Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen - Phase 1 (Überbrückungshilfe I).
Unter dem 16. Juli 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Gewährung der Überbrückungshilfe I in Höhe von 33.324,25 EUR.
Mit Bescheid vom 11. November 2020 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin sei Bestandteil eines Unternehmensverbundes, der insgesamt nicht antragsberechtigt sei, da er sich aufgrund der ausgewiesenen wirtschaftlichen Kennzahlen für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziere. Nr. 2 der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen - Phase 1 (Überbrückungshilfe I; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) führe abschließend auf, wer für die Gewährung von Überbrückungshilfe antragsberechtigt sei. Bei Verbundunternehmen dürfe nach Nr. 2.4 Satz 2 der Zuwendungsrichtlinie nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Nach Nr. 2.4 Satz 1 lit. a der Zuwendungsrichtlinie liege ein verbundenes Unternehmen unter anderem dann vor, wenn ein Unternehmen verpflichtet sei, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen. Dies sei gemäß der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers L. vom 27. Oktober 2020 der Fall. Damit greife für den Unternehmensverbund der Ausschlusstatbestand nach Nr. 2.1 lit. b der Zuwendungsrichtlinie ein.
Entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:ließ die Klägerin mit am 11. Dezember 2020 datierten Schriftsatz, der dort bereits am 10. Dezember 2020 per Telefax einging, durch seine Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt a. Main erheben. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten erklärte sich das das Verwaltungsgericht Frankfurt a. Main mit Beschluss vom 4. Januar 2021 (das auf den 4. Januar 2020 lautende Rubrum des Beschlusses ist offensichtlich schreibfehlerhaft) für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht München.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zuwendungsantrag der Klägerin nach Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
77777101010110 Zur Begründung wird in der Klageschrift sowie mit weiteren Schriftsätzen 22. März 2021 und 21. Juli 2021 im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin bilde mit der K … GmbH kein verbundenes Unternehmen. Sie erfülle keine der Voraussetzungen nach Art. 3 Nr. 3 lit. a bis d des Anhangs I zur VO (EU) Nr. 651/2014. Nach der unionsrechtlichen Definition von verbundenen Unternehmen in der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003, K(2003)1422, betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, sei ein Unternehmen dann als verbundenes Unternehmen anzusehen, wenn insgesamt davon ausgegangen werden könne, dass ein Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf das andere Unternehmen ausübe. An dem Unternehmen der Klägerin bestehe seitens der K … GmbH eine Beteiligung von weniger als 50%, sodass entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von einem beherrschenden Unternehmen ausgegangen werden könne. Die Klägerin sei kein Bestandteil eines Unternehmensverbundes. Dass die Klägerin ein assoziiertes Unternehmen der K … GmbH i.S.d. § 311 Abs. 1 HGB sei, das in den Konzernabschluss der K … GmbH einzubeziehen sei, lasse ebenfalls keinen Schluss auf die Annahme eines verbundenen Unternehmens zu. Vielmehr sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Investor gerade keinen beherrschenden Einfluss auf die Klägerin habe. Darüber hinaus stütze die Beklagte die Behauptung, es läge ein Verbundunternehmen vor, fälschlicherweise auf die angebliche Verpflichtung der Klägerin zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses. Zwar sei die Klägerin Teil der konsolidierten Bilanz, allerdings besitze die K … GmbH nicht die Anteilsmehrheit an der Klägerin, sodass gerade keine Vollkonsolidierung erfolge. Die Klägerin sei gerade nicht zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses verpflichtet. Die Einbeziehung eines Tochterunternehmens in den Konzernabschluss mittels Vollkonsolidierung sei das konstitutive Merkmal eines Unternehmensverbundes gemäß § 271 Abs. 2 HGB. Bei einer teleologischen Auslegung sei dies damit auch das entscheidende Merkmal