begründung würden seine gute Entwicklung seit dem Vorexamen und der insgesamt gute Eindruck im Vorstellungsgespräch angeführt. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sein Abitur aus dem Jahr 1972 und sein Vorexamen aus dem Jahr 1974 in der Stellungnahme der Beklagten vom 19. November 1979 jeweils als „mäßig“ eingestuft worden seien. Die Diplomhauptprüfung, die ebenfalls in der Stellungnahme vom 14. November 1979 Erwähnung finde, sei hingegen mit „gut“ bewertet worden. Auch die hier in Rede stehende Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter werde in der Stellungnahme der Beklagten genannt. Zudem werde dort festgestellt, dass ein von ihm gehaltener Vortrag logisch aufgebaut gewesen sei und er bei dem Vortrag gezeigt habe, dass er über einen guten Wortschatz verfüge. Diese Fertigkeiten und der insgesamt gute Eindruck, den er im Vorstellungsgespräch hinterlassen habe, seien maßgeblich gerade auch durch seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter geprägt. Hinzu komme, dass eine Bewerbung, die er rund 1 ½ Jahre vor Abgabe der Stellungnahme vom 19. November 1979 eingereicht habe, noch fehlgeschlagen sei, weil er seinerzeit zwar über ein abgeschlossenes Studium, jedoch nicht über berufliche Erfahrungen verfügt habe. Diese bei der ersten Bewerbung noch fehlenden Erfahrungen habe er gerade auch bei seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter sammeln können.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2013 wies die Deutsche Telekom AG, HR Business Services (Freiburg), den Widerspruch als unbegründet zurück: Laufbahnvoraussetzung für den Eintritt in den höheren Dienst sei ein abgeschlossenes Hochschulstudium und das erfolgreiche Durchlaufen des Vorbereitungsdienstes. Weitere Laufbahnvoraussetzungen hätten nicht bestanden. Eine Vortätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter sei nicht Voraussetzung für die Ernennung gewesen. Es fehle insoweit an dem in der Rechtsprechung geforderten funktionellen Zusammenhang mit der Vortätigkeit. Dieser Zusammenhang sei nicht schon dann gegeben, wenn früher erworbene Erfahrungen und Kenntnisse bei der dienstlichen Tätigkeit nützlich seien oder das berufliche Fortkommen begünstigten. Vielmehr müsse die Vortätigkeit im Wesentlichen dem laufbahngemäßen dienstlichen Aufgabenkreis entsprechen. Alle laufbahnspezifischen Kenntnisse seien dem Kläger jedoch im Rahmen des Vorbereitungsdienstes vermittelt worden. Die Laufbahnausbildung bereite universell auf die Tätigkeit als Abteilungsleiter in einem Fernmeldeamt bzw. in einer zentralen Organisationseinheit vor. Alle Bewerber hätten nach Bestehen der Großen Staatsprüfung in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden können. Die Intention des Gesetzgebers für die Regelung des § 10 BeamtVG liege darin, dass Nachteile in solchen Fällen vermieden werden sollten, in denen es aufgrund einer Vortätigkeit im Bereich des betreffenden Dienstherrn zur Ernennung gekommen sei, ohne dass zuvor ein Vorbereitungsdienst zu absolvieren gewesen sei. Darum gehe es hier jedoch gerade nicht, da der Kläger einen – als ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden – Vorbereitungsdienst abgeleistet habe. Überdies sei nicht belegt, dass gerade die in Rede stehende Vortätigkeit zu der Ernennung geführt habe. Die Personalakte biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Vortätigkeit bei der Universität in irgendeiner Weise Einfluss auf die Auswahlentscheidung gehabt habe. Das vom Kläger zitierte Rundschreiben betreffe die zu erwartende Entwicklung des bereits eingestellten Postreferendars und eben nicht – wie hier – die vor dem Referendariat liegenden Tätigkeiten. Nach dem Kenntnisstand der Deutschen Telekom sei zudem die Abschlussnote der Diplomprüfung ein entscheidendes Kriterium der Oberpostdirektionen bei der Bewerberauswahl gewesen. Die Qualifikation der einzelnen Mitbewerber und die Bewerberlage könne heute für die hier interessierenden Einstellungsjahre nicht mehr nachvollzogen werden. Es sei ohne weiteres denkbar, dass die Einstellung im Jahr 1979 unabhängig von der Vortätigkeit allein aufgrund der seinerzeit geringeren Bewerberzahl oder des höheren Personalbedarfs erfolgt sei.
