Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 11 K 882/08

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2008 verpflichtet, dem Kläger auf die Rechnung des Zahnarztes Dr. X. X1. vom 22. Februar 2005 eine weitere Beihilfe in Höhe von 611,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 28. Februar 2008 zu gewähren.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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