Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 8 K 714/09
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2009 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Eigentümer des am Wirtschaftsweg 01 gelegenen und mit einem Wohn- sowie Wirtschaftsgebäuden bebauten Grundstücks M 00 in E. . Das Grundstück befindet sich ca. 2,4 km nordwestlich des Ortsteils C. und südlich der ca. 120 m Luftlinie entfernten Bundesautobahn A 43. In Höhe der Hofstelle des Klägers zweigen von dem Wirtschaftsweg 01 der zur K 18 führende Wirtschaftsweg 02 und von diesem wiederum der Wirtschaftsweg 03 ab, der u.a. zu dem am C1. See gelegenen Speise- und Beherbergungsbetrieb X führt.
3Der C1. See sowie die Gaststätte liegen im Geltungsbereich des am 1. April 1987 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplanes Erholungsgebiet C1. See".
4Der Wirtschaftsweg 01 wurde am 8. Mai 2009 für den Abschnitt, an dem das Grundstück des Klägers liegt, mit dem Verkehrszeichen 255 Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas" sowie dem Zusatzschild samstags" und für den nach der Abzweigung weiterführenden Abschnitt mit dem gleichen Verkehrszeichen ohne Zusatzschild versehen. Auch der von diesem Wirtschaftsweg abzweigende Wirtschaftsweg 02 wurde mit dem Verkehrszeichen 255 sowie dem Zusatzschild samstags" belegt, für den nach der Abzweigung des Wirtschaftsweges 03 bis zur K 18 weiterführenden Abschnitt des Wirtschaftsweges 02 wurden das Verkehrszeichen 255 und das Zusatzschild sonntags" aufgestellt.
5Der seit Mai 1999 unter dem Namen X" geführte Speise- und Beherbergungsbetrieb bietet seinen Gästen die Beherbergung, Verköstigung sowie auch Veranstaltungen an; er richtet sich gezielt an Motorradfahrer.
6Der Kläger beschwert sich seit mehr als zehn Jahre über erhebliche Belästigungen durch den Speise- und Beherbergungsbetrieb X vor seinem Grundstück über den Wirtschaftsweg 01 führenden Motorradverkehr.
7Mit Schreiben vom 29. Juli 2003 beantragte der Kläger ein Einschreiten der Beklagten gegen den Motorradverkehr auf dem Wirtschaftsweg 01. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 4. September 2003 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Landrat des Kreises Coesfeld durch Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2003 zurück. Die am 1. Januar 2004 erhobene Klage - 1 K 1/04 - blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2008 - 8 A 3743/06 - wurde die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Coesfeld vom 3. Dezember 2003 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
8Durch Bescheid vom 8. April 2009 beschied die Beklagte den Antrag des Klägers vom 29. Juli 2003 neu und führte aus: Auf Grund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts sowie unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Anwohner in der Ortslage C. sowie aller für ihre Ermessensentscheidung erheblichen Umstände und Fakten werde sie kurzfristig anordnen, die u.a. über den Wirtschaftsweg 01 weisende Beschilderung zur Freizeitanlage C. zu entfernen.
9Am 14. April 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die Beklagte habe ihn nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beschieden. Den Interessen der Anlieger innerhalb der Ortslage C. sei erneut der Vorrang eingeräumt worden, ohne dass zuvor der Sachverhalt aufgeklärt worden sei.
10Der Kläger beantragt,
11den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2009 aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung führt die Beklagte aus: Der angefochtene Bescheid sei nicht zu beanstanden. Über die Anordnung der Entfernung der Hinweisschilder hinaus, sei der Betreiberin des Speise- und Beherbergungsbetriebes X durch Ordnungsverfügung zudem aufgegeben worden, die weitere Nutzung der überdachten Bühne für Musikdarbietungen, der Verkaufsstände bzw. -buden, den weiteren Betrieb des Matratzenlagers für bis zu 12 Personen in einem bauaufsichtlich genehmigten 4-Bett-Zimmer sowie die Durchführung von Musik- und anderen Veranstaltungen auf den Grundstücksfreiflächen einzustellen. Der durch die Betreiberin gegen die Ordnungsverfügung erhobene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes habe zwar überwiegend Erfolg gehabt; über die dagegen erhobene Klage sei aber noch nicht entschieden. Darüber hinaus sei der Wirtschaftsweg 01 in dem vor dem Grundstück des Klägers gelegenen Abschnitt nunmehr samstags für den Motorradverkehr gesperrt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte in dem Verfahren 8 K 1/04 - hier insbesondere auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2008 - 8 A 3743/06 - und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die Klage hat Erfolg.
18Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Kläger durch diesen nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Urteil vom 29. Oktober 2008 - 8 A 3743/06 - beschieden. Ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrages vom 29. Juli 2003 besteht deshalb weiterhin.
19Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 29. Oktober 2008 war die ablehnende Entscheidung vom 4. September 2003 über den Antrag des Klägers auf straßenverkehrsrechtliches Einschreiten ermessensfehlerhaft. Das Oberverwaltungsgericht hatte u.a. ausgeführt:
20Für den Einzelnen folgt aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO auch dann grundsätzlich nur" ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn die Lärmbeeinträchtigungen so intensiv sind, dass sie etwa im Rahmen einer Planfeststellung Schutzauflagen auslösen würden. Denn bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen ist eine Gesamtbilanz vorzunehmen. Zu prüfen ist, ob die Verhältnisse nur um den Preis gebessert werden können, dass an anderer Stelle neue Unzuträglichkeiten auftreten. Im Ergebnis würde sich die Gesamtsituation verschlechtern, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt oder wegen Änderungen von Verkehrsströmen noch gravierendere Lärmbeeinträchtigungen von Anliegern anderer Straßen drohen würden. Bei der Entscheidung über die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen hat die zuständige Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens daher sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen als auch die Interessen der Anlieger anderer Straßen in Rechnung zu stellen, ihrerseits vor übermäßigem Lärm verschont zu bleiben, der als Folge verkehrsberuhigender oder verkehrslenkender Maßnahmen eintreten kann.
21Die Straßenverkehrsbehörde darf von Maßnahmen umso eher absehen, je geringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist, dem entgegen gewirkt werden soll. Auch bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen kann sie von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen ermessensfehlerfrei absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint. In einem solchen Fall müssen die der Anordnung verkehrsberuhigender oder verkehrslenkender Maßnahmen entgegenstehenden Verkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen allerdings schon von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleibt. ...
22Darüber hinaus hat die Straßenverkehrsbehörde zu prüfen, ob und welche Verkehrsregelungen, die den Verkehr zum Zwecke der Verkehrssicherheit oder - ordnung lenken oder beschränken sollen, zu dem angestrebten Zweck geeignet und erforderlich sind. ...
23Bei Beurteilungspegeln, die die in den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm - Lärmschutz-Richtlinien-StV vom 23. November 2007 - aufgeführten Richtwerte überschreiten, kann sich das Ermessen der Behörde zur Pflicht zum Einschreiten verdichten; eine Ermessensreduzierung auf Null ist aber auch dann nicht zwangsläufig gegeben. ...
24Das Gericht kann die Ermessensentscheidung nur darauf überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Ein Ermessensfehler liegt dann vor, wenn das Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wurde, wenn in die Entscheidung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den jeweiligen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ermessenfehlerhaft ist ein Verwaltungsakt insbesondere, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck des zu vollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemeiner Rechtsgrundsätze dabei keine Rolle spielen können oder dürfen, oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer acht lässt, die zu berücksichtigen wären. Dasselbe gilt, wenn sie sachfremde, nicht durch den Zweck des Gesetzes gedeckte Erwägungen anstellt.
25Ausgehend von diesen Maßstäben weist die Ermessensentscheidung des Beklagten Ermessensfehler auf. Der Beklagte hat die schutzwürdigen Belange des Klägers nicht mit dem ihnen angemessenen Gewicht in die Abwägung eingestellt. Er hat zum einen verkannt, dass die Inanspruchnahme des Wirtschaftsweges 01 durch den Zu- und Abgangsverkehr des Speise- und Beherbergungsbetriebes X nicht mit seiner Funktion als Erschließungsstraße für das Baugebiet Erholungsgebiet C1. See" in Einklang steht und dem Kläger die entsprechende Lärmbelastung schon aus diesem Grunde unzumutbar ist.
