Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 7561/17.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu je einem Sechstel und die Beklagte zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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ss="absatzLinks">Die Klagen haben nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie sind mit dem im Klageantrag enthaltenen Anfechtungsbegehren zulässig (I.) und begründet (II.). Soweit die Kläger darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten begehren, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, ist die Klage dagegen unzulässig (I.).

15 16 17 18 lass="absatzRechts">19 20 21 22 23 24 ts">25n> 26 27 28 29 30 31 32 hts">33an> 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61

class="absatzLinks">insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person abhängt.

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