I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Auszahlung einer Zuwendung im Rahmen der Corona-Soforthilfen.
Mit Antrag vom 23. März 2020, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 24. März 2020, beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Gewährung einer Soforthilfe für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörige Freier Berufe in Höhe von 5.000,00 EUR, über den bislang nicht entschieden ist.
Mit E-Mail vom 1. Mai 2020 wurde der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin unter anderem mitgeteilt, dass der von ihr angegebene Grund und/oder die Höhe ihres Liquiditätsengpasses in ihrem Antrag nicht ausreichend ersichtlich sei. Die Stellung eines (erneuten) Antrags über das Online-Formular des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie werde zur Beschleunigung der Bearbeitung dringend empfohlen. Bei einem Festhalten am bisherigen Antrag seien Ergänzungen per E-Mail über …de möglich, jedoch müsse mit einer nachrangigen Bearbeitung des Antrags gerechnet werden. Hinsichtlich des Liquiditätsengpasses wurden für eine vollständige Antragstellung ferner insbesondere folgende Hinweise erteilt:
„Ein Liquiditätsengpass besteht nur dann, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten zu decken. Maßgebend sind die auf die erstmalige Antragstellung folgenden drei Monate. Für die Berechnung des Liquiditätsengpasses ist nur der fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu berücksichtigen. Personalkosten sind in die Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht einzubeziehen. Das Gleiche gilt für die Kosten der privaten Lebensführung (Miete für die Privatwohnung, private Versicherungen, etc.). Die Soforthilfe ist nicht darauf ausgerichtet, den ausfallenden Gewinn zu ersetzen, mit dem der Lebensunterhalt bestritten wird.
Bitte geben Sie bei der Begründung des Liquiditätsengpasses so genau wie möglich an, welche monatlich fortlaufenden Betriebskosten (Sach- und Finanzaufwendungen) bei Ihrem Unternehmen anfallen. Personalkosten werden nicht berücksichtigt (…).
Berechnen Sie Ihren Liquiditätsengpass dann bitte entsprechend.
Als Begründung für einen Liquiditätsengpass ist es nicht ausreichend, allein auf Einnahmeausfälle und damit einhergehende Schwierigkeiten zur Deckung des Lebensunterhalts hinzuweisen, ohne dabei die konkret im Betrieb anfallenden Kosten (Sach- und Finanzaufwendungen) darzustellen.“
Mit Schreiben vom 26. Juni 2020, eingegangen am 29. Juni 2020, beantragte die Antragstellerin sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die beantragte Corona-Soforthilfe in Höhe von 5.000,00 EUR zu zahlen.
Sie sei selbstständige … … … und nehme mit dieser Tätigkeit normalerweise durchschnittlich zwischen 3000,00 und 3500,00 EUR brutto im Monat ein. Der Wert der nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie stornierten Aufträge belaufe sich auf deutlich über 5.000,00 EUR; ein Ende des Liquiditätsausfalls sei noch nicht absehbar. Besagte Tätigkeit übe die alleinerziehende Antragstellerin in ihrer Privatwohnung mit gekaufter, nicht geleaster Hard- und Software aus. Zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung habe es von Seiten der Vollzugsbehörden über das Antragsformular hinaus keine weitergehenden Unterlagen, insbesondere keine Förderrichtlinien mit Bestimmungen zur Geltendmachung des coronabedingten Liquiditätsengpasses, gegeben. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung sei ausschließlich die eidesstattliche Versicherung des coronabedingten Liquiditätsengpasses erforderlich gewesen. Ein Beifügen von Belegen sei weder vorgesehen gewesen, noch seien solche nachgefordert worden. Eine Beschränkung der Zuschussgewährung auf Kosten für Betriebsmittel (Sach- und Betriebsaufwand) sei nicht ersichtlich gewesen und seitens der politischen Entscheidungsträger im Vorfeld der Auflage des Programms auch nicht kommuniziert worden. Vielmehr sei die Beschränkung erst im laufenden Vollzug des Soforthilfeprogramms eingeführt worden und daher seitens der Vollzugsbehörden auch nicht einheitlich auf alle eingegangenen Anträge angewandt worden. Die Beschränkung auf Kosten für Betriebsmittel stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von (Solo-) Selbstständigen, die ihre Tätigkeit in der eigenen Privatwohnung ausüben, aber den selben Unterstützungsbedarf haben, dar. Der maßgebliche Liquiditätsengpass ergebe sich aus dem Wegfall der Einkünfte, mit welchen sonst nicht nur etwaige Mieten und Pachten, sondern der gesamte Lebensunterhalt bestritten werden. Der Antragstellerin könne mangels Angaben dazu, welche Unterlagen nachzureichen bzw. welche Angaben zu präzisieren sind und der Verweigerung telefonischer Auskünfte, eine Weiterbearbeitung ihres alten Antrags nicht erreichen. Zudem sei ihr eine nachrangige Behandlung ihres Antrags in Aussicht gestellt worden. Durch die vom Antragsgegner aufgezeigte Option, einen neuen Antrag zu stellen, verliere sie aber möglicherweise eine günstigere Rechtsposition. Ein Zuwarten bis zum Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung sei ihr nicht möglich.
Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schreiben vom 9. Juli 2020 und beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung berief sich die Antragsgegnerin im Wesentlichen darauf, dass die Antragstellerin keine betrieblichen Kosten dargelegt habe und es daher an einer plausiblen Begründung eines Liquiditätsengpasses fehle. Die Antragstellerin sei darauf hingewiesen worden, dass sie zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einen Antrag beim Jobcenter … stellen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Entscheidung über den bei ihr anhängigen Antrag entspricht nicht dem Wesen einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht, sondern käme einer - im Übrigen derzeit noch unzulässigen (vgl. § 75 Satz 2 VwGO) - Untätigkeitsklage gleich.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch - also das Bestehen des zu sichernden Anspruches (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung (Anordnungsgrund) - sind vom Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg, da die Antragstellerin mit ihrem Rechtsschutzbegehren eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt und die Voraussetzungen für eine darauf gerichtete einstweilige Anordnung nicht erfüllt sind.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Vorwegnahme der Hauptsache der noch nicht erhobenen Klage.
Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Betroffenen nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess (vorliegend bei Klageerhebung nach einer negativen Entscheidung des Antragsgegners über den Antrag) erreichen könnte.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn die Entscheidung und die Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache wäre vorliegend gegeben, da die Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit der ins Auge gefassten vorläufigen Gewährung der Soforthilfe sachlich vollumfänglich dasselbe Ziel wie in einem Hauptsacheverfahren verfolgt. Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass die Antragstellerin nur eine in zeitlicher Hinsicht beschränkte Vorwegnahme der Hauptsache begehrt und die vorläufige Gewährung der Soforthilfe jederzeit wieder aufgehoben und das gezahlte Geld zurückgefordert werden könnte, wenn in der Hauptsache eine negative Entscheidung erginge. Auch wenn die vorläufige Gewährung der begehrten Soforthilfe als solche beendet werden könnte, entfaltet eine solche vorläufige Gewährung in der Zwischenzeit bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung aber erhebliche Wirkungen, die nicht oder nur teilweise rückgängig gemacht werden könnten. Denn bei Erlass der beantragten Entscheidung wäre nicht nur die Antragstellerin betroffen, sondern auch andere (potenzielle) Empfänger, die auf Zahlungen aus dem begrenzten Fördermitteltopf angewiesen sind. Zum einen könnten aufgrund der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Mittel die an andere Empfänger zu vergebenden Gelder eventuell gekürzt werden, wenn an die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Gewährung von Fördermitteln erfolgen würde. Diese könnten dadurch unter Umständen in ihrer Existenz bedroht sein, was nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden könnte (vgl. VG Köln, B.v. 7.4.2020 - 16 L 679/20 - juris Rn. 9 f.).
Eine Vorwegnahme der Hauptsache folgt auch daraus, dass eine Rückforderung der vorläufig gewährten Soforthilfe bei negativem Ausgang des Hauptsacheverfahrens zwar rechtlich möglich, aber möglicherweise tatsächlich nicht Erfolg versprechend wäre, wenn die Antragstellerin, die sich zur Begründung des Anordnungsgrundes darauf beruft, ohne Gewährung der Soforthilfe einer „Existenzgefährdung“ ausgesetzt zu sein, nicht mehr in der Lage ist, die unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit gezahlten, aber sodann verbrauchten Gelder zurückzuzahlen (VG Köln, aaO).
Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ausnahmsweise dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (BVerwG, B.v. 21.3.1997 - 11 VR 3/97 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 10 CE 18.464 - juris Rn. 6, 8; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 123 Rn. 14). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Hierfür wäre erforderlich, dass der Antragstellerin ohne die begehrte einstweilige Anordnung nicht mehr ausgleichbare Nachteile drohen. Dazu wäre jedoch im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Corona-Soforthilfen sowohl im Rahmen des bayerischen Förderprogramms als auch dem des Bundes erforderlich, dass die Antragstellerin die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz ihres Betriebs darlegt. Dies hat die Antragstellerin aber weder in ihrem Antrag auf Soforthilfe getan noch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht.