26Zum anderen hat der Beklagte dem ungewöhnlich hohen Motorradanteil an dem vor dem Wohnhaus des Klägers auftretenden Gesamtverkehr nicht Rechnung getragen, obwohl das objektive Gewicht des klägerischen Interesses an einer Unterbindung oder Verminderung des Erschließungsverkehrs des Speise- und Beherbergungsbetriebes X maßgeblich von der gerade mit dem Motorradverkehr verbundenen, oben beschriebenen spezifischen Immissionsbelästigung bestimmt wird. Da der am Wohnhaus des Klägers auftretende Verkehr ganz überwiegend aus Motorrädern besteht, treten diese Besonderheiten auch massiv in den Vordergrund der Wahrnehmung. Dies gilt umso mehr, als dieser Verkehr auf das Jahresmittel gesehen zwar nur gelegentlich auftritt, dann aber, das berechtigte Ruhebedürfnis des Klägers in besonderer Weise tangierend, gehäuft an witterungsmäßig schönen Wochenenden und Feiertagen im Frühjahr und Sommer bis in den Herbst hinein. Der daneben noch stattfindende Verkehr ist dagegen von deutlich untergeordneter Bedeutung. Es wird vor diesem Hintergrund ausgehend von Lärmmessungen vor Ort einer einzelfallbezogenen Bewertung der konkreten Belastungssituation am Grundstück des Klägers bedürfen. In die Bewertung einfließen müssen neben der Art und der Intensität der Lärmimmissionen auch die Häufigkeit, der Zeitpunkt und die Dauer der Belästigungen sowie die Lärmvorbelastung durch die nahe gelegene Autobahn und der Ausbauzustand der Straße. Eine Orientierung an den Jahresmittelungswerten der 16. BimSchV scheidet allerdings bei der hier gegebenen Sachlage aus.
27Ob den Interessen der Anlieger innerörtlicher Straßen und den sonstigen Verkehrsbedürfnissen gegenüber dem Interesse des Klägers an einer Verhinderung des funktionswidrigen und atypischen Verkehrs und seiner Auswirkungen ein überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich auf der Grundlage der bislang gewonnenen Erkenntnisse weder von vorneherein bejahen noch verneinen.
28Der Beklagte hat - in Unkenntnis des mit Blick auf die funktionswidrige Inanspruchnahme des Weges erheblichen Gewichts des klägerischen Interesses - den Interessen der bei einer Änderung der Verkehrsströme möglicherweise betroffenen Anlieger innerhalb der Ortslage, insbesondere an der K 11 und der K 18 Vorrang eingeräumt, ohne zuvor den Sachverhalt aufzuklären. Nur eine umfassende Sachaufklärung vermag jedoch zuverlässig Auskunft über das objektive Gewicht der widerstreitenden Interessen zu geben.
29In diesem Zusammenhang bedarf es einer Prognose der konkreten Auswirkungen einer Verlagerung des bislang über den Wirtschaftsweg auf die K 13 geführten Erschließungsverkehrs des Speise- und Beherbergungsbetriebes X auf die Verkehrssituation an den öffentlichen Straßen innerhalb der Ortslage C . Um den Grad der Schutzwürdigkeit der betroffenen Ortslagen bestimmen zu können, ist eine Einordnung in die Gebietsarten der Baunutzungsverordnung ebenso erforderlich wie eine Bestimmung der konkreten Straßenfunktion. Es wird zu ermitteln sein, inwieweit der Zu- und Abgangsverkehr des Speise- und Beherbergungsbetriebes X aufgrund der Hinweisbeschilderung zur Freizeitanlage C1. See" ohnehin schon durch den Ort über die K 11 (O-Straße) und die K 18. (E-Straße) fährt und ob und in welcher Weise dieser Anteil sich durch den Wegfall der alternativen Zufahrt über den Wirtschaftsweg verändern würde. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, wie hoch der prognostizierte Anteil der Motorradfahrer am Gesamtverkehr auf den betroffenen öffentlichen Straßen ist. Je nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen wird bei der Heranziehung des Regelwerks der 16. BimSchV als Orientierungshilfe den lärm- und abgasspezifischen Besonderheiten des Motorradverkehrs angemessen Rechnung zu tragen sein. Geht der Motorradverkehr anteilmäßig - wie sonst bei Hauptverkehrsstraßen - im fließenden Verkehr unter, steht einer uneingeschränkten Heranziehung der 16. BimSchV nichts entgegen. Eine differenzierte Betrachtung ist allerdings dann geboten, wenn der Anteil der Motorräder infolge der verkehrslenkenden Maßnahmen überproportional hoch sein sollte.
