Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 6702/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der am geborene Kläger begann im Juli 1978 seinen Vorbereitungsdienst und wurde im April 1989 als T. zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im Dezember 2007 bestand er die Aufstiegsprüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes. Am 10. Juni 2009 wurde er zum T1. ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (gehobener Dienst) eingewiesen. Seit 2008 war er im Veranlagungsbezirk 5000 (Steuerfälle mit Einkünften aus Gewerbebetrieb und freiberuflicher bzw. selbständiger Tätigkeit) als Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes tätig.
3Im Februar 2011 fiel anlässlich der Eingabe eines Steuerberaters in einem vom Kläger bearbeiteten Verfahren auf, dass in seinem Arbeitsbereich der Altfallbestand ungewöhnlich hoch war. Zudem konnten einige Erklärungen, die als Eingang erfasst worden waren, nicht gefunden werden. Nach einem Gespräch mit dem damaligen Vorsteher des Finanzamtes traf man mit dem Kläger noch im Februar eine Vereinbarung, nach der er eine Liste der offenen Veranlagungen für die Zeiträume 2008 und 2009 vorlegt, zusagt, die Arbeitsvorräte kontinuierlich abzubauen, und bis auf weiteres jeweils freitags unaufgefordert eine Liste der zunächst noch offenen Veranlagungen für die Jahre 2008 und 2009 mit einer Auflistung der Steuererklärungen vorlegt, die erledigt wurden. Im Juli 2011 fand eine Vertreterin eine Mappe mit alten unbearbeiteten Einsprüchen und Rechtsbehelfen am Arbeitsplatz des Klägers. Nach Anweisung erledigte sie die Eingänge selbst. Der Kläger konnte das Vorhandensein dieser Mappe nicht erklären. Er wurde in einem Gespräch am 20. Juli 2011 darauf hingewiesen, dass er wegen der unwirtschaftlichen Organisation seines Arbeitsplatzes Gefahr laufe, den Überblick zu verlieren. Man riet ihm, seine Organisation so neu zu gestalten, dass während seiner Abwesenheit auch die Vertreter Vorgänge bei ihm wiederfinden könnten. Ferner wurden ihm einige Grundsätze der Bearbeitung von Vorgängen (Steuererklärungen in der Reihenfolge des Eingangs, sofortige Eintragung von Rechtsbehelfen in die RB-Liste und Anforderung von Begründungen) in Erinnerung gebracht.
4Während des Urlaubs des Klägers im April 2012 suchten seine Vertreterinnen vergeblich eine Steuerklärung, die in der dazugehörigen Akte fehlte. Bei der Suche fanden sie in einer unverschlossenen Schublade eine Laufmappe, die mit einem Aufkleber "Ablage - Finger weg" versehen war. Darin befanden sich unsortierte Unterlagen zu einer Vielzahl von Veranlagungsfällen. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub wurden dem Kläger in einem Gespräch am 4. Mai 2012 genaue Vorgaben zur Arbeitserledigung gemacht, insbesondere auch zum Abheften von Unterlagen in den dazugehörigen Akten. Im September 2012 gab es eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kläger. Erhoben wurde sie durch den Geschäftsführer einer Firma, für deren steuerliche Veranlagung der Kläger zuständig war, mit dem Vorwurf, der Kläger bearbeite die Steuerklärungen sehr zögerlich und häufig falsch.
5In einem weiteren Gespräch mit dem Kläger am 12. Februar 2013 lehnte dieser direkte Hilfen an seinem Arbeitsplatz ab. Er fühle sich dadurch belastet und lege Wert auf Freiräume, um in eigener Verantwortung die Rückstände aufarbeiten zu können. Der damalige Vorsteher des Finanzamtes unterrichtete die Sachgebietsleiter über den Inhalt seines Gespräches mit dem Kläger. Dabei wurde berichtet, dass der Kläger es häufig versäume, sich beim Verlassen des Hauses an seinem Computer abzumelden, und es dadurch für die Vertreter unmöglich sei, sich Zugang zu seinem Arbeitsplatz zu verschaffen. Durch ein Schreiben eines Rechtsanwaltes an das Finanzamt vom 18. Februar 2013 wurde bekannt, dass der Kläger offenbar versucht hatte, diesen Anwalt telefonisch zur Rücknahme eines Einspruchs zu bewegen, da der schon sehr alt sei und der Kläger ansonsten Probleme mit seinen Vorgesetzten bekomme. Darauf angesprochen, erklärte der Kläger, dass er nicht wisse, warum der Rechtsanwalt die Unwahrheit sage.
6Während des Sommerurlaubs des Klägers konnten seine Vertreter erneut Akten nicht auffinden. Mit Schreiben vom 18. September 2013 wurde der Kläger auf Missstände in seiner Arbeitsorganisation aufmerksam gemacht und ihm eine Neuorganisation seines Arbeitsplatzes dringend nahe gelegt. Er wurde aufgefordert, selbst konstruktive Vorschläge zur Verbesserung seiner Arbeitssituation zu machen. Da die in der Vergangenheit unternommenen Versuche einer Arbeitsplatzorganisation durch ihn selbst nachweislich fehlgeschlagen seien, sei es unerlässlich, dass sich seine Vorgesetzten selbst einen Überblick über seine Arbeitsweise verschafften. Das solle dazu dienen, ihn gezielt zu unterstützen. Erforderlich sei, dass er ab sofort und bis auf Weiteres tageweise seine Arbeitsergebnisse vorlege. Er solle auch eine Liste über eingehende Telefonate und über den Publikumsverkehr führen.
7Im Oktober 2013 wurde der Kläger für zwei Wochen an seinem Arbeitsplatz durch einen Kollegen unterstützt. Danach teilte er mit, dass er mittlerweile selbst gut organisiert sei und keine weitere Unterstützung mehr in Anspruch nehmen wolle. Man kam seinem Wunsch nach, wies aber in einem Schreiben vom 10. Dezember 2013 darauf hin, dass nach wie vor Aufarbeitungsbedarf hinsichtlich der Altfälle bestehe. Insoweit sei geplant, seine Akten mit denen eines anderen Bezirks zu tauschen.
