Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 33/06

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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