Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 5 K 2025/20
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 16.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020 und in der Fassung vom heutigen Tage aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag für Baumaßnahmen an einer Teilstrecke der C.-----straße in I. .
3Die Klägerin ist Eigentümerin des 1.076 m² großen Grundstücks Gemarkung I. Flur 8 Flurstück 375 mit der Lagebezeichnung C.-----straße 12.
4Die C.-----straße ist im Jahre 1975 in eine Fußgängerzone umgewandelt und mit einer Pflasterdecke ausgebaut worden. Im Jahre 1983 ist eine Beleuchtungsanlage errichtet worden.
5Nachdem die Beklagte ein Gestaltungskonzept hatte erarbeiten lassen, beschloss der Bau- und Umweltausschuss am 2. Juni 2015 das „von der Verwaltung vorgesehene Ausbauprogramm der C.-----straße “. In der Beschlussvorlage heißt es unter u.a., Zielsetzung sei die Grunderneuerung und Umgestaltung der Fußgängergeschäftsstraße. Sie solle wieder ein zeitgemäßes Erscheinungsbild erhalten. Die Oberflächengestaltung und die Ausstattung seien zu großen Teilen beschädigt. Im Innenstadtkonzept (ISEK) sei der Erneuerung/Umgestaltung daher eine sehr hohe Priorität eingeräumt worden. In der technischen Beschreibung wird nach längeren Ausführungen zu Gestaltungselementen und zur Materialauswahl der Gesamtaufbau einschließlich Tragschichten mit 56 cm angegeben und die Straßenbeleuchtung als erneuerungsbedürftig bezeichnet. Konkrete Feststellungen zur Verschlissenheit werden nicht getroffen. In einem vor Ausbaubeginn gefertigten Aktenvermerk heißt es dazu, „Beleuchtungsanlage z.Zt. nicht verschlissen – Keine Beitragsfähigkeit“. In einem weiteren Aktenvermerk vom 26.08.2019 ist festgehalten, Auftragsjahr für die alte Beleuchtungsanlage sei 1983 gewesen. Die Leuchten seien auf Grund des Alters verschlissen, teilweise seien die Leuchtkugeln defekt, ein Nachliefern der Leuchtkörper sei nicht mehr möglich.
6Die räumlich auf die Teilstrecke zwischen „B. N. “ und S. Brücke beschränkte Straßenbaumaßnahme, für die mit Zuwendungsbescheid vom 25.11.2013 nach der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 Aktives Stadtzentrum „Aktive Innenstadt I. “ Landesmittel bewilligt worden sind, wurde im Zeitraum August 2015 bis Januar 2016 verwirklicht und am 17.02.2016 von der Beklagten nach VOB abgenommen.
7Mit Bescheid vom 16.03.2020 zog die Beklagte die Klägerin „für die Ausbauverbesserung / Grunderneuerung der Straße“ zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 33.182,46 € heran.
8Nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren hat die Klägerin am 05.08.2020 Klage erhoben.
9Zur Begründung trägt sie vor, die Beitragspflicht sei schon dem Grunde nach nicht entstanden. Zum Zeitpunkt der Abnahme habe es an einer wirksamen Einzelfallsatzung gefehlt. Die nachträglich erlassene Satzung erfülle die beitragsrechtlichen Kriterien nicht. Die Rückwirkung auf den 01.01.2016 sei willkürlich. Die Festsetzung sei auch der Höhe nach rechtswidrig.
10Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Beitrag auf 32.919,03 € verringert und die Beteiligten das Verfahren insoweit für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr,
11den Bescheid der Beklagten vom 16.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020 und in der Fassung vom heutigen Tage aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung trägt sie vor, der Beitragsbescheid sei dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Insbesondere sei hinsichtlich der Geschäftsstraße und der Beleuchtungsanlage das Tatbestandsmerkmal der Erneuerung erfüllt. Die übliche Nutzungsdauer sei im maßgeblichen Zeitpunkt jeweils überschritten, deren Erneuerungsbedürftigkeit sei durch die gefertigten Vermerke und die zu den Akten gereichten Lichtbilder hinreichend dokumentiert.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Pläne, Lichtbilder und Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
18Im Übrigen ist die zulässige, insbesondere innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 06.07.2020 fristgerecht erhobene Anfechtungsklage begründet. Der Straßenbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 16.03.2020 in der für die Beurteilung nunmehr maßgeblichen Fassung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil er sich nicht auf § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) als hier allein in Betracht zu ziehender Ermächtigungsgrundlage stützen lässt.
19Nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sollen bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen Beiträge erhoben werden zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung der Straßen oder deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung. Daran fehlt es.
20Eine Erneuerung im Sinne von § 8 Abs. 2 KAG NRW liegt vor, wenn eine Straße, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar wieder hergestellt wird. Erforderlich ist also, dass die Anlage erneuerungsbedürftig und die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Für die Dauer der üblichen Nutzungszeit gibt es keine allgemein gültige Zeitspanne, weil sie von der Qualität des früheren Ausbaus und der Funktion der Straße abhängt. Die übliche Lebensdauer gewöhnlicher Straßen liegt nach der Rechtsprechung des OVG NRW aber bei mindestens 25 bis 27 Jahren, bei Beleuchtungsanlagen regelmäßig bei mindestens 30 Jahre.
21Vgl. Beschluss vom 28.01.2011 - 15 A 1764/10 - (Straße), vom 09.06.2000 – 15 A 4756/96 – (Beleuchtung), jeweils juris.
22Da die C.-----straße den nicht näher belegten Angaben der Beklagten zufolge im Jahre 1975 in eine Fußgängerzone umgewandelt und die Beleuchtungsanlage im Jahre 1983 errichtet worden sein soll, mag zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die übliche Lebensdauer der Teilanlagen im Zeitpunkt der Baumaßnahme (knapp) abgelaufen war. Denn wenn der letzte Ausbau weniger als 50 Jahre zurück liegt, kann nicht aus dem bloßen B. der Anlage deren Verschlissenheit abgeleitet werden. Es bedarf dann vielmehr einer ins Einzelne gehenden Dokumentation der Verschlissenheit der Anlage, an der es vorliegend fehlt. Die Voraussetzungen für die Erneuerungsbedürftigkeit sind Tatsachen, die mit herkömmlichen Mitteln zu belegen und ggf. zu beweisen sind. Die (materielle) Beweislast trägt die Gemeinde. Erforderlich ist gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass das Gericht die Überzeugung von den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen gewinnt und keine vernünftigen Zweifel verbleiben.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2009 - 15 A 939/06 -, NWVBl 2009, 366 und bei juris.
24Auf der Grundlage der der Kammer vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung verbleiben hier derartige Zweifel sowohl hinsichtlich der Anlage selbst als auch der Beleuchtungsanlage.
25Die Besonderheit einer Pflaster- oder Plattendecke besteht darin, dass sie als solche in ihrer Gesamtheit bei ordnungsgemäßer Unterhaltung nicht verschleißt. Denn im Gegensatz zu einer bituminösen Decke, die sich verformt und nur durch Eingriff in ihre Substanz unterhalten und instandgesetzt werden kann, ist eine Pflaster- oder Plattendecke darauf angelegt, dass das einzelne beschädigte oder sonstwie abgenutzte Pflaster- oder Plattenstück im Wege der Unterhaltung ausgetauscht wird. Es findet also insoweit im Laufe der Zeit eine "schleichende Erneuerung" statt, die - weil ein abgenutzter Gesamtzustand nicht entsteht - als Kette von Unterhaltungsmaßnahmen insgesamt nicht beitragsfähig ist. Eine beitragsfähige Erneuerung kommt deshalb bei einer Straße mit Pflaster- oder Plattendecke nur in Betracht, wenn auch darunter liegende Schichten, etwa die Trag- oder Frostschutzschicht, von der Ausbaumaßnahme betroffen sind.