8Zum 1. Februar 2014 gab es einen Wechsel in der Sachgebietsleitung. Ferner wurde dem Kläger ein anderer Bezirk (Veranlagungsbezirk 19, Veranlagung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften) zugewiesen. Die Fälle, für die er zuvor zuständig war, sollte er einer Kollegin übergeben. Da der Kläger nicht sofort und nicht alle Akten an die Kollegin weitergab, kam es am 5. Februar 2014 zu einem Gespräch mit dem neuen Sachgebietsleiter, in dem der Kläger, wie schon häufiger in der Vergangenheit, darüber klagte, gemobbt zu werden, und sich über die schwierigen Bedingungen während des Lehrgangs vor der Aufstiegsprüfung beschwerte. Zu den Akten erklärte der Kläger, dass er noch einige Arbeiten habe abschließen wollen. Er wurde angewiesen, bis zum Mittag des nächsten Tages sämtliche die "alten" Steuerbezirke betreffenden Unterlagen an die Kollegin auszuhändigen. Am 7. Februar 2014 überreichte der Kläger - nach einer ersten Zählung - 669 unerledigte sog. ESt-4B-Mitteilungen, zum Teil noch aus dem Jahr 2010. Die Vorsteherin des Finanzamtes entschied, die übergebenen Akten sichten zu lassen und den Kläger zu der großen Zahl unerledigter Fälle zu befragen. Insbesondere sollte geklärt werden, wie es trotz der engen Begleitung des Klägers durch verschiedene Führungskräfte und durch den Personalratsvorsitzenden dazu kommen konnte, dass der Kläger die Rückstände nicht schon früher offenbart hatte. Zudem sollte er Kläger nach weiteren unbearbeiteten Vorgängen befragt und das weitere Vorgehen mit ihm abgesprochen werden. Unter anderem sollte auch die Möglichkeit einer ärztlichen Untersuchung erörtert werden.
9In den nächsten Tagen wurde erneut ein Fall dokumentiert, in dem der Kläger sich trotz erlaubter Abwesenheit nicht aus dem Computer-Programm abgemeldet hatte, so dass der Vertreter keinen Zugriff auf die Daten hatte. Ferner stelle sich heraus, dass der Kläger noch am 6. Februar in 14 Fällen und am 7. Februar in zwei Fällen Steuerveranlagungen freigegeben hatte, für die er nicht mehr zuständig war. Die Kollegin, die seine "alten" Akten übernommen hatte, stieß bei der Durchsicht der Fälle häufig auf Fehler in der Bearbeitung.
10Ein Gespräch mit den Sachgebietsleitern N. und L. am 17. Februar 2014 lehnte der Kläger ab und begründet dies ausweislich einer Gesprächsnotiz des Herrn L. damit, dass er auf die Anwesenheit eines Vertreters aus dem Personalrat Wert lege und dass man ihn vernichten wolle. Es stehe eine Vernichtungsverfügung im Raum. Das Gespräch fand am nächsten Tag in Anwesenheit des Vertreters des Personalrates statt. Der Kläger erklärte dort die hohe Zahl der Rückstände mit der großen Arbeitsbelastung. Er habe sich insoweit auch nicht den ihm zur Seite gestellten Kollegen (H. und M. ) offenbart, weil er Angst vor dienstlichen Konsequenzen gehabt habe. Er habe sich in den vergangenen Jahren durch seine jeweils zuständigen Sachgebietsleiter unter Druck gesetzt gefühlt und deshalb kein Vertrauen mehr zu ihnen gehabt. Dass er auch nach Übergang der Zuständigkeit für seine "alten" Fälle auf die Kollegin weiterhin Verfahren bearbeitet habe, liege daran, dass er die Weisung, die Fälle zu übergeben, nicht als absolutes Verbot aufgefasst habe und überdies die neu zuständige Bearbeiterin nicht zu sehr mit alten Vorgängen habe belasten wollen. Es gebe noch einen weiteren Vorgang, den er noch nicht übergeben habe. In dem Gespräch ging es zudem auch um die Befürchtung des Klägers, dass man ihn im Finanzamt N1. vernichten wolle. Grundlage dieser Befürchtung war ein Aktenvermerk, den die frühere Sachgebietsleiterin über ihn gefertigt und ihm zur Kenntnis gegeben habe.
11Am 21. und 25. Februar 2014 wurden weitere unbearbeitete Vorgänge aus den Jahren 2012 und 2013 aufgefunden. Zuvor war der Kläger am 24. Februar 2014 über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn schriftlich unterrichtet worden. Nach einem weiteren Gespräch mit dem Kläger am 27. Februar 2014 besichtigten die Vorsteherin des Finanzamtes, der Sachgebietsleiter und der Vorsitzende des Personalrates gemeinsam mit dem Kläger dessen Arbeitszimmer. Dabei wurden weitere Vorgänge entdeckt, für die der Kläger nicht mehr zuständig war. Auch am 6. und 11. März 2014 fanden sich, in anderen Akten eingelegt, noch unbearbeitete sog. Mitteilungen. Am 6. März 2014 wurde die Berechtigung des Klägers, als Vertreter auf andere als eigene Fälle per Computer zuzugreifen, gelöscht.
12Mitte März 2014 lehnte der Kläger ein Angebot der Vorsteherin, mit ihm gemeinsam den sozialpsychiatrischen Dienst aufzusuchen, um Wege für die zukünftige Gestaltung des dienstlichen Alltags zu finden, ab.</p> 13
Nach einem weiteren Gespräch am 11. April 2014 entzog die Finanzamtsleitung dem Kläger das Zeichnungsrecht für alle Steuerfälle in seinem originären Zuständigkeitsbereich, in denen eine "NV-Speicherung" vorzunehmen ist. Für die Zeichnung in diesen Fällen sei der Sachgebietsleiter zuständig.
14Nach Anhörung des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2014 auf, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Termin der Untersuchung werde ihm vom Gesundheitsamt Herford mitgeteilt. Das Gesundheitsamt lud den Kläger mit Schreiben vom 2. Juni 2014 zu einer Untersuchung am 30. Juni 2014. Diese (erste) Untersuchungsaufforderung war Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 1571/14, in dem der Kläger am 30. Juni 2014 Klage erhob.
15Der Kläger nahm den Untersuchungstermin am 30. Juni 2014 nicht wahr. Am dem Tag (25. Juli 2014), für den die Amtsärztin des Kreises I. , einen Besuch des Klägers an seinem Arbeitsplatz angekündigt hatte, meldete sich der Kläger krank. Er war bis zum 1. August 2014 krankgeschrieben. Danach sollte sich eigentlich ein dreiwöchiger Urlaub anschließen. Der Kläger erschien aber am 4. August für kurze Zeit zum Dienst. Während der Zeit der Erkrankung sichtete die Finanzamtsleitung das Arbeitszimmer des Klägers. Der Zustand des Zimmers ist durch die Fotos in Beiakte III zum Verfahren 4 L 686/14 dokumentiert.
16Mit Schreiben vom 15. August 2014 forderte die Vorsteherin des Finanzamtes N1. den Kläger erneut auf, sich zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Termin sei am 28. August 2014. Diese Aufforderung war Gegenstand des Eilverfahrens 4 L 672/14, in dem die Kammer mit Beschluss vom 28. August 2014 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ablehnte. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage genüge die Aufforderung den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an eine solche Aufforderung zu stellen sind. Diese (zweite) Untersuchungsaufforderung war auch Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 2063/14, in dem der Kläger am 27. August 2014 Klage erhob.
