Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 4 L 136/07

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ihm zum 1. März 2007 zugewiesene Beförderungsstelle nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzten, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 213/09
4. Juni 2009
4 S 213/09 4. Juni 2009

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