Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 3436/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Der Kläger begehrt als Mitglied der Beklagten von dieser die Zusicherung, dass für seinen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung wie für einen Ehepartner gewährt werden würde. Er hatte bereits im Jahr 1994 einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt. Gegen die Versagung ist bei dem erkennenden Gericht ein Klageverfahren durchgeführt worden (7 K 4906/94), das durch klageabweisendes Urteil vom 05. Dezember 1997 beendet wurde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hiergegen wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 02. Oktober 2000 (4 A 532/98) abgelehnt. Auf das Vorbringen der Beteiligten in diesen Verfahren und die jeweiligen Entscheidungsgründe wird verwiesen.
3Im Januar 2001 fragte der Kläger bei der Beklagten an, ob sie mit Blick auf das verabschiedete Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) beabsichtige, eine Hinterbliebenenrente an den Lebenspartner zu zahlen. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 14. Februar 2001 mit, dass sie trotz der durch das Lebenspartnerschaftsgesetz geschaffenen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht beabsichtige, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften hinsichtlich der Hinterbliebenenrente der ehelichen Gemeinschaft gleichzustellen.
4Mit Schreiben vom 06. Juni 2002 übersandte der Kläger der Beklagten eine Lebenspartnerschaftsurkunde, ausweislich derer er am 00.00.0000 mit Herrn F. I. die Lebenspartnerschaft begründet hat. Im Hinblick hierauf beantragte er nunmehr erneut, ihm zuzusichern, dass im Falle seines Todes sein Lebenspartner, Herr F. I. , eine Hinterbliebenenversorgung in dem Umfang erhalte, in dem dies satzungsgemäß auch für Ehepartner vorgesehen sei, hilfsweise, seine Versorgungsabgaben insoweit herabzusetzen als das Versicherungsrisiko in seinem Fall von dem Risiko bei einem verheirateten Versicherten abweicht. Zur Begründung bezog er sich zunächst auf die Ausführungen in den vorgenannten Verfahren. In den gerichtlichen Entscheidungen sei wesentlich auf den Aspekt der bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften damals noch fehlenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung hingewiesen und die Ungleichbehandlung mit Ehepaaren hiermit gerechtfertigt worden. Gemäß § 5 LPartG sei auch die Eingehung einer Lebenspartnerschaft nun mit einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung verbunden. Die Regelung verweise sogar ausdrücklich auf die §§ 1360 a und 1360 b BGB und erkläre diese Regelungen für entsprechend anwendbar. Danach sei nun gemäß Artikel 3 Grundgesetz die Gleichbehandlung geboten. Er verweist auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 17. Juli 2002, Az.: 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01, wonach das Lebenspartnerschaftsgesetz verfassungsgemäß sei.
5Mit Bescheid vom 3. September 2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Hauptantrag sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zulässig. Der geltend gemachte Anspruch ergäbe sich aber weder direkt aus der Satzung noch aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz noch aus anderen Gründen. Die ursprünglich im Zusammenhang mit der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes angestrebte Regelung einer Hinterbliebenenversorgung im Rahmen einer Rentenreform sei bewusst unterblieben, so dass den gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern auch gesetzliche Rentenansprüche versagt blieben. Auch die Satzung der B. X. -M. gewähre gemäß § 12 Abs. 1 nach dem Tod des Mitglieds allein dessen Witwe/Witwer eine Witwen bzw. Witwerrente. § 12 Abs. 1 Satz 2 knüpfe insoweit ausdrücklich an dem Bestand einer Ehe als Anspruchsvoraussetzung an. Auch nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes stelle die Nichteinbeziehung der Lebenspartnerschaft in die Hinterbliebenenversorgung keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, da es sich bei der Lebenspartnerschaft und der Ehe um zwei ungleichartige Sachverhalte handele, die dem Satzungsgeber eine unterschiedliche Behandlung erlaubten. Dies bestärke das maßgebliche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 mit der Aussage, dass durch das Lebenspartnerschaftsgesetz eine Gleichstellung der Ehe mit der Lebenspartnerschaft eben nicht erfolgt sei, das Strukturprinzip der Ehe sei gerade nicht betroffen. Die Lebenspartnerschaft könne mit der Ehe schon deshalb nicht in Konkurrenz treten, weil der Adressatenkreis, an den sich das Institut richte, nicht den der Ehe berühre. Wenn also das Bundesverfassungsgericht deutlich zwischen der Ehe und der Lebenspartnerschaft differenziere, sei nicht ersichtlich, weshalb eine uneingeschränkte Gleichstellung gewollt und in Bezug auf die Hinterbliebenenrente erforderlich sein solle. Das Recht des Satzungsgebers, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, bleibe damit unangetastet. Auch der Gesetzgeber habe daher bei Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes auf eine Regelung zur Hinterbliebenenversorgung verzichtet und Regelungen zum Versorgungsausgleich wie auch die bei der Ehe geltenden Unterhaltspflichten unberücksichtigt gelassen. Die Nichteinbeziehung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung der B. X. -M. sei nicht zu beanstanden. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Versorgungsabgaben herabzusetzen, bedürfe keiner erneuten Entscheidung, da die mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 1994 zurückweisende Entscheidung unanfechtbar geworden sei.
6Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 19. September 2002 Widerspruch ein mit der Begründung, die Ungleichbehandlung seiner Situation im Verhältnis zu Ehepaaren sei mit Artikel 3 Grundgesetz nicht (mehr) zu vereinbaren. Dies gelte insbesondere angesichts der durch die Eingehung der Lebenspartnerschaft begründeten gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung sowie der Unterhaltsersatzfiktion der Hinterbliebenenversorgung.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen des Ablehnungsbescheides.
8Zur Begründung der am 16. November 2002 erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er ist der Auffassung, dass dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 zu entnehmen sei, dass bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften ein Abstandsgebot im Verhältnis zur Ehe gerade nicht gegeben sei. Dort heiße es
9es ist verfassungsrechtlich auch nicht begründbar aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass solche anderen Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind".
10Eine Ungleichbehandlung lasse sich nicht mit dem pauschalen Verweis auf Artikel 6 Grundgesetz rechtfertigen. Dies gelte insbesondere angesichts der Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenversorgung sowie angesichts des Umstandes, dass die Mitgliedschaft bei der Beklagten für den Kläger eine Pflichtmitgliedschaft darstelle. Aus diesem Grund seien erheblich engere Maßstäbe als sonst an die Begründung einer Ungleichbehandlung anzulegen. Jedenfalls der Hilfsantrag sei unter dem Gesichtspunkt begründet, dass der Kläger im Fall der Abweisung des Klageantrags in die Lage versetzt werden müsse, seinen Lebenspartner anderweitig abzusichern. Er verweist auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 2004, Az. 6 AZR 101/03 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2005, Az.: VG 14 A 44.02 und macht sich die Begründungen zu eigen. Die vorhandene Regelungslücke in der Satzung des Beklagten müsse dahingehend geschlossen werden, dass eine Hinterbliebenenversorgung auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften gewährt werde.
11Der Kläger beantragt,
12den Bescheid der Beklagten vom 03. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zuzusichern, dass im Fall des Todes des Klägers sein Lebenspartner, Herr F. I. , wohnhaft wie der Kläger, eine Hinterbliebenenversorgung in dem Umfang erhält, in dem dies auch für Ehepartner vorgesehen ist,
13hilfsweise,
14die Versorgungsabgaben des Klägers insoweit herabzusetzen, als das Versicherungsrisiko in seinem Fall von dem Risiko bei einem verheirateten Versicherten abweicht.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen
17und wiederholt und vertieft zunächst die Gründe der angefochtenen Bescheide. Sie betont, die Satzung weise keine Regelungslücke auf, sondern der Satzungsgeber habe bewusst davon abgesehen, eine Hinterbliebenenversorgung für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften zu bestimmen. Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz sei hierzu keine zwingende Verpflichtung gegeben, sondern eine solche Regelung stehe im Ermessen des Satzungsgebers. Sie verweist auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004, Az: 6 A 3280/03 und des Verwaltungsgerichtshofes Baden Württemberg vom 13. Oktober 2004 Az.: 4 S 1243/03, die einen Familienzuschlag für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften betreffen.
18Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges und der von den Beteiligten eingereichten gerichtlichen Entscheidungen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 101 Abs.2 VwGO).
22Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren ist als Verpflichtungsklage zulässig, da es auf den Erlass einer Zusicherung im Sinn des § 38 VwVfG gerichtet ist. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger zuzusichern, dass die Beklagte im Fall seines Todes seinem Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung in dem Umfang gewähren wird, in dem dies für Witwen/Witwer vorgesehen ist.
23Der Kläger kann einen solchen Anspruch nicht aus der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten ableiten. Der allein in Betracht kommende § 12 der Satzung sieht die Gewährung einer Witwen- und Witwerrente vor, die aber ausdrücklich an den Bestand der Ehe anknüpft. Die eingetragene Partnerschaft ist keine Ehe.
24Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/02 -, NJW 2002, 2543 (2548).
25Danach ist das durch das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) vom 16. Februar 2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2005 - LPartG - eingeführte Rechtsinstitut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare ein Rechtsinstitut sui generis und stellt einen neuen Personenstand dar.
26Dass sich der Anspruch nicht begründen lässt durch eine analoge Anwendung dieser Satzungsbestimmung auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner, hat das Gericht bereits in dem Urteil gleichen Rubrums vom 5. Dezember 1997 ( 7 K 4906/94 dargelegt. Auf diese Ausführungen wird zunächst verwiesen. An dieser Auffassung hält es weiterhin fest. Es fehlt nach wie vor an einer planwidrigen Regelungslücke. Auch nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 hat der Satzungsgeber trotz Änderungsbeschlüssen vom 14. September 2002, 11. Oktober 2003, 27. November 2004 und 24. September 2005 die Lebenspartnerschaft nicht einbezogen in die Leistungen des Versorgungswerks, obwohl die Fragestellung bekannt war.