17Mit Zustimmung des Personalrats vom 18. August 2014 und nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten setzte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 18. August 2014 in die "ZEST (Zentralerfassungsstelle) 2000" um. Die zurückliegenden Vorfälle machten es erforderlich, dass sein Aufgabenbereich im VBZ 19 ab sofort von einem anderen Beamten wahrgenommen würde. Dem Kläger wurde angeboten, die Thematik zu erörtern. Die Umsetzung war Gegenstand des Eilverfahrens 4 L 686/14, in dem die Kammer mit Beschluss vom 30. September 2014 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnte. Die Umsetzung war auch Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 2101/14, in dem der Kläger am 29. August 2014 Klage erhob. Die Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 23. April 2015 abgewiesen.
18Mit Schreiben vom 18. November 2014 forderte die Vorsteherin des Finanzamts N1. den Kläger erneut auf, sich zur Überprüfung seiner dauernden Dienstfähigkeit im Gesundheitsamt des Kreises I. amtsärztlich, insbesondere psychiatrisch (durch z.B. Anamnese, psychiatrisches Gespräch und Testungen) untersuchen zu lassen. Die näheren Einzelheiten zu Ort und Zeitpunkt würden ihm von dort mitgeteilt. Zur Begründung verwies sie auf das an das Gesundheitsamt gerichtete Schreiben vom selben Tage und auf die Anlage 1 zu § 2 VO-Begutachtung, die beide vollinhaltlich zum Gegenstand des Schreibens gemacht würden. Das Verhalten des Klägers und die in der Anlage 1 zu § 2 VO-Begutachtung festgestellten Auffälligkeiten gäben Anlass, im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung auch ein fachpsychiatrisches Gutachten einzuholen und den Kläger durch Erhebung der Anamnese, ein psychiatrisches Gespräch und Testungen untersuchen zu lassen. Auch die Amtsärztin des Kreises I. sehe eine fachpsychiatrische Untersuchung für erforderlich an. Aus den in der Anlage dargestellten Gründen bestünden erhebliche Zweifel, ob der Kläger künftig uneingeschränkt dienstfähig sei. Er sei deshalb verpflichtet, sich zur Abklärung seiner gesundheitlichen Situation und der sich daraus ergebenden Folgen für das Dienstverhältnis untersuchen zu lassen.
19Zuvor waren der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte zu dem beabsichtigten Aufforderungsschreiben schriftlich gehört worden. Beide wiesen sinngemäß darauf hin, dass der Kläger seit seiner Umsetzung in die ZEST, wo er Aufgaben des gehobenen Dienstes erledige, beanstandungsfrei arbeite. Von daher sei aus ihrer Sicht eine Untersuchung in Bezug auf die Dienstfähigkeit nicht mehr erforderlich.
20Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 forderte das beklagte Land den Kläger auf, sich zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit am 15. Januar 2015 um 10.30 Uhr im Gesundheitsamt des Kreises I. vorzustellen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er auch im Falle einer Erkrankung, die zur Dienstunfähigkeit führe, verpflichtet sei, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Nur falls er transportunfähig sei, was durch ein ärztliches Attest nachzuweisen sei, sei er von dieser Verpflichtung entbunden. Terminänderungen könnten nicht von der Amtsärztin bestimmt werden.
21Am 13. Januar 2015 erhob der Kläger Klage gegen diese dritte Untersuchungsaufforderung.
22Der Kläger meldete sich am Morgen des 15. Januar 2015 unter Vorlage eines Attestes der Gemeinschaftspraxis Dr. H1. und Dr. Q. krank. Darin wird attestiert, dass der Kläger bis einschließlich den 16. Januar 2015 arbeitsunfähig erkrankt sei.
23Der Kläger nahm den angesetzten Untersuchungstermin nicht wahr.
24Mit Urteil vom 23. April 2015 - 4 K 110/15 - wies das erkennende Gericht die gegen diese (dritte) Untersuchungsaufforderung gerichtete Klage ab. Die übrigen Untersuchungsaufforderungen hob das beklagte Land im Termin zur mündlichen Verhandlung auf.
25Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 teilte das beklagte Land mit, dass das Zurruhesetzungsverfahren fortgesetzt werde, und hörte den Kläger zur beabsichtigten Zurruhesetzung an.
26Der Kläger regte mit Schreiben vom 18. August 2015 an, das Zurruhesetzungsverfahren bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über seinen Berufungszulassungsantrag auszusetzen. Weiterhin bestritt er, dass er nach seiner Umsetzung die ihm übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfülle.
27Das beklagte Land bat den Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 24. August 2015 um Zustimmung zur beabsichtigten Zurruhesetzung gebeten und der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
28Mit Verfügung vom 18. März 2016 wurde der Kläger wegen der bestehenden Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bis auf weiteres von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt.
29Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 wurde das Landesamt für Finanzen (LaFin) gebeten, anhand eines anonymisierten Personalbogens zum Projekt „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ (VfW) zu prüfen, ob ressortübergreifend für den Kläger eine anderweitige Beschäftigung möglich sei. Das LaFin teilte nach Prüfung mit Schreiben vom 15. Februar 2017 mit, dass die durchgeführten Vermittlungsbemühungen im Ergebnis negativ verlaufen seien.
30Unter dem 18. April 2017 hörte das beklagte Land den Kläger erneut zur beabsichtigten Zurruhesetzung an.
31Der Kläger erhob unter dem 19. Mai 2017 Einwendungen. Er sei weder wegen seines körperlichen Zustandes, noch aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig. Er habe seine Tätigkeit im Wesentlichen beanstandungsfrei verrichtet. Die Anzahl der zu beanstandenden Vorgänge sein in Anbetracht der hohen Fallzahlen nicht ungewöhnlich. Soweit Arbeitsrückstände im Jahre 2014 festgestellt worden sein sollten, liege deren Ursache nicht in einer Erkrankung, sondern in dem überdurchschnittlich hohen Arbeitsanfall und der damit verbundenen Belastung. Gerade durch die Zuweisung eines anderen als des ursprünglichen Tätigkeitsfeldes habe sich gezeigt, dass er dienstfähig sei. Die ihm in der ZEST 2000 übertragenen Aufgaben habe er beanstandungsfrei erledigt und seine erbrachten Leistungen seien auch inhaltlich beanstandungsfrei erfolgt. Nach Kenntnis des Personalrates habe es auch im Kollegenkreis keine Beschwerden über sein Verhalten gegeben.
32Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 13. Februar 2017 - 6 A 1257/15 - ab.
