Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 4 L 554/14

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt,

    die im Januar 2014 zum 1. August 2014 ausgeschriebene Stelle eines/einer

    Oberstudiendirektors/in als Leiter/in eines vollausgebauten Gymnasiums mit

    mehr als 360 Schülerinnen und Schülern am Städtischen Gymnasium

    S.     -X.           mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber

    oder einer anderen Bewerberin zu besetzen, bis über die Bewerbung der

    Antragstellerin auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des

    Gerichts erneut entschieden ist.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der

    außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

3. Der Streitwert wird in der Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.


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