Der Kläger ist nach eigenen Angaben sierraleonischer Staatsangehöriger, dem Volk der Fulla zugehörig und islamischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben im Mai 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … Juni 2013 beim Bundesamt für ... (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am ... Oktober 2016 gab der Kläger an, er habe Sierra Leone 1994 verlassen und viele Jahre in Guinea gelebt. In die Bundesrepublik Deutschland sei er über Spanien, Frankreich, Belgien und die Niederlande eingereist. Seine Mutter lebe mit seiner jüngeren Schwester in Guinea. 1994 hätten Rebellen seinen Vater mitgenommen und seine ältere Schwester und ihren Mann getötet. Seinen Vater hätten sie danach nicht mehr gesehen. Er sei wohl getötet worden. Er sei Politiker und sehr bekannt gewesen. Seine Mutter habe gesagt, sie sollen nach Kabala flüchten, wo sie aber immer noch in Gefahr gewesen seien. Deshalb seien sie 1995 nach Guinea gereist. 2007 habe er seine Mutter verlassen. Sie habe ihn kaum unterstützen können, weil die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Deshalb habe er beschlossen Guinea zu verlassen, um eine bessere Zukunft zu finden, weil die Situation in Guinea auch nicht lebenswert gewesen sei. In Sierra Leone sei sein Leben in Gefahr. Er hätte dort keine Verwandten und würde dort keine Ruhe haben. Jeder Mensch würde sich Freiheit wünschen, um sein Leben planen zu können. Ferner gab der Kläger an, sich das Bein gebrochen zu haben und bei längeren Laufstrecken Schmerzen zu haben. Zudem habe er Kopfschmerzen. Der Arzt habe ihm gesagt, er solle keinen Alkohol mehr trinken, weil er Leberprobleme habe.
Ausweislich der Bundesamtsakte wurde vom Kläger im Nachgang zu seiner persönlichen Anhörung ein Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom … Oktober 2016 vorgelegt, nach welchem der Kläger am ... November 2013 eine komplette distale Unterschenkelspiralfraktur rechts erlitten habe, welche im …klinikum … osteosynthetisch versorgt worden sei. Der Patient berichte über belastungsabhängige Schmerzen sowie Schwellneigung im Bereich des verletzten Sprunggelenks infolge der komplexen Verletzung. Die betroffene Extremität sei in ihrer Belastbarkeit hierdurch deutlich eingeschränkt.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab (Nrn. 1 bis 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde die Abschiebung nach Sierra Leone angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). In den Gründen des Bescheids wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorliegen würden. Der Kläger erfülle keines der Kriterien zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Selbst bei Annahme einer Verfolgungshandlung durch die Rebellen dreiundzwanzig Jahre nach dem Vorfall, wäre keine andere Entscheidung zu treffen. In Sierra Leone sei eine Polizei vorhanden, welche die Sicherheitsaufgaben im Inneren wahrnehme. Weiterhin übe die Armee über das Military Assistance to Civil Power Programm auch die Sicherheitsverantwortung im Inneren aus. Für den Kläger bestehe somit die Möglichkeit der Inanspruchnahme der örtlichen Polizei oder der übergeordneten Polizei- und Militärbehörden. Zudem könne dem Kläger zugemutet werden, sich in einem für ihn sicheren Landesteil aufzuhalten. Auch die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus würden nicht vorliegen. Dem Kläger drohe kein ernsthafter Schaden. Abschiebungsverbote würden ebenfalls nicht vorliegen. Die Lebensbedingungen in Sierra Leone seien zwar schwierig, andererseits aber nicht so schlecht, dass zu befürchten wäre, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen könnte und daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren für Leib oder Leben zu befürchten hätte. Dem Kläger drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Der Kläger habe weder eine lebensbedrohliche Erkrankung vorgetragen, noch sei eine solche nach Aktenlage ersichtlich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Kläger am 2. Juni 2017 zugestellt (Bl. 111 f. der Bundesamtsakte).
Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Kläger am ... Juni 2017 zur Niederschrift Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben. Er beantragt,
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1.Der Bescheid des Bundesamtes für ... vom 30. Mai 2017, Az.: …, wird in Ziffer 1) und in Ziffer 3) bis 6) aufgehoben.
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2.Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen.
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3.Die Beklagte wird verpflichtet, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
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4.Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bestehen.
Zur Klagebegründung verweist der Kläger auf seine bisherigen Angaben gegenüber dem Bundesamt. Darüber hinaus trägt er vor, dass er gesundheitliche Probleme habe, worüber er auch das Bundesamt informiert habe.
Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 26. Juli 2017 die Verwaltungsakte vorgelegt, sich aber nicht zum Verfahren geäußert.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 22. Juni 2018 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Am 20. Juli 2018 fand die mündliche Verhandlung statt, in welcher der Kläger informatorisch gehört wurde. Auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2018 trotz Ausbleibens der Beklagtenseite entschieden werden. Denn in der fristund formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
In Bezug auf die Befristungsentscheidung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 6 des Bescheids ist die Klage mangels Verpflichtungsantrags bereits unzulässig (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.2016 - 10 BV 14.1818 - juris). Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Dieser hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Eine Verfolgung kann dabei gem. § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG.
Für die Prognose, die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft anzustellen ist, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32).
