Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 1940/13.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheids des Bundesamts vom 7. Mai 2013 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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