im Sinne der Zuwendungsrichtlinie. Auch der Wortlaut von Nr. 2.4 Satz 1 lit. a der Zuwendungsrichtlinie erfasse teilkonsolidierte Unternehmen nicht. Auch bei systematischer Auslegung sei es angezeigt, den Begriff „Konsolidierung“ im Rahmen der Zuwendungsrichtlinie mit dem Begriff „verbundene Unternehmen“ zu verknüpfen, sodass damit nur eine Vollkonsolidierung gemeint sein könne, da eine solche nur bei verbundenen Unternehmen stattfinde. Zudem tauche eine Legaldefinition des Partnerunternehmens im Gegensatz zum verbundenen Unternehmen in der Richtlinie nicht auf, obwohl diese Zusammensetzung ein Hauptanwendungsfall der Teilkonsolidierung sei. Auch aus den Vollzugshinweisen zur Richtlinie ergebe sich nichts Gegenteiliges. Der Begriff Konsolidierung sei untrennbar mit verbundenen Unternehmen verknüpft. Das Bestehen eines Unternehmensverbundes lasse sich daraus nicht begründen, sodass der Verweis der Beklagten auf Nr. 2.4 Satz 1 lit. a der Zuwendungsrichtlinie fehlgehe. Die Klägerin erfülle als Unternehmen gerade nicht die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds, sodass der Ablehnungsbescheid zu Unrecht ergangen sei und der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung der Überbrückungshilfe in der beantragten Höhe zustehe. Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelange, die Klägerin und die K … GmbH seien nach EU-Beihilferecht Partnerunternehmen, so ändere dies nichts daran, dass die Klägerin den Ausschlusstatbestand nach Nr. 2.1 lit. b der Zuwendungsrichtlinie nicht erfülle, da sie bei einer Betrachtung im Sinne der quotalen Konsolidierung nur das Kriterium des Umsatzerlöses erfülle. Vor diesem Hintergrund bestehe zu Gunsten der Klägerin jedenfalls ein Anspruch auf ermessensgerechte Neubescheidung durch die Beklagte.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. März 2021 beantragt die Beklagte
Klageabweisung.
Sie verteidigt darin sowie im weiteren Schriftsatz vom 27. August 2021 mit vertieften Ausführungen den streitbefangenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 13. September 2021 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Mit Einverständnis der Beteiligten (vgl. Schreiben vom 22.3.2021 und 7.9.2021) kann über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Neubescheidung ihres Zuwendungsantrags vom 16. Juli 2020, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der Ablehnungsbescheid vom 11. November 2020 als rechtmäßig.
1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 10 C 1/17 - juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 - 7 C 24.85 - juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 - 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 - juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 - juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 - 6 ZB 18.2102 - juris Rn. 9; VG München, U.v. 5.7.2021 - M 31 K 21.1483 - juris Rn. 23).
Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen - Phase 1 (Überbrückungshilfe I - BayMBl. 2020, Nr. 397 vom 9.7.2020, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 7.10.2020, BayMBl. Nr. 570) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Zuwendung, weil sie keine Antragsberechtigung besitzt. Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass es der Klägerin als mit der K … GmbH gemäß der ständigen Vollzugspraxis der Beklagten zu Nr. 2.4 Satz 1 lit. a und Satz 2 der Zuwendungsrichtlinie verbundenes Unternehmen an der Antragsberechtigung nach Nr. 2.1 lit. b der Zuwendungsrichtlinie fehlt.
Ausweislich der Bestätigung der L. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 27. Oktober 2020 liegen für den Unternehmensverbund der Klägerin mit der K … GmbH aufgrund des Konzernabschlusses für das Jahr 2018 sowohl eine Bilanzsumme als auch ein Umsatzerlös als auch eine Anzahl von Beschäftigten vor, die die für die Antragsberechtigung dazu gezogene Grenze des Nr. 2.1 lit. b der Zuwendungsrichtlinie überschreiten.
Auch geht die Beklagte vom Bestehen eines Unternehmensverbundes der Klägerin mit der K … GmbH i.S.d. Nr. 2.4 Satz 1 lit. a der Zuwendungsrichtlinie und ihrer hierzu bestehenden Vollzugspraxis aus, ohne dass dies von Rechts wegen zu beanstanden wäre.
