Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 875/00

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 11. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Steinfurt vom 28. März 2000 wird aufgehoben, soweit darin vom Kläger Kostenersatz in Höhe von mehr als 621 DM gefordert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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