In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beim Kläger nicht vor. Er hat weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass er in Sierra Leone persönlich in flüchtlingsschutzrelevanter Weise Verfolgung zu befürchten hätte. Nach seinen Angaben hat er Sierra Leone bereits im Jahr 1994 verlassen, nachdem sein Vater entführt und seine Schwester und ihr Mann getötet worden seien. Nach den Angaben des Klägers erfolgte die Ausreise aus seinem Herkunftsland während des damals in Sierra Leone herrschenden Bürgerkrieges, der jedoch bereits seit 2002 beendet ist. Individuell gegen ihn selbst gerichtete, d.h. an ein persönliches Flüchtlingsmerkmal anknüpfende Verfolgungshandlungen sind weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Angaben des Klägers zur Entführung seines Vaters, der ein bekannter Politiker gewesen sein soll, sind derart vage und unsubstantiiert, dass bereits nicht erkennbar ist, dass der Angriff vor dem Hintergrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals - und nicht ausschließlich bedingt durch die Bürgerkriegssituation - erfolgte. Selbst wenn man aber in der Entführung des Vaters des Klägers, der ein bekannter Politiker gewesen sein soll, eine Vorverfolgung sehen und diese auch auf den Kläger beziehen wollte, so ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger über zehn Jahre nach Beendigung des Bürgerkrieges noch eine Bedrohung aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals zu befürchten haben sollte. Der Kläger hat diesbezüglich auch nichts Konkretes vorgetragen.
Das Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass dem Kläger aufgrund anderweitiger nach der Ausreise aus Sierra Leone eingetretener Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmales drohen sollte.
Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes liegen nicht vor. Dieser ist einem Ausländer zuzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 AsylG).
Da der Bürgerkrieg in Sierra Leone bereits seit 2002 beendet ist, kommt aufgrund der Angaben des Klägers lediglich eine Gefährdung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Betracht. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass dem Kläger Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen sollte. Der Kläger konnte hierfür keine stichhaltigen Gründe vorbringen. Auch bei Zutreffen des klägerischen Vortrags zur Entführung seines Vaters und zur Tötung seiner Schwester und ihres Mannes im Jahr 1994 erscheint es gänzlich unwahrscheinlich, dass der Kläger auch heute noch von den damaligen Angreifern bzw. Rebellen gesucht wird. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, warum der Kläger, der damals nach eigenen Angaben erst zehn Jahre alt war, überhaupt und insbesondere auch heute noch gesucht werden sollte und wie die damaligen Angreifer den Kläger nach über zwanzig Jahren finden und identifizieren können sollten. Auf Frage des Gerichts brachte der Kläger zwar vor, dass er sich noch erinnern könne, wer seinen Vater entführt habe. Benennen konnte er die Personen jedoch nicht. Vielmehr teilte er mit, dass er glaube, dass diese Leute immer noch leben und ihn deshalb erkennen würden, weil diese Leute die ganze Familie kennen würden. In der Ortschaft, in der er gelebt habe, würden nur ungefähr 100 Leute leben und es wäre leicht ihn zu identifizieren. In Sierra Leone würde man ihn überall finden, warum könne er aber nicht sagen. Welches Interesse die Personen, die damals seinen Vater entführt haben sollen, heute noch am Kläger haben könnten, vermag das Gericht anhand des vagen Vortrags des Klägers, der sich im Wesentlichen auf reinen Vermutungen gründet, nicht nachzuvollziehen. Im Übrigen wäre der Kläger auch bei Zutreffen seines Vortrags, dass die Entführer seines Vaters die Familie kennen würden und man ihn aufgrund seiner Herkunft aus einer kleinen Ortschaft erkennen könnte, auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes sowie auf eine inländische Fluchtalternative, z.B. eine der größeren Städte Sierra Leones, zu verweisen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Sierra Leone.
Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlichmedizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG).
Vorliegend hat der Kläger die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, dass seiner Abschiebung nach Sierra Leone gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, nicht erfolgreich widerlegt. Dass die Unterschenkelspiralfraktur, welche der Kläger ausweislich des vorgelegten Attests vom … Oktober 2016 am ... November 2013 erlitten hat, bei diesem zu einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung geführt haben sollte, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, ist weder vorgetragen noch lässt sich dies dem vorgenannten Attest entnehmen. Zudem entspricht das Attest schon nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG, die aus formeller Sicht an es zu stellen sind. Denn es lässt insbesondere Aussagen zur Methode der Tatsachenerhebung sowie den Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, vermissen. Weitere, aktuellere Atteste wurden nicht vorgelegt.
Soweit der Kläger vorgebracht hat Kopfschmerzen und Leberprobleme zu haben, wurden diesbezüglich weder ärztliche Atteste vorgelegt noch vorgetragen, dass dies in Zusammenhang mit einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung des Klägers stehen sollte, die sich alsbald nach der Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, wie es für die Annahme eines Abschiebungsverbotes aus gesundheitlichen Gründen von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gefordert wird.
Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger im Hinblick auf die allgemeine Situation in Sierra Leone oder aufgrund besonderer individueller Umstände eine Gefährdung im Sinne der § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG drohen sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger als junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann bei einer Rückkehr nach Sierra Leone auch ohne familiären Rückhalt in der Lage sein wird, sich z.B. durch Gelegenheitsjobs zumindest eine existenzsichernde Grundlage zu schaffen.
Auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der § 34, § 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden.
Im Übrigen wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.