Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 1191/01

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten hinsichtlich der Klägerin zu 2. in der Hauptsache erledigt ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger zu 1. trägt 72 %, die Klägerin zu 2. 28 % der Verfahrenskosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 357/23
11. Februar 2025
1 K 357/23 11. Februar 2025

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