33Der Bezirkspersonalrat stimmte der beabsichtigten Zurruhesetzung am 23. Mai 2017 nach erneuter Beteiligung zu.
34Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 wurde der Kläger mit Ablauf des 30. Juni 2017 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
35Zur Begründung führte das beklagte Land aus: Der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten dauerhaft nicht in der Lage. Bereits in den Jahren 2011 und 2012 seien bei ihm erhebliche Mängel in der Arbeitserledigung und der Arbeitsorganisation festgestellt worden. Neben einem ungewöhnlich hohen Bestand an unerledigten Veranlagungsfällen und Rechtsbehelfen hätten sich auch eine Vielzahl unsortierter Steuerunterlagen in seinem Zuständigkeitsbereich befunden.
36Nach einem im Jahr 2014 erfolgten Wechsel des Veranlagungsbezirkes seien erneut erhebliche Arbeitsrückstände zutage getreten. Neben 125 offenen Steuerveranlagungen seien 661 unerledigte ESt 4B-Mitteilungen festgestellt worden. Aus diversen Gesprächen mit seinen Vorgesetzten sowie der Dienststellenleitung habe sich der Eindruck ergeben, dass er neben Leistungseinschränkungen auch unter Verhaltensauffälligkeiten leide, die sich auf die Erfüllung seiner Dienstaufgaben auswirkten. Aufgrund der festgestellten Vielzahl von Schwierigkeiten mit der Arbeitsbewältigung und Arbeitsorganisation im Veranlagungsbezirk für 5000er Steuererklärungen sei er zwischenzeitlich aus Fürsorgegesichtspunkten im August 2014 an einen eigens für ihn zwischenzeitlich eingerichteten Arbeitsplatz in der ZEST 2000 eingesetzt worden, wo er bis zu seiner Freistellung im März 2016 ausschließlich Fälle mit maschinellen Risikohinweisen bearbeitet habe. Von den typischen Veranlagungsbegleitenden Tätigkeiten, die eine Sachbearbeitung in der Veranlagung üblicherweise mit sich bringe, sowie dem Umgang mit Kollegen und Dritten (Bürgerkontakt, Telefon) sei er komplett freigestellt gewesen. Die gesamte Organisation seines Arbeitsplatzes sei damit nicht mehr durch ihn, sondern durch seine Vorgesetzten erfolgt. Im Ergebnis habe er dadurch keine Verantwortung mehr für einen eigenen Zuständigkeitsbereich gehabt.
37Trotz dieser hinsichtlich Umfang, Schwierigkeit und vor allem hinsichtlich Büroorganisation geschaffenen erheblichen Arbeitsentlastung habe die von ihm bewältigte Arbeitsmenge erheblich unter den Anforderungen gelegen, die allgemein an einen Beamten in der Finanzverwaltung gestellt würden. Für die einfach zu bearbeitenden Fälle, die keine besonderen Schwierigkeiten aufwiesen und deren Bewältigung keine fundierten Steuerrechtskenntnisse voraussetzten, habe er in der Regel die dreifache Arbeitszeit im Vergleich zu einem Sachbearbeiter, der Fälle von vergleichbarer Schwierigkeit ohne denselben organisatorischen Einschränkungen in der Büroorganisation zu bearbeiten habe. Auch die Zusammenarbeit mit seine Vorgesetzten habe sich schwierig gestaltet. Im Ergebnis habe sich die Umsetzung auf den eigens für Sie geschaffenen Arbeitsplatz ZEST 2000 nicht positiv auf seine Leistungsfähigkeit und geistig-seelische Konstitution ausgewirkt. Im Gegenteil sei durch den Arbeitsplatzwechsel zu Tage getreten, dass er nicht in der Lage gewesen sei, qualitativ mindere Leistungen quantitativ akzeptabel zu erbringen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung liege daher nahe. Da er der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei, werde diese Weigerung zu seinem Nachteil gewertet, da er durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert habe. Die Umstände, die dazu geführt hätten, ihn amtsärztlich untersuchen zu lassen und seine Weigerung, der rechtmäßigen Untersuchungsanordnung nachzukommen, hätten zur Folge, dass bei Gesamtbetrachtung der Umstände und unter Berücksichtigung der im Finanzamt N1. erfolgten Feststellungen über seine äußerst eingeschränkten Leistungen und Fähigkeiten angenommen werden müsse, dass er dienstunfähig sei. Es habe sowohl ressortintern als auch ressortextern keine Einsatzmöglichkeit im Sine des § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG gefunden werden können.
38Es treffe auch nicht zu, dass die ihm in der ZEST 2000 übertragenen Aufgaben beanstandungsfrei erledigt worden seien. Auf dem eigens für den Kläger eingerichteten Arbeitsplatz in der ZEST 2000 sei der Arbeitsumfang sowohl qualitativ als auch quantitativ erheblich eingeschränkt. Damit habe dem Umstand Rechnung getragen werden sollen, dass die Anforderungen an eine Tätigkeit im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung eine vergleichsweise hohe psychische Belastung mit sich brächten. Wegen der bis zur Umsetzung festgestellten Probleme in der Arbeitsbewältigung und im Auftreten gegenüber seinen Kollegen und Vorgesetzten habe eine weitere psychische Belastung vermieden werden sollen. Da dieser besondere Arbeitsplatz nur mit hohem personellem und organisatorischem Aufwand der Sachgebietsleiterin, ihrer Vertreterin und anderer Kollegen in der Veranlagungsstelle, habe eingerichtet und betrieben werden können, sei er nur zeitlich begrenzt vorgesehen gewesen. Insofern bestehe in den Finanzämtern auch kein anderweitiger Einsatzbereich.
39Die Prüfung eines geringerwertigen Einsatzes im Sinne des § 26 Abs. 3 bzw. einer begrenzten Dienstfähigkeit i.S.d. § 27 BeamtStG entfalle, da eine gesicherte Einschätzung über seine Leistungsfähigkeit in Ermangelung einer ärztlichen Stellungnahme nicht möglich sei.
40Mit Schreiben vom 23. November 2017 teilte der Vorsitzende des Bezirkspersonalrates auf Nachfrage des beklagen Landes mit, dass die Versetzung in den Ruhestand des Klägers im Rahmen der Sitzung des Bezirkspersonalrates am 17. Mai 2017 behandelt worden sei. Der Bezirkspersonalrat sei ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 18. Mai 2017 ordnungsgemäß geladen und beschlussfähig gewesen. Der beantragten Maßnahme sei einstimmig zugestimmt worden.
41Der Kläger hat am 18. Juli 2017 Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung erhoben.
42Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus:
43Die Zurruhesetzungsverfügung sei formell rechtswidrig. Es fehle an der ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrates. Es habe nicht Herr R. vom Bezirkspersonalrat N2. , sondern sein Vertreter zugestimmt. Es habe kein Erörterungsgespräch und auch keine Beschlussfassung gegeben.
44Die Zurruhesetzungsverfügung sei auch materiell rechtswidrig. Es existiere keine belastbare Überprüfung eines von der Dienststellenleitung geschilderten Sachverhaltes, der seine Zurruhesetzung rechtfertigen könne. Es treffe nicht zu, dass bereits in den Jahren 2011 und 2012 erhebliche Mängel in der Arbeitserledigung und der Arbeitsorganisation festgestellt worden seien. Soweit er im August 2014 an einem eigens für ihn eingerichteten Arbeitsplatz in der ZEST 2000 eingesetzt worden sei, seien einerseits die ursprünglich behaupteten Auffälligkeiten nach dem Vorbringen der Beklagten nicht mehr zu Tage getreten; andererseits zeige die Maßnahme, dass ein alternativer Arbeitsplatz für ihn offenkundig zur Verfügung stehe. Die von ihm bewältigte Arbeitsmenge habe auch nicht erheblich unter den Anforderungen gelegen, die allgemein an einen Beamten in der Finanzverwaltung gestellt würden.
45Die Behörde könne zwar dann, wenn sich der Beamte im Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit weigere, die von der Behörde oder dem Gericht angeordnete ärztliche Untersuchung vorzunehmen, im Rahmen freier Beweiswürdigung auf seine Dienstunfähigkeit schließen. Dies sei allerdings nur rechtmäßig, wenn der Beamte die Untersuchung mit nicht nachvollziehbarer Begründung verweigere. Die Untersuchungsaufforderung beruhe jedoch auf keinem hinreichenden Anlass. Die verantwortlichen Personen würden sich wegen seines zeitweisen Unmutes als Reaktion auf die für ihn nicht nachvollziehbaren Repressalien verstärkt gegen ihn richten. Er empfinde die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung als Schikane und fühle sich gemobbt.
46Der gesamte Vorwurf beziehe sich auf seine Effizienz der Arbeitsleistung und seine Persönlichkeit. Es möge sein, dass er keine großen Ambitionen hege, bei der Arbeit soziale Kontakte zu knüpfen und er auf ihn betreffende Ärgernisse verhältnismäßig impulsiv reagiere. Dies mache ihn gegebenenfalls unbeliebt bei anderen Kollegen und Vorgesetzten, sei jedoch Merkmal seiner individuellen Persönlichkeit und könne nicht die Annahme einer irgendwie gearteten Dienstunfähigkeit rechtfertigen. Dass ein Beamter, dem mit massiver Kritik, mit unverhohlenen Anspielungen auf seinen Gesundheitszustand unter mehrfacher Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, mit Disziplinarverfahren und rechtswidrigen Handlungen seitens seines Dienstherrn zugesetzt worden sei, sich zurückziehe, sei nur verständlich und nicht Ausdruck einer Erkrankung.
47Das Recht, eine Untersuchung zu verweigern, folge letztlich aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit. Das Recht, bei entgegenstehendem Willen unangetastet zu bleiben, folge aus Art. 1 GG sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
48Mit der Umsetzung in den Tätigkeitsbereich des mittleren Dienstes habe das beklagte Land zudem deutlich gemacht, dass es von der bestehenden Dienstfähigkeit des Klägers ausgehe. Anderenfalls hätten dem Kläger diese Aufgaben innerhalb derselben Behörde durch das beklagte Land nicht zugewiesen werden dürfen.
49Die beiden Sachgebietsleiterinnen hätten unter anderem in der Stellungnahme vom 27. April 2016 erklärt, die Arbeitsergebnisse des Klägers seien von mittlerer Art und Güte gewesen. Es seien keine groben Fehler oder Unachtsamkeiten durch den Kläger aufgefallen. Der „Output“ des Klägers habe sich in den letzten Monaten erheblich gesteigert. Dem Kläger sei von Anfang an die Möglichkeit zur eigenständigen Bewährung in der neuen Stelle genommen worden, da er von Anfang an kontrolliert worden sei. Die Gesamtschau enthalte, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben zwar nicht fehlerfrei, aber zuletzt auch nach der Auffassung der unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers in gehöriger Form erbracht habe. Gerade nach der Umsetzung des Beamten in die ZEST habe er gezeigt, dass er dauerhaft in der Lage sei, seinen Dienstpflichten nachzukommen.
50Die Weigerung eines Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, rechtfertige nicht in jedem Fall, ihm Dienstunfähigkeit zu unterstellen, da die amtsärztliche Untersuchung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel sei. Es seien daher auch andere Beweismittel auszuschöpfen. Solche seien vorliegend allerdings nicht vorgebracht worden.
51Das beklagte Land beziehe sich in seiner Begründung der Zurruhesetzungsverfügung hauptsächlich auf die Feststellungen der Gerichte in den zuvor zwischen den Beteiligten geführten Verfahren. Diese könnten allerdings für dieses Verfahren keine Begründung ersetzen, da es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin den 28. Juni 2017 ankomme. Das beklagte Land habe zudem seiner Suchpflicht nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit nicht genügt, insofern fehle es auch an einer ausreichenden Dokumentation. Auch sei der Kläger bei der Suchanfrage als dermaßen unfähig beschrieben worden, dass die Absagen keine große Überraschung darstellten. Es sei ferner undenkbar, dass bei allen Behörden Nordrhein-Westfalens keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger existieren solle.
52Der Kläger beantragt,
53Die Ruhestandverfügung des beklagten Landes vom 28. Juni 2017 aufzuheben.
54Das beklagte Land beantragt,
55die Klage abzuweisen.
56</span>ass="absatzLinks">Zur Begründung tr28;gt es vor: Die Zurruhesetzung sei hinsichtlich der Beteiligung der Personalvertretung formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sowohl die Verweigerungshaltung des Klägers als auch das Anstreben der diversen gerichtlichen Verfahren durch den Kläger hätten zudem zu einer enormen Zeitverzögerung geführt, sodass die tatsächliche Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach erstmaliger Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung am 7. Mai 2014 – mithin erst drei Jahre sp228;ter mit Ablauf des 30. Juni 2017 – habe erfolgen können. Das beklagte Land habe seine Entscheidung, den Kläger in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, nicht nur von der Weigerung des Klägers, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, abhängig gemacht. Das beklagte Land habe vielmehr auch die sich aus den deutlich eingeschränkten Leistungen und dem Verhalten des Klägers ergebenden Auswirkungen auf den Dienstbetrieb mit den den Bedürfnissen der Beschäftigungsbehörde abgewogen. Hierbei seien insbesondere die enormen, immer wieder auflaufenden Arbeitsrückstände und die mangelnde Arbeitsorganisation des Klägers, die auch durch die Umsetzung im Jahre 2014 auf eine andere Stelle und die Umsetzung im Jahre 2015 auf einen eigens für den Kläger geschaffene Stelle nicht haben abgestellt werden können, ausschlaggebend gewesen. Soweit der Kläger die angeordneten Maßnahmen als „Mobbing“ oder „Schikane“ empfinde, lasse dies erkennen, dass der Kläger die Ursache für die aufgelaufenen Arbeitsrückstände und seine mangelnde Arbeitsorganisation bei sich selbst nicht erkennen wolle und die Ursache auf Seiten des Dienstherrn suche.