Zutreffend weist die Beklagte im Schriftsatz vom 27. August 2021 darauf hin, dass es zuwendungsrechtlich nicht auf eine Auslegung der Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer und teleologischer Hinsicht ankommt, sondern vielmehr allein maßgeblich ist, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat. Das handelswie auch das unionbeihilferechtliche Begriffsverständnis, das die Klägerin für ihre Argumentation zum Nichtvorliegen eines verbundenen Unternehmens maßgeblich anführt, sind daher nicht (unmittelbar) maßgeblich. Im Einzelnen:
2.1 Unwidersprochen führt die Beklagte aus, dass sie, entsprechend Nr. 2.4 Satz 1 lit. a der Zuwendungsrichtlinie, in ihrer Förderpraxis dann von einem verbundenen Unternehmen ausgeht, wenn ein Unternehmen verpflichtet ist, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen. Sie nimmt dies allerdings auch dann an, wenn ein Unternehmen - wie hier - mithilfe der Equity-Methode (vgl. dazu Senger/Hoehne in: BeckOGK HGB, Stand 1.12.2020, § 311 Rn. 27 f.) in den konsolidierten Abschluss eines anderen Unternehmens - hier der K … GmbH - einbezogen wird. Dies ist mit Blick auf die Bestätigung der L. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 27. Oktober 2020 bei der Klägerin unstreitig der Fall, auch wenn bei ihr keine Vollkonsolidierung erfolgt, weil die K … GmbH nicht die Anteilsmehrheit an der Klägerin besitzt. Diese Anwendung des Ausschlusstatbestandes der Antragsberechtigung in Nr. 2.1 lit. b i.V.m. Nr. 2.4 Satz 1 lit. a der Zuwendungsrichtlinie auf die Klägerin ist nicht rechtsfehlerhaft.
Es verstößt weder gegen das Willkürverbot noch gegen den Zweck der Zuwendungsrichtlinie noch gegen sonstiges einschlägiges materielles Recht, wenn die Vollzugspraxis der Beklagten zu Nr. 2.4 Satz 1 lit. a der Zuwendungsrichtlinie nicht danach differenziert, ob eine Voll- oder Teilkonsolidierung vorliegt.
Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken. Denn nur diese bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften.
Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass Nr. 2.4 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie die Definitionen des Art. 3 des Anhangs I der VO (EU) Nr. 651/2014 und der hierzu ergangenen Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003, K(2003)1422, aufnimmt und ausweitet. Dabei entsprechen die Nr. 2.4 Satz 1 lit. b bis e der Zuwendungsrichtlinie den Definitionen des verbundenen Unternehmens in Art. 3 Abs. 3 lit. a bis d des Anhangs I der VO (EU) Nr. 651/2014, während Nr. 2.4 Satz 1 lit. a der Zuwendungsrichtlinie darüber hinaus erweiternd wirkt und damit auch Partnerunternehmen nach Art. 3 Abs. 2 des Anhangs I der VO (EU) Nr. 651/2014 als verbundene Unternehmen im Sinne des Zuwendungsvollzugs erfasst. Damit sollen auch solche Unternehmen, die - wie hier die K … GmbH als vorgeschaltetes Unternehmen - nicht aufgrund einer Mehrheit von über 50% des Kapitals oder Stimmrechts ein anderes Unternehmen - die Klägerin - als nachgeschaltetes Unternehmen beherrschen, nach Quote, d.h. also durch Teilkonsolidierung, in die Ermittlung der wirtschaftlichen Kennzahlen einbezogen werden. Dies entspricht im Übrigen auch dem unionsbeihilferechtlichen Begriffsverständnis, wonach Unternehmen, die mithilfe der Equity-Methode in den konsolidierten Abschluss eines anderen Unternehmens einbezogen werden, als Partnerunternehmen gelten (vgl. Benutzerleitfaden der Kommission zur Definition von KMU, 2020, S. 35).
Es ist allein Sache der Beklagten, des Freistaates Bayern und der Bundesrepublik Deutschland als Zuwendungsbehörde und Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber, ein entsprechend autonomes und erweitertes Verständnis von verbundenen Unternehmen i.S.d. Nr. 2.4 der Zuwendungsrichtlinie zu definieren und zu vollziehen. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten.