7Am 1. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben: Nach Beendigung des Studiums habe er sich zunächst bei der Oberpostdirektion N. beworben. Ihm sei damals mit der sinngemäßen Begründung abgesagt worden, dass man Diplomingenieure mit Berufserfahrung suche. Auf die Absage der Oberpostdirektion N. hin habe er das Angebot angenommen, am Institut für Messtechnik als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt zu werden. Seine Tätigkeit sei damals nach BAT-II und somit entsprechend der Besoldung im höheren Dienst vergütet worden. Seine Arbeit habe neben Verhandlungen mit externen Firmen auch die Durchführung von Übungen sowie die Vorbereitung von Vorlesungen und Besprechungen beinhaltet. Er habe – anders als im Studium – frei vor einem größeren Publikum reden sowie an Besprechungen und Verhandlungen teilnehmen müssen. Vortragstechnik und Führungsverhalten habe er maßgeblich in jener Zeit erlernt. Hiervon habe er später als Führungskraft im Dienst der Beklagten profitiert. Im Referendariat seien die entsprechenden Fertigkeiten nicht vermittelt worden. Die nach dem Studium erworbenen Kenntnisse seien ausschlaggebend für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis sowie laufbahnfördernd gewesen. Sie hätten sich bei seiner Entwicklung zur Führungskraft ausgewirkt. Ursprünglich habe er am Institut für Messtechnik promovieren wollen. Da sich jedoch nach zehnmonatiger Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter noch kein Thema gefunden habe, habe er sich erneut– diesmal erfolgreich – bei der Deutschen Bundespost beworben. Dort seien Fortbildungsveranstaltungen zu Führungs- und Kommunikationsthemen erst in den Jahren 1984 und 1986 durchgeführt worden. Soweit im Widerspruchsbescheid behauptet werde, alle Referendare seien nach bestandener Staatsprüfung übernommen worden, sei dies falsch. Einer seiner Mitreferendare sei gerade nicht übernommen worden, was bei Bedarf belegt werden könne. Nach Beendigung des Referendariats sei er – der Kläger – sogleich mit anspruchsvollen Tätigkeiten, die Führungsaufgaben und Mitarbeiterverantwortung beinhaltet hätten, betraut worden. Hierfür seien erneut die Kenntnisse und Fertigkeiten aus der Zeit seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter ausschlaggebend gewesen. Zudem habe die Oberpostdirektion bei der Berechnung seines Besoldungsdienstalters im Jahre 1980 die zehnmonatige Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter anerkannt. Diese Entscheidung sei bislang nicht widerrufen worden. Ferner wolle er darauf hinweisen, dass für einen Kollegen aus dem Vorbereitungsdienst, Dr. S. A. , die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter als ruhegehaltfähig anerkannt worden sei. Der betreffende Kollege sei nach dem Referendariat im Forschungsinstitut der Deutschen Bundespost eingesetzt und darüber hinaus habilitiert worden. Ähnliches gelte für einen weiteren Kollegen aus dem Vorbereitungsdienst, Prof. Dr. X. G. .
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verpflichten, sein Ruhegehalt unter vollumfänglicher Anerkennung der Zeit seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Messtechnik im Maschinenbau der Universität I. vom 1. Januar 1979 bis 31. Oktober 1979 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit neu festzusetzen und den Versorgungsfestsetzungsbescheid der Deutschen Telekom AG vom 10. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2013 aufzuheben, soweit dieser entgegensteht.
10Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Klage abzuweisen.
