Die Kläger begehren eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports.
Die Baugenehmigung wird für das Grundstück FlNr. 672, Gem. S. (i.F.: Vorhabengrundstück) beantragt. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. haben das Vorhabengrundstück gemeinschaftlich angemietet. Das Vorhabengrundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, in dem vermutlich zwei Wohneinheiten bestehen (vgl. die bei den Behördenakten befindliche Baugenehmigung vom 1. Juli 1982 „zum Umbau des bestehenden Wohnhauses“).
Bereits Anfang 2009 begannen die Kläger mit der Errichtung eines Carports. Als die Bautätigkeit im Rahmen einer Ortsermittlung festgestellt wurde, verfügte das Landratsamt E. (i.F.: Landratsamt) am 7. Mai 2009 die Einstellung der Arbeiten (Bl. 8ff. d. Behördenakts - i.F.: BA -).
Die Kläger stellten daraufhin unter dem 6. Juni 2009 Bauantrag für einen offenen, von Stelzen getragenen Carport in den Maßen 9 m (Frontbreite) x 5,18 m (Tiefe) x 3,15 m (Höhe); unter den Stelzen war ein Fundament in eine Tiefe von 90 cm vorgesehen (Bl. 1ff. d. BA).
Die Beigeladene stimmte dem Bauvorhaben mit Gemeinderatsbeschluss vom 18. Juni 2009 zu (Bl. 20 d. BA; ausgefertigt am 19. Juni 2009). Man sehe zwar wegen der Darstellung im Flächennutzungsplan öffentliche Belange beeinträchtigt, stimme dem Vorhaben aber wegen seiner Untergeordnetheit zu.
Das Sachgebiet 42 des Landratsamtes (Wasserrecht) gab unter dem 8. Juli 2009 eine Stellungnahme zum Bauvorhaben ab (Bl. 26 d. BA II). Bei Ausführung des Carports in der vorgesehenen Ständerbauweise sei die Lage im Randbereich des Überschwemmungsgebiets aus wasserwirtschaftlicher Sicht unerheblich; auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis könne verzichtet werden.
Unter dem 14. November 2016 wurden die Kläger zur beabsichtigten Ablehnung ihres Bauantrags angehört (Bl. 29 d. BA).
Mit Bescheid vom 9. Januar 2017, Az. B-2009-720 (i.F.: Ablehnungsbescheid), wurde der Bauantrag abgelehnt. Der Ablehnungsbescheid wurde dem Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 6. November 2017 zugestellt (Bl. 53 d. BA); die Kläger persönlich erhielten ihn gegen Postzustellungsurkunde am 2. November 2017 (Bl. 60 d. BA).
Der Carport widerspreche nach der Begründung des Bescheids dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs, da auf dem Grundstück bereits zwei Garagen genehmigt worden seien. Er beeinträchtige weiter § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5, 6 und 7 BauGB. Im Übrigen wird auf die Bescheidgründe Bezug genommen.
Der Bevollmächtigte der Kläger erhob unter dem 5. Dezember 2017 Klage gegen den Bescheid. Er beantragt,
den Klägern unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Die Ablehnungsgründe lägen nicht vor. Das Vorhaben sei im Innenbereich geplant und damit zulässig. Selbst wenn es im Außenbereich läge, wäre es zulässig, da keine öffentlichen Belange beeinträchtigt würden und da die Erschließung gesichert sei. Die natürliche Eigenart der Landschaft, die hier aus vielfältigen landwirtschaftlichen Gebäuden mit Wohnbebauung bestehe, werde nicht tangiert, der Carport stelle keinen Fremdkörper dar; auch werde keine Splittersiedlung verfestigt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Siedlungssplitter M. stelle keinen Ortsteil dar; zwei landwirtschaftlichen Betrieben und einem Doppelhaus mit Nebengebäuden fehle es am hinreichenden Gewicht. Das Vorhaben liege im Außenbereich; es beeinträchtige die im Bescheid aufgeführten öffentlichen Belange. Zusätzlich stehe neben § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG auch § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WHG dem Carport entgegen, da auch die kurzfristige Lagerung von Gegenständen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet nicht möglich sei; der Carport sei mittels Folie an allen Seiten geschlossen worden und werde als Lager genutzt.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 20. Juni 2018. Wegen der Augenscheinfeststellungen wird auf die Niederschrift vom selben Tag verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend verwiesen auf die Gerichtsakten in beiden Verfahren sowie auf die beigezogenen Behördenakten; insbesondere wird Bezug genommen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung ebenfalls vom 20. Juni 2018 vor Ort.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO.
