Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 6702/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund               des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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ass="absatzLinks">Zur Begründung tr28;gt es vor: Die Zurruhesetzung sei hinsichtlich der Beteiligung der Personalvertretung formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sowohl die Verweigerungshaltung des Klägers als auch das Anstreben der diversen gerichtlichen Verfahren durch den Kläger hätten zudem zu einer enormen Zeitverzögerung geführt, sodass die tatsächliche Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach erstmaliger Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung am 7. Mai 2014 – mithin erst drei Jahre sp&#228;ter mit Ablauf des 30. Juni 2017 – habe erfolgen können. Das beklagte Land habe seine Entscheidung, den Kläger in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, nicht nur von der Weigerung des Klägers, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, abhängig gemacht. Das beklagte Land habe vielmehr auch die sich aus den deutlich eingeschränkten Leistungen und dem Verhalten des Klägers ergebenden Auswirkungen auf den Dienstbetrieb mit den den Bedürfnissen der Beschäftigungsbehörde abgewogen. Hierbei seien insbesondere die enormen, immer wieder auflaufenden Arbeitsrückstände und die mangelnde Arbeitsorganisation des Klägers, die auch durch die Umsetzung im Jahre 2014 auf eine andere Stelle und die Umsetzung im Jahre 2015 auf einen eigens für den Kläger geschaffene Stelle nicht haben abgestellt werden können, ausschlaggebend gewesen. Soweit der Kläger die angeordneten Maßnahmen als „Mobbing“ oder „Schikane“ empfinde, lasse dies erkennen, dass der Kläger die Ursache für die aufgelaufenen Arbeitsrückstände und seine mangelnde Arbeitsorganisation bei sich selbst nicht erkennen wolle und die Ursache auf Seiten des Dienstherrn suche.

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ss="absatzLinks">Die seitens des Klägers angeführten Vermerke der Sachgebietsleiterinnen Frau Regierungsrätin S.    60;    und Frau Regierungsdirektorin S1.      stellten neutrale Berichte der Arbeitssituation sowie des Verhaltens des Klägers dar und dienten ausschließlich Dokumentationszwecken. Die Vermerke zeigten, dass der Kläger sich gedanklich offensichtlich mehr mit seiner (Umsetzungs-) Situation als solcher beschäftigt als mit der ihm neu übertragenen inhaltlichen Aufgabe. Zudem werde in diesen Berichten deutlich, dass der Kläger trotz eindeutiger schriftlicher Anweisung die angeordneten Arbeiten nicht weisungsgemäß, sondern nach eigenem Ermessen erledigt habe.

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