Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 1148/07

Tenor

Das Verfahren wird im Umfang der erklärten Hauptsa-chenerledigung eingestellt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 79 v.H. und der Beklagte zu 21 v.H.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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