Nach Nr. 4 der Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020 sind zur Feststellung der Voraussetzungen der Finanzhilfe die aufgrund der Corona-Krise entstandene existenzgefährdende Wirtschaftslage bzw. die Liquiditätsengpässe durch eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen, wobei sich die Bewilligungsbehörde eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vorbehält. Voraussetzung der Finanzierungshilfe ist dabei nach Nr. 2 der Richtlinien eine infolge der durch den Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie unmittelbar zusammenhängende existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage aufgrund massiver Liquiditätsengpässe, die nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Steuerstundungen, sonstigen Eigen- oder Fremdmitteln oder sonstigen Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden können. Mit den im Rahmen des Programms ausgereichten Finanzhilfen soll den infolge der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe eine Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen und Freiberufler zu sichern, Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten (vgl. hierzu Nr. 1 Satz 3 der Richtlinien).
Gemäß Nr. 2.2 der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. April 2020 (BayMBl. 2020, Nr. 175) muss die Antragstellerin versichern, dass sie durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z. B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Der Begriff des Liquiditätsengpasses wurde in Nr. 2.2 der Richtlinien vom 3. April 2020 lediglich näher konkretisiert, ohne dass damit insoweit eine Verschärfung gegenüber den zuvor bekannt gemachten Richtlinien vom 17. März 2020 einherging.
Die Antragstellerin hat im Verwaltungsverfahren hierzu jedoch nicht ausreichend vorgetragen. Bei den Angaben zu den Gründen für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass hat die Antragstellerin unter Nr. 5 des Antragsformulars im Wesentlichen angegeben, dass durch die Verlage alle Aufträge abgesagt worden seien, bis die Wiederaufnahme von Reiseaktivitäten wieder absehbar sei.
Dies reicht nach den Angaben der Antragsgegnerin zu ihrer Förderpraxis nicht aus. Auch auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, über die die Anträge auf Corona-Soforthilfen zu stellen sind und auf der Hinweise zum Verfahren aufgeführt sind, wird unter der Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ ausführlich erläutert, dass bei der Angabe der Gründe für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass ein pauschaler Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochene Lieferketten, Stornierungswellen, massive Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche keinen ausreichenden Grund für eine Förderung darstellt.
Trotz Aufforderung durch die Antragsgegnerin (E-Mail vom 1. Mai 2020), den Liquiditätsengpass näher zu erläutern, hat die Antragstellerin nicht in der geforderten Weise reagiert.
Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Antragstellerin nunmehr angegeben, dass sie keine Betriebskosten habe, da sie ihrer … in ihrer Privatwohnung mit gekaufter, nicht geleaster Hard- und Software nachgehe.
Mit den Soforthilfen soll jedoch die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen gesichert und akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten überbrückt werden. Die Soforthilfen sind gerade nicht darauf ausgerichtet, den ausfallenden Gewinn zu ersetzen, mit dem der Lebensunterhalt bestritten wird. In diesem Fall ist nicht das Unternehmen, sondern vielmehr die (private) wirtschaftliche Existenz gefährdet. Zur Sicherung des Lebensunterhalts wurde für diese Fälle durch das Sozialschutz-Paket der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vorübergehend erleichtert (vgl. hierzu die Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie VG Würzburg, GB v. 29.5.2020 - W 8 K 20.670 - juris Rn. 29 und VG Köln, B.v. 8.5.2020 - 16 L 787/20 - juris Rn. 24 ff.).
Die Antragstellerin hat ausschließlich geltend gemacht, dass ihre private Existenz bedroht sei. Für die privaten Verbindlichkeiten und den Lebensunterhalt ist nach der Systematik der beschlossenen Maßnahmen jedoch vom betroffenen (Klein-) Unternehmer und Soloselbständigen Arbeitslosengeld II zu beantragen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Zuwendungen der vorliegenden Art um freiwillige Maßnahmen handelt. Die Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BVerwG, U.v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 - juris Rn. 24; BayVGH. U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26).
Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. In den hier einschlägigen Förderrichtlinien selbst wird zudem auch klargestellt, dass die Förderung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgt. Dafür, dass die Antragsgegnerin in gleichgelagerten Fällen anders entschieden hätte, wurde weder substantiiert vorgetragen noch ist dies ersichtlich. In dem Verweis auf die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II ist auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu sehen. Vielmehr wurden die Soforthilfen im Rahmen des zustehenden Gestaltungsermessens des Zuwendungsgebers (vgl. etwa BVerwG, U.v. 11.5.2006 - 5 C 10/05 - juris LS 1 und 2) - als eine Maßnahme von vielen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen - auf die Deckung der laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen des Unternehmens beschränkt, während sie hingegen nicht darauf ausgerichtet sind, den ausgefallenen Gewinn zu ersetzen, mit dem der Lebensunterhalt bestritten wird.
Die Antragstellerin hat folglich mit ihren Angaben nicht dargelegt, dass eine Existenzgefährdung ihres Unternehmens vorliegt bzw. dass überhaupt Verbindlichkeiten bestehen. Damit fehlt es auch an der erforderlichen Glaubhaftmachung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Der Antrag war damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts war im vorliegenden Fall wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013; BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.2159 - juris Rn. 16 m.w.N.).