satzRechts">57ss="absatzLinks">Die seitens des Klägers angeführten Vermerke der Sachgebietsleiterinnen Frau Regierungsrätin S. 60; und Frau Regierungsdirektorin S1. stellten neutrale Berichte der Arbeitssituation sowie des Verhaltens des Klägers dar und dienten ausschließlich Dokumentationszwecken. Die Vermerke zeigten, dass der Kläger sich gedanklich offensichtlich mehr mit seiner (Umsetzungs-) Situation als solcher beschäftigt als mit der ihm neu übertragenen inhaltlichen Aufgabe. Zudem werde in diesen Berichten deutlich, dass der Kläger trotz eindeutiger schriftlicher Anweisung die angeordneten Arbeiten nicht weisungsgemäß, sondern nach eigenem Ermessen erledigt habe.
58Entgegen der Auffassung des Klägers existiere eine belastbare Überprüfung der geschilderten Sachverhalte. Die auffälligen Sachverhalte seien durch die Dienststelle des Klägers umfangreich dokumentiert worden.
Zudem habe sich auch die Kommunikation mit dem Kläger fortlaufend schwieriger gestaltet, da er in Gesprächen den Eindruck vermittle, dass Gesprächsinhalte bei ihm nicht ankamen, er sich gedanklich zurückziehe und regelrecht abwesend wirke. So sei er während des Gesprächs gelegentlich Antworten schuldig geblieben, habe Gedankengänge sprunghaft ausgeführt oder diese ohne ersichtlichen Grund abgebrochen. Teilweise sei es auch vorgekommen, dass der Kläger sogar während eines Gespräches unvermittelt aufgestanden sei und den Raum verlassen habe. All diese Vorkommnisse hätten sich nachteilig auf den Dienstbetrieb und den Betriebsfrieden des Finanzamtes N1. ausgewirkt, indem die Organisation des Arbeitsplatzes des Klägers durch dessen Vorgesetzte übernommen und aufgelaufene Rückstände regelmäßig von anderen Kolleginnen und Kollegen zusätzlich zu deren eigenen Aufgaben hätten abgearbeitet werden müssen.
60Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 4 110/15, 4 K 2063/14 und 4 K 2101/14 und der Akten 4 L 672 und 4 L 686/14 sowie der dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
61Entscheidungsgründe:
62Die zulässige Klage ist unbegründet.
63Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
64Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von mehr als drei Monaten keinen Dienst getan hat und bei dem keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes NRW - LBG NRW - beträgt diese Frist sechs Monate. Von der Versetzung in den Ruhestand soll allerdings gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Eine anderweitige Verwendung ist nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In diesen Fällen ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG). Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen (§ 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG).
65Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der nach § 78 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LPVG NRW - und § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Beamtenzuständigkeitsverordnung Finanzministerium - BeamtZustV FM) vom 15. Januar 2015 zuständige Bezirkspersonalrat gemäß § 72 Abs. 1 Ziff. 9 des LPVG NRW ordnungsgemäß beteiligt worden. Nach dieser Norm hat der Personalrat u.a. bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, bei Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und der Polizeidienstunfähigkeit mitzubestimmen, wenn die Maßnahme nicht selbst beantragt wurde. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW kann eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit dessen Zustimmung getroffen werden. § 66 Abs. 2 LPVG NRW regelt, dass die Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und seine Zustimmung beantragt.
66Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 wurde der Bezirkspersonalrat bei der Oberfinanzdirektion N2. um seine Zustimmung sowohl zur Feststellung der allgemeinen Dienstfähigkeit als auch zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand gebeten. Der stellvertretende Bezirkspersonalratsvorsitzende hat unter dem 23. Mai 2017 mitgeteilt, dass der Personalrat der Vorlage in allen Punkten zustimme. Der Bezirkspersonalratsvorsitzende hat die ordnungsgemäße und einstimmige Beschlussfassung mit Schreiben vom 23. November 2017 bestätigt.
"absatzRechts">67Auch die Gleichstellungsbeauftragte ist ordnungsgemäß nach §§ 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NRW, 18 Abs. 2 LGG ordnungsgemäß beteiligt worden. Im Übrigen wäre die fehlende Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG unbeachtlich, weil es sich bei der Zurruhesetzung um eine gebundene Entscheidung handelt.
68Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 2 B 39.10 -, juris, Rdn. 6.
69Die Versetzung in den Ruhestand ist auch materiell rechtmäßig.
70Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit setzt voraus, dass der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft außerstande ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht der Dienstposten, sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist.
> ass="absatzRechts">71Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 -, juris, Rdn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 6 A 915/14 -, juris, Rdn. 72.
72Für die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an, also darauf, ob die zuständige Behörde nach den ihr zu dieser Zeit zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris, Rdn. 10, m.w.N; Beschluss vom 27. November 2008 - 2 B 32.08 -, juris, Rdn. 4; OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2015 - 6 A 371/12 -, juris, Rdn. 79.
74Gemessen an diesen Maßstäben, ist das beklagte Land zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger allgemein dienstunfähig i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist. Zwar lag dem beklagten Land im Zeitpunkt der Zurruhesetzung kein nach § 34 Abs. 1 LBG NRW grundsätzlich erforderliches amtsärztliches Gutachten über dessen Gesundheitszustand vor. Jedoch durfte das beklagte Land aus der Weigerung des Klägers, sich amtsärztlich auf seine allgemeine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, in der Gesamtschau darauf schließen, dass bei ihm eine allgemeine Dienstunfähigkeit vorliegt.
75Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn die Folgen der Verweigerung einer rechtmäßigen ärztlichen Untersuchung, die von der zuständigen Stelle im Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit angeordnet worden ist, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, die Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden kann. Danach kann im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Die Verpflichtung, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit erforderliche ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln.
76Vgl. BVerwG, BVerwG, Beschl2;sse vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris, Rdn. 28; und vom 5. November 2013 - 2 B 60.13 -, juris, Rdn. 9; Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris, Rdn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2015 - 6 A 684/14 -, juris, Rdn. 5; m.w.N.
