Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 2121/08

Tenor

Der beklagte Rat wird unter Aufhebung des Bescheids vom 26. August 2008 verpflichtet, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Technischer Beigeordneter" festzustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Berufung wird zugelassen.


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