Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 L 54/03

Tenor

Der Beschluss vom 8. April 2003 wird aufgehoben.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wird angewiesen, über den Antrag der Antragsgegnerin vom 5. März 2003 auf Festsetzung der Kosten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 7 K 2180/15
23. Juli 2015
7 K 2180/15 23. Juli 2015

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