12Sie macht im Wesentlichen geltend: Das Besoldungsdienstalter werde aufgrund völlig anderer gesetzlicher Grundlagen festgesetzt, so dass aus einem entsprechenden Bescheid keine Aussagen über die Höhe des Ruhegehalts abgeleitet werden könnten. Ferner gehöre die Wissensvermittlung an Studenten nicht zu den Laufbahnqualifikationen des höheren technischen Dienstes im Bereich der Deutschen Bundespost. Auch wenn die Fähigkeit zum freien Vortrag bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis von Vorteil gewesen sei, so habe es hierfür nicht notwendig der wissenschaftlichen Vortätigkeit bedurft. Diese Kenntnisse und Erfahrungen würden beispielsweise auch in den Führungsseminaren für den höheren Dienst vermittelt. Die Erwähnung des Ausscheidens eines Referendars, für die es viele Gründe – z.B. auch unzureichende Leistungen – geben könne, sei vorliegend ohne Belang. Die Ausführungen zu Fällen von zu Professoren berufenen Kollegen lägen ebenfalls neben der Sache, da Zeiten der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter für einen Professor gemäß § 67 BeamtVG ausnahmsweise ruhegehaltfähig seien. Ferner sei zu betonen, dass nicht jede nützliche Erfahrung oder Qualifikation automatisch zur Anerkennung des mit dem für den Erwerb verbundenen Zeitbedarfs als ruhegehaltfähige Dienstzeit führen könne. Andernfalls müssten nahezu alle persönlichen Qualifikationen zu Versorgungsanwartschaften führen, was die betreffenden beamtenversorgungsrechtlichen Tatbestände deutlich überspannen würde.
13Mit Beschluss vom 20. November 2013 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
14Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2014 hat sich der Kläger ergänzend zur den beiden von ihm in den Jahren 1978/1979 und 1979/1980 durchlaufenden Bewerbungsverfahren geäußert. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Des Weiteren hat er in der mündlichen Verhandlung Schreiben des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 7. Februar 1979, 5. Dezember 1979 und 4. Januar 1980 vorgelegt, welche die Bewerbungen des Klägers um Einstellung in den höheren technischen Postdienst zum Gegenstand haben.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die über den Kläger geführten Personalakten (zwei Hefte) und die von der Beklagten übermittelten Verwaltungsvorgänge (ein Heft) Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2014 zu entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis darauf, dass das Gericht im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
18Die Klage hat keinen Erfolg.
19Zwar ist sie als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft
20- ebenso in einem ähnlichen Fall VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 1991 – 4 S 1942/90 –, juris -
21und auch im Übrigen zulässig. Jedoch ist die Klage unbegründet. Denn die Ablehnung der Berücksichtigung der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Oktober 1979 als ruhegehaltfähig ist nicht rechtswidrig und kann den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Er hat weder einen Anspruch darauf, dass der Ruhegehaltssatz unter Anerkennung dieser Zeit als ruhegehaltfähig neu berechnet und entsprechend erhöht wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), noch kann er verlangen, dass die Beklagte insoweit zur Neubescheidung verpflichtet wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
22Das Ruhegehalt des Klägers richtet sich nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes in der zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand, d.h. zum Ablauf des 30. Dezember 2012, geltenden Fassung
23- vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 63.08 –, BVerwGE 135, 14 (16); OVG NRW, Urteile vom 9. Januar 2012 – 3 A 1167/09 –, juris (Rdnr. 25), und vom 23. Februar 2011 – 3 A 1971/09 –, juris (Rdnr. 35) -.
24Es handelt sich dabei um das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670). Im Fall des Klägers kommen die darin enthaltenen Übergangsvorschriften nach § 85 BeamtVG zur Anwendung, weil er bereits an dem in § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG genannten Stichtag, dem 31. Dezember 1991, Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand. Gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG wird der sich nach Abs. 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen mehrerer Berechnungsvorschriften gemäß § 85 Abs. 1 bis 4 BeamtVG erfüllt, so sind die sich daraus ergebenden Ruhegehaltssätze miteinander zu vergleichen, wobei sich das Ruhegehalt nach dem höchsten Satz bemisst. Ist der sich aus § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz maßgebend, so bildet das Ergebnis der Berechnung gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG die Obergrenze.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 63.08 –, BVerwGE 135, 14 (16 f.).
26Die nach diesen Vorschriften vorgenommene Vergleichsberechnung der Ruhegehaltssätze durch die Deutsche Telekom AG lässt keine im hier interessierenden Zusammenhang relevanten Fehler erkennen. Auf der Grundlage ihrer Berechnungsergebnisse hat die Deutsche Telekom AG das Ruhegehalt des Klägers zutreffend nach dem Ruhegehaltssatz bestimmt, der sich unter Anwendung der in § 85 Abs. 1 bis 4 BeamtVG enthaltenen Übergangsbestimmungen ergibt, da dieser Ruhegehaltssatz günstiger ist als der sich allein nach neuem Recht ergebende Ruhegehaltssatz (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG).