27Die vom Kläger diesbezüglich gerügte Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG führt nicht zu einem ihm günstigeren Ergebnis. Der Satzungsgeber hat insoweit eine weite Gestaltungsfreiheit,
28vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 5. Dezember 1997,-7 K 4906/94-
29in deren Rahmen er nicht gehindert ist, bei verschiedenen Sachverhalten unterschiedlichen Erwägungen zu folgen und verschiedene sachliche Anknüpfungsmerkmale zu wählen. Von Willkür kann nur dann gesprochen werden, wenn sich keine sachlichen Gründe für die beanstandete Regelung finden. Es ist nicht Sache der Gerichte zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat.
30Vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen ( OVG NRW ), Beschluss vom 17. Dezember 2004 -6 A3280/03-
31Dabei sei zunächst darauf hingewiesen, dass es dem Satzungsgeber nicht mehr durch die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Heilberufsgesetz verwehrt wäre, gleichgeschlechtliche Lebenspartner in der Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen, wie noch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2000 - 4 A 532/98- im Verfahren gleichen Rubrums ausgeführt hat. Zwar ist das Heilberufsgesetz insoweit nicht geändert worden, als dass die Angabe Lebenspartner" hinzugefügt worden ist, aber durch die Bestimmung des § 11 LPartG gilt ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Partners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
32Es bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Satzungsgeber zwingend verpflichtet ist, auch einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung einzubeziehen. Insoweit wird zunächst auf die Gründe des Urteils vom 5. Dezember 1997 -7 K 4906/04 Bezug genommen. Dies ist auch unter Berücksichtigung der Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Ergebnis nicht anders zu beurteilen.
33Zwar bestimmt § 5 LPartG, dass die Lebenspartner einander zum angemessenen Lebensunterhalt verpflichtet sind. Dies allein begründet jedoch keinen Zwang des Satzungsgebers, sie wie Ehepartner zu behandeln. Denn durch das Lebenspartnerschaftsgesetz ist die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft nicht der Ehe gleichgestellt worden. Dies ist in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 deutlich herausgestellt worden, wie oben bereits dargelegt.
34So auch OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2004, a.a.O. betreffend einen Familienzuschlag gemäß § 40 BBesG und Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 21. Oktober 2004 -12 U 195/04.
35Dies bedeutet einerseits, dass das Institut der Lebenspartnerschaft unter rechtlichen Schutz genommen worden ist und ihr Rechte und Pflichten zugewiesen worden sind, ohne dass der Ehe als Lebensform Förderung entzogen worden ist. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, dafür Sorge zu tragen, dass der Ehe der verfassungsrechtliche Schutz gewährt wird. Andererseits ist es durch Art. 6 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht verwehrt, Rechtsformen für ein auf Dauer angelegtes Zusammenleben auch anderen Personenkonstellationen als Mann und Frau anzubieten. Auch kann hierauf kein Abstandsgebot gestützt werden.
36Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002, a.a.O
37Daraus folgt, dass sich aus dem Grundgesetz keine Gleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften mit der Ehe begründen lässt. Vielmehr ist es ein rechts- und gesellschaftspolitische Entscheidung, welche Rechte und Förderungen und Pflichten der Gesetzgeber der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft zuordnet. Eine solche Entscheidung ist immer auch mitgetragen von der Veränderung gesellschaftspolitischer Anschauungen und Überzeugungen. Dies zeigt sich etwa darin, dass durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 ( BGBl. I S. 3396 ) und dem Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 3. Mai 2005 (GVBl. NRW 2005, S. 498) zahlreiche Gesetzesänderungen beschlossen worden sind, die den Lebenspartner dem Ehepartner auch im Fall von Vergünstigungen gleichstellen, unter anderem auch im Bereich der Hinterbliebenenversorgung. Hieraus lässt sich aber nicht der Schluss ableiten, dass - etwa infolge von Veränderungen der gesellschaftlichen Anschauungen - eine solche Gleichstellung in allen Bereichen zwingend und eine Ungleichbehandlung willkürlich ist. Es bleibt ( jedenfalls noch ) der Entscheidung des jeweiligen Gesetzgebers -hier der Kammerversammlung der B1. X. -M. - im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, wieweit er diese Lebensform fördern will.
38Vgl. auch Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 21. Oktober 2004 -12 U 195/04, Abschnitt II, 2 b) -
39Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - vermag seinem Begehren nicht weiter zu helfen. Wie dargelegt, liegt hier keine unbewusste Regelungslücke vor.
40Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob nicht durch das Lebenspartnerschaftsgesetz auch diesbezüglich eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist. Bei materieller Überprüfung gilt aber das im Urteil vom 5. Dezember 1997 Ausgeführte weiter: Die Höhe der Versorgungsabgabe richtet sich allein nach den Einkünften des Mitglieds aus ärztlicher Tätigkeit. Auch freiwillige Versorgungsabgaben knüpfen nur an den zu zahlenden Betrag an. Der Familienstand des Mitglieds spielt insofern keine Rolle. An das versicherte Risiko wird nicht angeknüpft. Danach steht diesem kein berechenbarer Anteil an der Versorgungsabgabe gegenüber.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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