Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 7 L 246/20

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.


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atzLinks">Bei der Anordnung hinsichtlich der Schließung von Cafés in Nr. 4 Spiegelstrich 1 AV handelt es sich um eine weitergehende Schutzmaßnahme im Sinne von § 13 Satz 2 CoronaSchVO NRW, da sie in ihrer Eingriffsintensität über das hinausgeht, was die CoronaSchVO NRW im Hinblick auf Cafés regelt. § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO NRW bestimmt zwar grundsätzlich, dass der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen untersagt ist. Jedoch ermöglicht § 9 Abs. 2 CoronaSchVO NRW, dass abweichend von Absatz 1 die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Cafés und Kantinen zulässig sind, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden (Satz 1). Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt (Satz 2). Eine den Regelungen des § 9 Abs. 2 CoronaSchVO NRW vergleichbare Rückausnahme bezüglich des (eingeschränkten) Betriebs vom Cafés enthält die AV nicht.

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