26Eine Baugrunduntersuchung, die den Zustand des Unterbaus zweifelsfrei hätte belegen können, ist nicht durchgeführt. Auch aus sonstigen Erkenntnissen lässt sich eine belastbare Aussage zur Verschlissenheit nicht treffen. Es wird zwar in der Sitzungsvorlage zur Ausschusssitzung vom 02.06.2015 ein Gesamtaufbau einschließlich Tragschichten von 56 cm erwähnt und ausweislich der Schlussrechnung vom 14.09.2016 ist eine Frostschutzschicht von 15 cm sowie eine Schottertragschicht von 25 cm eingebaut worden. Diese Unterlagen belegen jedoch nicht die Verschlissenheit des früheren Unterbaus. Im Gegenteil lassen die eingereichten Lichtbilder vom Zustand der Straße vor Durchführung der streitigen Ausbaumaßnahme auf einer Länge von 178 m weder Frostaufbrüche noch Absackungen oder Fahrspuren als typische Anzeichen einer Verschlissenheit erkennen. Die wenigen Stellen, an denen sich wegen einer geringfügigen Absackung des Pflasters anscheinend bei Regenwetter Pfützen bilden, belegen allenfalls einen Unterhaltungs- und Instandsetzungsbedarf, dem möglicherweise durch Neuverlegung des Pflasters auf einer wiederherzustellenden Bettung hätte Rechnung getragen werden können. Dass mehr als nur Pflaster und Bettung von diesen Verschleißerscheinungen betroffen waren, lässt sich anhand der Lichtbilder jedenfalls nicht feststellen. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass die Häufigkeit solcher Reparaturmaßnahmen ein derart unzumutbares Ausmaß erreicht hätte, dass die Instandsetzung nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre, was auf die Verschlissenheit der Fläche hätte schließen lassen. Die bloße Senkung der Kosten für laufende Unterhaltung und Instandsetzung durch Erneuerung rechtfertigt keine nachmalige Herstellung.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2009 - 15 A 939/06 -, juris.
28Dasselbe gilt für die Beleuchtungsanlage, deren übliche Nutzungszeit nur knapp abgelaufen sein dürfte. Die Beklagte ist ausweislich der Akten noch kurz vor der Baumaßnahme selbst davon ausgegangen, dass die Maßnahme mangels Verschlissenheit nicht beitragsfähig ist. Dem Vermerk vom 26.08.2019, in dem eine gegenteilige Auffassung vertreten wird, kommt schon wegen des Zeitablaufs mehrere Jahre nach Abschluss der Maßnahme kaum Aussagekraft zu. Zudem ist dessen Beweiswert allenfalls gering, weil er sich in einer bloßen Behauptung erschöpft und die Lichtbilder, auf die dort Bezug genommen wird und die Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung waren, Funktionsstörungen oder größere Beschädigungen der Beleuchtungskörper nicht belegen.
29Schließlich erfüllt die abgerechnete Baumaßnahme auch nicht die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Anlage. Eine Verbesserung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt wird.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2009 - 15 A 939/06 -, juris.
31Eine Verbesserung in diesem Sinne hat die Beklagte weder vorgetragen, geschweige denn dargelegt. Die Kammer vermag eine solche auch auf der Grundlage der ihr von der auch insoweit beweispflichtigen Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht festzustellen. Die Straße ist augenscheinlich nicht nach verkehrstechnischen, sondern städtebaulichen Gesichtspunkten umgestaltet worden ist.
32Die Kostentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 161 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 113 1x
- § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 2 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 108 1x
- VwGO § 167 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1764/10 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 4756/96 1x
- 15 A 939/06 3x (nicht zugeordnet)