77Dass die Untersuchungsanordnung vom 18. November 2014 rechtmäßig ist, hat das erkennende Gericht bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 23. April 2015 - 4 K 110/15 - festgestellt.
78Vor diesem Hintergrund durfte das beklagte Land die Weigerung des Klägers dahingehend würdigen, dass sie ihn für dienstunfähig hielt.
79Im Falle einer Verweigerung einer Begutachtung muss die Behörde sämtliche Gesichtspunkte in ihre Entscheidung für die allgemeine Dienstunfähigkeit einbeziehen. Der Schluss auf die Dienstunfähigkeit ist nicht zwingend. Die Behörde muss vielmehr die Gründe, die der Beamte für sein Verhalten angegeben hat, berücksichtigen und in ihre Entscheidungsfindung einbeziehen.
80Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris, Rdn. 23, m.w.N.
81Der Kläger hat keine berücksichtigungsfähigen Gründe für seine Weigerung angegeben.
82Dabei musste das beklagte Land das sinngemäße Vorbringen des Klägers, das Zurruhesetzungsverfahren werde rechtsmissbräuchlich und schikanös betrieben, um ihn „loszuwerden“, nicht zu seinen Gunsten würdigen.
83Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit diesen Einwendungen, die sich der Sache nach gegen die der Untersuchungsaufforderung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen richten, überhaupt noch gehört werden kann. Zweifel ergeben sich daraus, dass die Rechtmäßigkeit dieser Untersuchungsaufforderung mit Urteil vom 23. April 2015 – 4 K 110/15 - rechtskräftig festgestellt wurde. Das erkennende Gericht hat darin mit überzeugender Begründung, die sich der Einzelrichter zu eigen macht, und unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Klägers ausgeführt, dass und warum die der Untersuchungsanordnung zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen geeignet sind, die ernsthafte Besorgnis der Dienstunfähigkeit zu begründen.
84Dies bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Kläger hat die durch zahlreiche Aktenvermerke verschiedener Vorgesetzter ausführlich dokumentierten und in der Anlage 1 zu § 2 VO-Begutachtung dargelegten Feststellungen weder in diesem noch in den vorangegangenen Verfahren substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere für die beschriebenen Auffälligkeiten in seinem Kommunikationsverhalten (vgl. nur Vermerk von Frau S1. , Bl. 2 der Beiakte IX und den Vermerk des Herrn L. vom 5. Februar 2014, Bl. 2 der Beiakte VI), die sich zudem in der mündlichen Verhandlung bestätigten. Auch der Einzelrichter gewann den Eindruck, dass der Kläger dem Gespräch nur schwer folgen konnte und häufig nicht in der Lage war, auf konkrete Fragen zu antworten, sondern auf gänzlich andere Themen einging. Besonders auffällig war auch hier das fast zwanghafte Zurückkommen auf die Umstände seiner Ausbildung für den gehobenen Dienst in den Jahren 2006 und 2007.
85Dass der Kläger auf dem Dienstposten, auf dem er seit seiner Umsetzung im August 2014 eingesetzt wird, offenbar akzeptable Arbeitsergebnisse vorweisen konnte, ist ebenfalls kein im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigender Umstand. Zum einen hat das beklagte Land deutlich gemacht - und wird vom Kläger auch nicht bestritten -, dass sich die dortige Tätigkeit am unteren Rande dessen bewegte, was ein Sachbearbeiter aus dem gehobenen Dienst üblicherweise zu erledigen hat. Die Arbeit wurde ihm dort vorgegeben. Eine Selbstorganisation, die dem Kläger auf seinem alten Dienstposten nicht mehr gelungen war, war deshalb nicht erforderlich. Auch fand kein persönlicher Kontakt mit Steuerpflichtigen statt. Hinzu kommt, dass der Kläger auch auf diesem Posten offenbar „sehr eng begleitet werden“ musste, um ein Mindestmaß an Arbeitsleistung zu erbringen. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass der Kläger auf diesem Dienstposten amtsangemessen eingesetzt werden konnte. Weder handelte es sich vollumfänglich um eine amtsangemessene Tätigkeit, noch war der Kläger in der Lage, die dort anfallenden Aufgaben in der üblichen Weise – also weitgehend selbstbestimmt und ohne Kontrolle – zu erledigen.
86Dass sowohl die vorgenannten Defizite in der Arbeitserledigung als auch die Auffälligkeiten im Kommunikationsverhalten bis zur Freistellung des Klägers noch fortbestanden, belegt die erneute Einschätzung der Dienstfähigkeit des Klägers vom 27. April 2016 durch seine Sachgebietsleiterin und deren Vertreterin.
87Die Verweigerung der Untersuchung war auch nicht deshalb rechtlich unbeachtlich, weil der Kläger gegen die Anordnung Klage erhoben hat. Dieser Klage kommt keine aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es sich bei der Anordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris. Rdn. 14.
89Dass seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung ihn nicht zur Verweigerung der Untersuchung berechtigten, musste dem Kläger schon aufgrund des Verfahrens 4 L 672/14 klar sein. Denn dieses hatte zwar eine andere, aber im Wesentlichen auf dieselben Gründe gestützte Untersuchungsanordnung zum Gegenstand und deren Rechtmäßigkeit – wenngleich nur im Rahmen einer summarischen Überprüfung – festgestellt.
90Der (sinngemäße) Einwand des Klägers, die Zurruhesetzung sei rechtswidrig, weil sie sich auf eine im Zeitpunkt der Zurruhesetzung bereits drei Jahre zurückliegende Untersuchungsaufforderung stütze, verfängt ebenfalls nicht. Denn zum einen hat der Kläger kein ärztliches Attest beigebracht und auch sonst nichts von Substanz vorgetragen, dass die begründeten Zweifel an seiner Dienstfähigkeit hätte ausräumen können. Zum anderen ist die zeitliche Verzögerung im Zurruhesetzungsverfahren auch darauf zurückzuführen, dass das beklagte Land – auch auf Anregung des Prozessbevollmächtigten des Klägers – zunächst die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 23. April 2015 - 4 K 110/15 -abgewartet hat. Ein treuwidriges Verhalten seitens des beklagten Landes ist darin ebensowenig zu erblicken wie in dem Umstand, dass das beklagte Land während dieser Zeit zunächst nach einer anderweitigen Verwendung gesucht und den Kläger in die ZEST 2000 umgesetzt hat.
91Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Recht, eine amtsärztliche Untersuchung zu verweigern, ergebe sich aus seinem Recht auf Achtung seiner Menschenwürde aus Art. 1 GG, seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs.1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Dem Schutz des Beamten vor den mit der amtsärztlichen Untersuchung verbundenen Eingriffen in seine grundrechtsbewehrte Sphäre ist bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Untersuchungsaufforderung bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen muss.
92Vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80/13 -, juris, Rdn. 9.
93Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem ärztlichen Attest vom 15. Januar 2015. Dieses Attest erschöpft sich in der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Ein solch inhaltsarmes Attest kann nicht belegen, dass der Kläger die Untersuchung nicht grundlos verweigert hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er mit der Terminsbestimmung zur amtsärztlichen Untersuchung darauf hingewiesen wurde, dass er nicht schon im Falle einer Erkrankung, die zur Dienstunfähigkeit führe, von der Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung entbunden sei, sondern nur dann, wenn auch Transportunfähigkeit vorliege. Zudem wurde ihm angeboten, ihn von zu Hause abzuholen und zum Gesundheitsamt zu bringen, sollte er krankheitsbedingt nicht in der Lage sein, ein Kraftfahrzeug zu führen. Hinzu kommt, dass Beamte, die amtsärztlich auf ihre Dienstunfähigkeit untersucht werden sollen, regelmäßig erkrankt sind. Denn grundsätzlich wird nur in solchen Fällen eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Dafür, dass seine Weigerung eine Ursache in seiner Erkrankung findet, ist nichts dargetan oder ersichtlich.
94Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten pauschalen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Objektivität von Amtsärzten stellen ebenfalls keine anerkennenswerte Motivation für seine Weigerung dar. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Amtsärzte die Beurteilung nach ihrer Aufgabenstellung unbefangen und unabhängig vornehmen. Sie stehen dem Beamten und dem Dienstherrn gleichermaßen fern.
95Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 23.15 -, juris, Rdn. 18.
96Gründe, die dem Kläger die Begutachtung gerade durch die mit der Untersuchung betrauten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. X. unzumutbar erscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
97Aufgrund der Weigerung des Klägers, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, war es auch nicht erforderlich, gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen.
98Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 LB 20/09 -, juris, Rdn. 52; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Oktober 2012 - 13 K 7393/11 -, juris, Rdn. 67.
99Die dem Dienstherrn durch diese Bestimmungen auferlegte Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt nämlich dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich. Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist.
100Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, juris, Rdn. 32 ff., m.w.N.
101Eine derartige, die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten entbehrlich machende Situation war auch im vorliegenden Fall gegeben. Das beklagte Land durfte von der Weigerung des Klägers, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, mangels anderer medizinischer Erkenntnisse über dessen Gesundheitszustand auch darauf schließen, dass dieser kein Restleistungsvermögen mehr besaß. Es wäre widersprüchlich, aus der unberechtigten Verweigerung einer rechtmäßig angeordneten ärztlichen Begutachtung zwar auf die Dienstunfähigkeit schließen zu dürfen, nicht aber auf das Fehlen einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit infolge mangelnden Restleistungsvermögens, obwohl der Beamte beide Prüfungen mit seiner unberechtigten Weigerung vereitelt. Die ärztliche Begutachtung im Falle einer Dienstunfähigkeit zielt nämlich gerade auch darauf ab, die medizinische Entscheidungsgrundlage für die Prüfung der tatsächliche bestehenden Leistungseinschränkungen und damit der noch verbleibenden Einsatzmöglichkeiten des Beamten zu liefern. Ohne die Ergebnisse einer solchen ärztlichen Begutachtung könnte der Dienstherr seiner Suche nach einer anderweitigen, leidensgerechten Verwendungsmöglichkeit nur die Einschätzung aus der Untersuchungsanordnung zu Grunde legen, die aber regelmäßig - gerade bei dem Verdacht psychischer Erkrankungen - unsicher sei wird.
102Vgl. zu dem Erfordernis ärztlich hinreichend fundierte Kenntnisse des verbliebenen dienstlichen Leistungsvermögens: von Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand: Mai 2019, § 26 Dienstunfähigkeit, Rdn. 309.
103Eine solchermaßen auf unsicherer Tatsachengrundlage und ohne jede medizinische Erkenntnisbasis vorgenommene Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten ist auch rechtlich unzulässig. Zwar liegt die Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Verantwortungsbereich des Dienstherrn. Jedoch muss sich der Dienstherr die dafür erforderliche medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt, durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens verschaffen, dessen Befunde und Schlussfolgerungen er inhaltlich nachvollziehen muss, um sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil zu bilden.
104Vgl. BVerwG, Urteile Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22/13 -, juris; und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris, Rdn. 33; Beschluss vom 6. März 2012 ‑ 2 A 5.10 -, juris, Rdn. 2.
105Kann er dies nicht, weil der Beamte an der Feststellung seines Gesundheitszustandes trotz begründeter Zweifel an seiner Dienstfähigkeit nicht mitwirkt, ist es ihm aufgrund seiner Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) verwehrt, den Beamten „aufs Geratewohl“ in verschiedenen Verwendungen auszuprobieren.
106Nichts anderes folgt daraus, dass auch eine auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Annahme der Dienstunfähigkeit eine Suchpflicht des Dienstherrn auslöst.
107Diese Art der vermuteten Dienstunfähigkeit ist nicht mit der Situation zu vergleichen, in der der Dienstherr von der Weigerung des Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, auf dessen Dienstunfähigkeit schließt. Denn auch bei der vermuteten Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist eine auf ein amtsärztliches Gutachten gestützte Prognose, dass der Beamte seine Dienstfähigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten (vgl. § 33 LBG NRW) wiedererlangt, erforderlich.
108Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 1 B 1490/11 -, juris, Rdn. 6.
109Sie setzt damit ebenfalls eine medizinische Tatsachengrundlage voraus, die in Fällen wie dem Vorliegenden gerade fehlt.
110Der Schluss von der Weigerung des Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, auf das fehlende Restleistungsvermögen ist auch nicht wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermessensfehlerhaft. Insbesondere geben die Regelungen der §§ 26, 27 BeamtStG nicht eine Stufenprüfung in dem Sinne vor, dass bei Dienstunfähigkeit stets – unabhängig vom Ausmaß der Dienstunfähigkeit und gewissermaßen als milderes Mittel – die Verwendung in einem statusgleichen Amt auszuprobieren und erst, wenn dies scheitert, die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit und schließlich die begrenzte Dienstfähigkeit zu prüfen wäre. Vielmehr orientieren sich die verschiedenen Möglichkeiten der Weiterverwendung allein daran, welchen gesundheitlichen Anforderungen welchen Amtes der Beamte noch gerecht wird. Eine anderweitige Verwendung nach den §§ 26, 27 BeamtStG setzt damit die vorherige Feststellung des Gesundheitszustandes des Beamten zwingend voraus, ist aber kein Weg, diesen überhaupt erst durch „Versuch und Irrtum“ zu ermitteln.
111Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO - .
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