Im Lichte des vorstehend Ausgeführten ist dies vorliegend nicht der Fall. Eine Berücksichtigung der Konzernstruktur, der die Klägerin angehört, und ein dazu von ihr angestelltes einschränkendes Verständnis des Begriffs des verbundenen Unternehmens i.S.d. Nr. 2.4 der Zuwendungsrichtlinie mag aus ihrer Sicht sinnvoll und wünschenswert erscheinen, um zu berücksichtigen, dass es sich bei ihr und der K … GmbH „lediglich“ um Partnerunternehmen i.S.d. Art. 3 Abs. 2 des Anhangs I der VO (EU) Nr. 651/2014, gerade nicht aber um ein verbundenes Unternehmen i.S.d. Art. 3 Abs. 2 des Anhangs I der VO (EU) Nr. 651/2014 handelt; indes leitet sich daraus kein Anspruch auf einen entsprechenden Vollzug der Zuwendungsrichtlinie ab. Mit Blick auf den Zweck und die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung nach der Überbrückungshilfe I, die sich an Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine und mittelständische Unternehmen richtet und dabei solche Unternehmen, die sich aufgrund ihrer Größe für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, von der Antragsberechtigung ausnimmt, ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber nicht verwehrt, auch Partnerunternehmen nach Art. 3 Abs. 2 des Anhangs I der VO (EU) Nr. 651/2014 als verbundene Unternehmen im Sinne des Zuwendungsvollzugs zu verstehen und bei Erfüllung der Größenkriterien der Nr. 2.1 lit. a von der Förderung auszunehmen. Eine solche zuwendungsrechtliche Differenzierung, die an die enge unternehmerische Verbundenheit der Antragsteller anknüpft und den Begriff des verbundenen Unternehmens über das Unionbeihilferecht hinaus dabei erweiternd auch auf Partnerunternehmen erstreckt, ist im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums der Beklagten als Zuwendungsbehörde bzw. der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaats Bayern als Richtlinien- und Zuwendungsgeber (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 11.5.2006 - 5 C 10/05 - juris LS. 1 und 2) bei der Bestimmung des Kreises der Antragsberechtigten der Überbrückungshilfe I von ausreichend sachbezogenen Gesichtspunkten getragen. Mit der Möglichkeit des Zugangs zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach dem Abschnitt 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarkt- und Wirtschaftsstabilisierungsfonds (StFG) steht der Klägerin als Teil des mit der K … GmbH bestehenden verbundenen Unternehmens eine ausreichende alternative Erreichbarkeit von staatlichen Finanzierungshilfen zur Verfügung, um pandemiebedingte Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt und die sonstige Rekapitalisierung zu unterstützen (§ 16 Abs. 2, §§ 21 ff. StFG).
Folglich ist nichts dagegen zu erinnern, sondern erscheint vielmehr sachgerecht, wenn die Beklagte sich in ihrer ständigen Zuwendungspraxis zur Frage, ob ein verbundenes und damit im Rahmen der Zuwendungsgewährung einheitlich zu betrachtendes Unternehmen nach Nr. 2.4 der Zuwendungsrichtlinie vorliegt, zunächst an den beihilferechtlichen Regelungen des Unionsrechts in Art. 3 des Anhangs I zur VO (EU) Nr. 651/2014 orientiert, dabei aber erweiternd auch die Klägerin als „nur“ im Wege der Teilkonsolidierung nach der Equity-Methode in den Abschluss der K … GmbH einbezogenes Unternehmen erfasst.
2.2 Am vorstehend gefundenen Ergebnis ändert schließlich auch nichts, dass es sich bei der Klägerin aufgrund des lediglich maßgeblichen, nicht aber beherrschenden Einflusses der K … GmbH auf sie im handelsrechtlichen Sinne um ein mit ihr assoziiertes Unternehmen gemäß § 311 Abs. 1 HGB, nicht aber um ein mit ihr verbundenes Unternehmen i.S.d. § 271 Abs. 2 HGB handelt.
Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln, sondern fordert im Gegenteil eine jeweils sachbereichsbezogene Regelung (BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 10 C 1/17 - juris - Rn. 23). Die vorgenannten bilanzrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches enthalten keine Aussage zu staatlichen Zuwendungen, namentlich dahingehend, dass dem Zuwendungs- und Richtliniengeber und der mit dem Vollzug beliehenen Beklagte nach Nr. 2.4 der Zuwendungsrichtlinie ein weites Verständnis des Begriffs des „verbundenen Unternehmens“ untersagt wäre. Wie vorstehend bereits im Kontext des Unionsbeihilferechts ausgeführt, ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber im Rahmen seines weiten Ermessens bei der Ausgestaltung der Förderung nach der Überbrückungshilfe I aus sachbezogenen Überlegungen heraus erlaubt, den Begriff des verbundenen Unternehmens im Vollzug der Nr. 2.4 Satz 1 lit. a der Zuwendungsrichtlinie weiter zu fassen, als dies in §§ 271 Abs. 2, 311 Abs. 1 HGB der Fall ist, und sonach auch auf die Klägerin als assoziiertes Unternehmen im handelsrechtlichen Sinne zu erstrecken.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.