27Vgl. zu entsprechenden Fällen etwa OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 2012– 3 A 1167/09 –, juris (Rdnr. 104, 105),
28Der so bestimmte Ruhegehaltssatz erhöht sich unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt aufgrund der Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter während des Zeitraums vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Oktober 1979. Nach der vorliegend anwendbaren Übergangsbestimmung des § 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG bleibt der bis zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz mit der Maßgabe gewahrt, dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Ruhegehaltssatz nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu berechnen sind. Dies gilt sowohl für die gesetzlichen Bestimmungen als auch für die ggf. maßgebliche Ermessenspraxis.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 63.08 -, BVerwGE 135, 14 (17); OVG NRW, Urteile vom 9. Januar 2012 – 3 A 1167/09 –, juris (Rdnr. 35), und vom 23. Februar 2011 – 3 A 1971/09 –, juris (Rdnr. 28).
30Zur Klärung der streitigen Frage danach, ob die genannte Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter als ruhegehaltfähige (Vor-) Dienstzeit anzuerkennen ist bzw. anerkannt werden kann, sind mithin die entsprechenden Bestimmungen des BeamtVG über die Berechnung des Ruhegehalts in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570) heranzuziehen, die –soweit sie vorliegend von Belang sind – bis zum Stichtag des 31. Dezember 1991 fortgalten.
31Nach § 4 Abs. 3 BeamtVG a.F. wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit; grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Versorgung entsprechend der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F.). Unter Durchbrechung dieses Grundsatzes sehen §§ 8 bis 12 BeamtVG a.F. vor, auch Zeiten zu berücksichtigen, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Die Anrechnung solcher Vordienstzeiten hat Ausnahmecharakter.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 38.03 –, DVBl. 2005, 511.
33Der Kläger beruft sich vorliegend der Sache nach auf § 10 BeamtVG a.F. Eine auf diese Vorschrift gestützte Anerkennung der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Jahre 1979 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit scheidet indessen aus, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BeamtVG a.F. nicht erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung sollen als ruhegehaltfähig auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (...) ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fachlichen Tätigkeit (Satz 1). Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitlicher Aufgaben geschaffen worden sind (Satz 2).
34Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob – wie der Kläger sinngemäß geltend macht – die Zeiten seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Messtechnik im Maschinenbau der Universität I. vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Oktober 1979 für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Beklagten „förderlich“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. gewesen ist. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter „zu seiner Ernennung geführt hat“ (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F.). Eine Tätigkeit hat nur dann zur Ernennung geführt, wenn zwischen der Ernennung des Beamten und der vorher ausgeübten Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht, und zwar sowohl in funktioneller als auch in zeitlicher Hinsicht. Das Bestehen eines funktionellen Zusammenhangs setzt voraus, dass die frühere Tätigkeit für die Dienstausübung des Beamten in gesteigertem Maß nützlich ist, also wenn sie entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Anders ausgedrückt muss die frühere Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt haben, die ein wesentlicher, wenn auch nicht notwendig ausschlaggebender Grund für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind.
35Vgl. dazu die Beschlüsse des BVerwG vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 –, juris (Rdnr. 8), des Hess. VGH vom 16. Juli 2009 – 1 A 826/09.Z –, juris (Rdnr. 3), und des Bayer. VGH vom 24. Mai 2007 – 14 ZB 07.559 –, juris (Rdnr. 10).
36Es kommt dabei allein auf den erkennbar gewordenen Willen des für die Einstellung zuständigen Gremiums an. Denn die Klärung der Frage, ob die Vordienstzeit in einem inneren Zusammenhang mit der Beamtenernennung gestanden hat, ist allein auf der Basis der Beweggründe möglich, die die entsprechende Entscheidung der für die Ernennung zuständigen Stelle getragen haben und diese diesbezüglich auch nach außen dokumentiert hat.
37Vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 14 ZB 07.559 –, juris (Rdnr. 11).
38Ob ein funktioneller Zusammenhang zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Beamtenernennung besteht, ist mithin in erster Linie anhand der (Personal-) Akten, ggf. aber auch durch zeugenschaftliche Vernehmung der mit der Einstellung befassten Personen zu klären.
39Vgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2014, § 10 BeamtVG Rdnr. 19.
40Des Weiteren kommt es für den nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der in Rede stehenden Tätigkeit und der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf diejenige Ernennung an, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. Erst in einem solchen Beamtenverhältnis nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen zu Gute kommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Ernennung zum Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird hingegen von § 10 BeamtVG a.F. nicht erfasst, weil dieses Beamtenverhältnis seit jeher der Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst dient. Dieser soll den Beamtenanwärtern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Dienstausübung erst vermitteln, die für die Wahrnehmung eines Amtes der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Dementsprechend endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der abschließenden Laufbahnprüfung.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 –, juris (Rdnr. 9).
42Ausgehend hiervon hat die Beklagte zu Recht angenommen, dass die in Rede stehende Zeit der Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Oktober 1979 nicht als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkannt werden kann. Denn ein kausaler Zusammenhang zwischen dieser Vortätigkeit und der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe, die mit Wirkung vom 30. Juli 1981 erfolgte, ist nicht feststellbar. Ein entsprechender Zusammenhang ist weder in den beigezogenen Personalakten noch auf andere Weise hinreichend dokumentiert. In einer an die seinerzeitige Dienststelle des Klägers gerichteten Begleitverfügung des Referats 311 des zuständigen Bundesministeriums vom 12. Juni 1981 betreffend die Aushändigung der Ernennungsurkunde, durch die er mit Wirkung vom 30. Juli 1981 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Postrat zur Anstellung ernannt werden sollte und letztlich auch ernannt worden ist, heißt es: Der Kläger solle nach bestandener Großer Staatsprüfung ernannt werden. Für den Fall des Nichtbestehens der Prüfung bzw. des Bestehens lediglich mit der Note „ausreichend“ werde um Rückgabe der Ernennungsurkunde an die ausfertigende Stelle gebeten (vgl. Band 2 der Personalakte, Blatt 55). Der so hergestellte Zusammenhang zwischen dem Bestehen der Großen Staatsprüfung mit der Note „befriedigend“ oder besser – der Kläger hat ein solches Ergebnis am 29. Juli 1981 erzielt – und der Ernennung spricht entscheidend dafür, dass die Beklagte die Ernennung zum Postrat zur Anstellung im Beamtenverhältnis auf Probe maßgeblich vom erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des höheren technischen Postdienstes abhängig machen wollte und gemacht hat. Da er in der den Vorbereitungsdienst abschließenden Großen Staatsprüfung die geforderte Note erreicht hat, ist er in das genannte Beamtenverhältnis übernommen worden. Dass hierfür maßgeblich weitere Aspekte, vor allem Besonderheiten in der Erwerbsbiografie, z.B. eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter, herangezogen worden wären, ist hingegen in keiner Weise nach außen dokumentiert worden. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Kläger allein aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des Vorbereitungsdienstes in das Probebeamtenverhältnis übernommen wurde und die in Rede stehende Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter insoweit keine wesentliche Rolle (mehr) spielte.
43Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angesprochenen Rundschreiben des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen an die Oberpostdirektionen vom 13. November 1978 – 311 8131-0 – zur Auswahl der Nachwuchskräfte für den höheren Dienst aus dem Kreis der Postreferendare, demzufolge bei Auswahlentscheidungen die Entwicklungsperspektive des betreffenden Referendars in den Blick zu nehmen sei. Dafür, dass auf Basis dieses Rundschreibens oder sonstiger dienstlicher Weisungen im hier zur Entscheidung stehenden konkreten Einzelfall über das Bestehen der Großen Staatsprüfung mit der Note „befriedigend“ hinaus weitere Aspekte – wie eine spezifisch auf Vordiensttätigkeiten beruhende Entwicklungsperspektive – wesentlich für die Einstellung gewesen wären, fehlt jeder Anhaltspunkt. Ohnehin sollte nach dem Rundschreiben vom 13. November 1978 bei der Entscheidung über die Einstellung von Postreferendaren in ein Beamtenverhältnis auf Probe auf die Entwicklung des Referendars nach seiner Gesamtpersönlichkeit als zusätzliches Entscheidungskriterium (neben dem Bestehen der Großen Staatsprüfung) nur dann abgestellt werden, wenn der Bewerber die Große Staatsprüfung (lediglich) mit „ausreichend“ bestanden hatte. Zudem sollte die insoweit vorzunehmende prognostische Bewertung der Entwicklung des Referendars allein auf der Grundlage der Einzelleistungen in der Prüfung und der Beurteilungen aus dem Vorbereitungsdienst erfolgen (vgl. Absatz 3 des sich in der Beiakte Nr. 1 befindlichen Rundschreibens vom 13. November 1978); von etwaigen Vordiensttätigkeiten als Auswahlkriterium ist in dem Rundschreiben dagegen nicht die Rede. Mithin betrifft das Rundschreiben von vornherein nicht den Fall des Klägers, da er seine Große Staatsprüfung nicht bloß mit „ausreichend“, sondern mit „befriedigend“ bestanden hat und sich im Übrigen auf (vermeintliche) Auswahlkriterien beruft, die in dem Rundschreiben gerade nicht genannt werden.