Das Vorhabengrundstück liegt im Außenbereich. Dem von jeglicher weiterer Bebauung weit abgesetzten Weiler M. fehlt es mit zwei Landwirtschaften und dem auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Wohnhaus (an das ein weiteres Wohnhaus angebaut ist) am hinreichenden Gewicht für einen eigenen Ortsteil (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.1994 - 4 B 77.94 - juris, wonach es bei nur vier prägenden Gebäuden hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf). Die klägerischen Hinweise auf eine „Vielzahl“ von Nebengebäuden und das mittlerweile entfernte Ortsschild vermögen daran nichts zu ändern. Maßgeblich ist nur die maßstabsbildende Bebauung - und dies sind grundsätzlich nur Gebäude, die zum Daueraufenthalt von Menschen dienen. Ein ehemals etwaig vorhandenes Ortsschild ist für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich von vorn herein bedeutungslos (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 14 ZB 09.425 - juris); ein Straßenverkehrszeichen kann nicht über bauplanungsrechtliche Fragen bestimmen.
Das sonstige Vorhaben beeinträchtigt jedenfalls die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB.
Der Umstand, dass die Beigeladene ursprünglich ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben erteilte, ist nicht geeignet, den Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Darstellung: Landwirtschaft) „auszuschalten“. Den Darstellungen des Flächennutzungsplanes kommt durch das Flächennutzungsplanverfahren, insbesondere durch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürger sowie durch die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde gegenüber dem schlichten planerischen Willen der Gemeinde im Rahmen eines singulären Gemeinderatsbeschlusses eine „gesteigerte Richtigkeitsgewähr“ zu (vgl. dazu OVG SH, B.v. 31.8.1998 - 1 L 3914/98 - juris). Zu beachten ist weiter, dass die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ein reines Verwaltungsinternum ist und dass das Landratsamt den Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB selbstständig zu prüfen hat und dabei durch das positive Votum der Gemeinde im Einzelfall nicht etwa gebunden ist. Das Landratsamt muss sich vielmehr an die Darstellungen des Flächennutzungsplans halten und darf nicht der punktuellen Ansicht einer bestimmten Zusammensetzung des Gemeinderats im Rahmen einer Einzelbaugenehmigung folgen. Andernfalls wäre der Aushöhlung der Darstellungen des Flächennutzungsplans durch abweichende Einzelbeschlüsse im Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB Tür und Tor geöffnet. Weiter ist zu beachten, dass die Beigeladene den Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerade beeinträchtigt sah - und nur wegen einer nicht näher ausgeführten „Untergeordnetheit“ des Carports zur Erteilung des Einvernehmens kam. Ein Carport in den geplanten Dimensionen aber ist keinesfalls untergeordnet, weswegen die Überlegungen der Beigeladenen im Ablehnungsbescheid zu Recht nicht aufgegriffen wurden.
§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB setzt nicht voraus, dass ein „ansehnlicher“ Bereich beeinträchtigt wird. Der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, beinhaltet nicht nur eine optisch-ästhetische Komponente, sondern dient insbesondere auch der Bewahrung der funktionellen Bestimmung der Landschaft. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (statt aller VG München, U.v. 8.11.2017 - M 9 K 16.5428 - juris m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Insbesondere bewirken die diversen Ablagerungen auf dem Grundstück nicht, dass die natürliche Beschaffenheit des Vorhabengrundstücks sich dahingehend geändert hätte, dass die natürliche Eigenart der Landschaft verloren gegangen wäre. Denn abgesehen davon, dass es nicht im Belieben des Grundstückseigentümers steht, diese Rechtsfolge willentlich herbeizuführen, ändert die Lagernutzung nichts an der Eignung des Grundstücks für die Bodennutzung bzw. für Erholungszwecke.
Schließlich lässt der Carport schon aufgrund der von dem Bauvorhaben ausgehenden Vorbildwirkung eine unzulässige Verfestigung der bestehenden Splittersiedlung befürchten, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB (vgl. z.B. auch OVG NW, B.v. 29.2.2016 - 2 A 248/15 - juris).
Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Carport auch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB (Gefährdung der Wasserwirtschaft bzw. des Hochwasserschutzes) entgegenstünde. Diesbezüglich wird deshalb nur ergänzend angemerkt, dass vorliegend nicht die Frage der Notwendigkeit einer gesonderten wasserrechtlichen Erlaubnis in Rede steht, sondern die Frage, ob der Carport einen öffentlichen Belang im Rahmen von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Es ist zweifelhaft, ob die Stellungnahme des Sachgebiets 42, Wasserrecht dem ausreichend Rechnung trägt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen hätte nicht der Billigkeit entsprochen, da sich die Beigeladene nicht mittels Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben hatte. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.