Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 11 L 250/23

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 3493/22 wird hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 06.12.2022 wiederhergestellt.

Hinsichtlich Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 06.12.2022 mit Ausnahme von Ziffer 3.2.2 wird die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, soweit sich die Regelungen auf die Emissionsbegrenzung nach Ziffer 1 beziehen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen Antragstellerin und Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.


1 2 3 4 5

I.

6

1.

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2.

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a)

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aa) Maßgeblich für die Anlage der Antragstellerin ist mit Blick auf die Emissionen organischer Stoffe im Massenstrom zunächst Nr. 5.2.5 TA Luft.

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aaa) Nach Nr. 5.1.1 Abs. 2 Satz 2 TA Luft gehen abweichende Regelungen in Nr. 5.4 den jeweils betroffenen Regelungen (u.a.) in Nr. 5.2 vor.

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bbb) Die Ausnahmeregelung in Nr. 5.1.1 Abs. 3 TA Luft dürfte dagegen voraussichtlich zum Zuge kommen. Danach ist der entsprechende Massenstrom aus Nr. 5.2 in der Regel nicht anzuwenden, wenn in Nr. 5.4 eine Massenkonzentration begrenzt ist.

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b)

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aa) Die Voraussetzungen des §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dürften gegeben sein, da die Antragstellerin ihren sich aus Nr. 5.4.2.4.1/2 TA Luft ergebenden Emissionsminderungspflichten nicht hinreichend nachkommt.

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bb) Auf der Rechtsfolgenseite spricht mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung, dass die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas der Schachtofenanlage der Antragstellerin die Massenkonzentration von 30 mg/m³ ab dem 01.12.2024 nicht überschreiten dürfen.

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3.

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II.

98 99 100 101

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