44Bei alledem will die Kammer keineswegs in Zweifel ziehen, dass sich die in den Monaten Januar 1979 bis Oktober 1979 an der Universität I. erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, einschließlich der bei einer entsprechenden Tätigkeit zu erwartenden Stärkung sozialer Kompetenzen und Weiterentwicklung der Persönlichkeit, günstig auf die Dienstausübung durch den Kläger ausgewirkt haben mögen und sein Dienstherr (mittelbar) von dieser vordienstlichen Tätigkeit profitiert hat. Dies allein ist indessen nicht ausreichend, um den notwendigen Kausalzusammenhang zwischen einer solchen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers (hier der Universität I. ) und der Beamtenernennung zu begründen. Denn hierfür ist deutlich mehr erforderlich als die bloße Nützlichkeit der Vortätigkeit für die anschließende dienstliche Tätigkeit, nämlich die Maßgeblichkeit der betreffenden Vortätigkeit für die Beamtenernennung aus Sicht des Dienstherrn. Entsprechendes ist hier indessen – wie dargelegt – nicht feststellbar.
45Ist nach den vorstehenden Ausführungen zudem einzig auf das Bestehen eines kausalen Zusammenhangs zwischen Vordiensttätigkeit und Ernennung zum Beamten auf Probe abzustellen, so kommt es auf die Ausführungen des Klägers zum Auswahlverfahren, das seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf am 23. Januar 1980 zugrundelag, nicht mehr an. Ohnehin erschiene es zumindest zweifelhaft, ob ein funktioneller Zusammenhang zwischen Vordiensttätigkeit und Beamtenernennung festgestellt werden könnte, wenn man insoweit nicht – wie rechtlich geboten – auf die Ernennung zum Beamten auf Probe, sondern auf die Ernennung zum Beamten auf Widerruf abstellte. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter wird in der Personalakte, vor allem in der Verfügung der Oberpostdirektion I. /C. vom 14. November 1979, in der (u.a.) die für die Auswahlentscheidung leitenden Gesichtspunkte aufgeführt sind (vgl. Band 2 der Personalakte, Blatt 44 ff.), wohl nicht in einer Weise als maßgeblich dargestellt, dass von einem Kausalzusammenhang zwischen Vordiensttätigkeit und Einstellung ausgegangen werden könnte. Zwar wird die in Rede stehende Tätigkeit bei der Universität I. – wie auch der Werdegang des Klägers im Übrigen – in der Verfügung vom 14. November 1979 erwähnt. Als maßgeblich für die ausgesprochene Empfehlung, den Kläger in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen, werden sodann jedoch im zusammenfassenden Urteil der gute Gesamteindruck im Vorstellungsgespräch und die positive Entwicklung seit dem Vorexamen herausgestellt (vgl. Band 2 der Personalakte, Blatt 47). Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter wird in diesem Zusammenhang nicht mehr gesondert aufgeführt. Zwar mag der Kläger nach eigener Einschätzung diejenigen Fähigkeiten, die letztlich zu der Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten geführt haben, gerade auch durch seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter erworben haben. Auf derartige subjektive Vorstellungen des betreffenden (Ruhestands-) Beamten kommt es jedoch nicht entscheidend an. Ausschlaggebend sind vielmehr die – nach außen hin dokumentierten – Beweggründe derjenigen Personen, die über die Einstellung entschieden haben. Diese Beweggründe, soweit sie sich in der Personalakte niedergeschlagen haben, dürften ein Abstellen auf die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter indessen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen. Letztlich bedarf die Frage nach dem Bestehen eines funktionellen Zusammenhangs zwischen der in Rede stehenden Vordiensttätigkeit und der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf aber keiner abschließenden Klärung mehr, da – wie dargelegt – ohnehin nicht auf diese Einstellung, sondern auf diejenige in das Beamtenverhältnis auf Probe abzustellen ist. Hierfür hatte – soweit dies durch den Dienstherrn nach außen dokumentiert ist – die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter keine wesentliche Bedeutung mehr. Auf die Erwägungen, die der Kläger zum fehlenden Erfolg einer bereits im Jahre 1978 an die Oberpostdirektion N. gerichteten Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst angestellt hat, kommt es daher ebenfalls nicht mehr an.
46Festzuhalten bleibt danach, dass die Zeit der Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht gemäß § 10 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkannt werden kann. Da zudem – wie ausgeführt – schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BeamtVG a.F. nicht erfüllt sind, ist auch für eine Ermessensentscheidung auf deren Rechtsfolgenseite von vornherein kein Raum, so dass die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht zu einer Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu verpflichten ist. Sonstige beamtenversorgungsrechtliche Bestimmungen über die Anerkennung von Vordienstzeiten (z.B. §§ 11 und 12 BeamtVG a.F.) sind im Übrigen von vornherein nicht einschlägig. Abweichendes ergäbe sich auch dann nicht, wenn man vorliegend nicht auf die nach der Übergangsbestimmung des § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG maßgebliche frühere Fassung des BeamtVG, sondern auf die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Klägers geltenden Vorschriften abstellte. Denn diese weisen keine im hier interessierenden Zusammenhang relevanten Abweichungen zu der nach § 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG maßgeblichen Rechtslage auf.
47Der Kläger kann auch nichts aus dem Bescheid der Beklagten zum Besoldungsdienstalter aus dem Jahre 1980 herleiten, in dem die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter von Januar bis einschließlich Oktober 1979 als berücksichtigungsfähig im Sinne von § 28 BBesG anerkannt worden ist (vgl. Blatt 70 der Gerichtsakte). Diesem Bescheid kommt keine Bindungswirkung in Bezug auf die hier zu beurteilende Berechnung der Versorgungsbezüge zu. Angesichts der unterschiedlichen Struktur des Versorgungsrechts einerseits und des Besoldungsrechts andererseits ist eine über § 10 BeamtVG hinausgehende Gleichstellung der hier in Rede stehenden vordienstlichen Tätigkeit weder in der Sache geboten noch mit Blick auf die durch § 3 Abs. 1 BeamtVG für die Beamtenversorgung statuierte strenge Gesetzesbindung rechtlich möglich.
48Vgl. zu entsprechenden Fällen OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2012– 3 A 2663/09 –, m.w.N., juris (Rdnr. 24).
49Schließlich kann der Kläger nicht mit seinem sinngemäßen Einwand durchdringen, dass bei Versorgungsfestsetzungen durch die Deutsche Telekom AG in anderen Fällen Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter als ruhegehaltfähig anerkannt worden seien. Es handelt sich – legt man die Angaben des Klägers zugrunde – bei den betreffenden (Ruhestands-) Beamten um Professoren, für die hinsichtlich der Anerkennung von Vordienstzeiten zusätzliche (günstigere) Bestimmungen gelten (vgl. § 67 Abs. 2 BeamtVG), die grundsätzlich auch die Anerkennung von Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter als ruhegehaltfähig zulassen.
50Vgl. dazu etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 ZB 12.202 –, juris (Rdnr. 6).
51Sollte es im Übrigen in Fällen, die ebenso liegen wie der des Klägers, – rechtswidrig – zur Anerkennung von entsprechenden Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter gekommen sein, könnte sich der Kläger von vornherein nicht darauf berufen, weil er keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat.
52Vgl. zu entsprechenden Fällen z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2010 – 10 A 10149/10 –, DVBl. 2010, 978.
53Die Klage ist nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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Referenzen
- 1979 und 1979/19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 S 1942/90 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 1167/09 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 1971/09 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 1167/09 2x (nicht zugeordnet)
- 3 A 1971/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 826/09 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 2663/09 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 10149/10 1x (nicht zugeordnet)