30Straßenverkehrsrechtlich ohne jeden Belang - und daher sachwidrig in die Abwägung eingestellt - ist der Umstand, dass bei einer veränderten Verkehrsführung mit einer Klageflut der Anlieger der Ortsdurchfahrt zu rechnen sei.
31Dem Verpflichtungsbegehren des Klägers kann nicht entsprochen werden, weil die Sache nicht i.S.d § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif ist. Das Ermessen des Beklagten ist nicht in der Weise reduziert, dass nur die vom Kläger begehrte Entscheidung ergehen könnte. Dem Kläger steht selbst für den Fall, dass der Beklagte wegen eines überragenden Gewichts der klägerischen Interessen hinsichtlich des Ob" des Einschreitens gebunden sein sollte, ein strikter Anspruch auf Unterbindung des Verkehrs zum Speise- und Beherbergungsbetriebes X nicht zu. Jedenfalls die Wahl des tauglichen Mittels steht auch dann im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten."
32Ausgehend hiervon hat die Beklagte den Kläger nicht ermessensfehlerfrei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts beschieden. Der Bescheid vom 8. April 2009, mit dem die Anordnung der Entfernung der wegweisenden Hinweisschilder zum Speise- und Beherbergungsbetriebes X angekündigt und anschließend auch getroffen wurde, genügt den durch das Urteil aufgestellten Anforderungen an die Entscheidung der Beklagten nicht.
33Die vom Oberverwaltungsgericht für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung notwendige Sachverhaltsermittlung hat die Beklagte nicht unternommen. Sie hat keine einzelfallbezogene Bewertung der konkreten Belastungssituation am Grundstück des Klägers vorgenommen. Es fehlt immer noch an einer Beurteilungsgrundlage, welches Gewicht dem Interesse des Klägers an einer Verhinderung des funktionswidrigen Verkehrs auf dem Wirtschaftsweg 01 und insbesondere dessen Auswirkungen auf den Kläger zukommt. Zudem hat die Beklagte keine Ermittlungen innerhalb der Ortslage C. über die Verkehrsbelastung durch den Motorradverkehr durchgeführt weder vor Entfernung der zum Speise- und Beherbergungsbetriebes X wegweisenden Hinweisschilder noch anschließend. Insoweit verfügt sie nach wie vor nicht über die für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung unerlässliche Kenntnis über das objektive Gewicht der bei ihrer Entscheidung ebenfalls zu berücksichtigenden Interessen der Anwohner im Ortsteil C. . Sie hat auch keine Prognose betreffend den Anteil des Motorradverkehrs am Gesamtverkehr auf den von diesem betroffenen öffentlichen Straßen erstellt. Eine Beurteilungsgrundlage, ob und welche verkehrslenkenden Maßnahmen in Anlehnung oder uneingeschränkter Heranziehung des Regelwerks der 16. BimSchV geboten sind, fehlt deshalb ebenfalls.
34Unter Berücksichtigung der von der Beklagten nach dem Erlass des angefochtenen Bescheides vom 8. April 2009 durchgeführten Aufstellung der Verkehrszeichen 255 mit und ohne Zusatzschilder auf den zum Speise- und Beherbergungsbetriebes X führenden Wirtschaftswegen ergibt sich nicht anderes. Die Beklagte hat auch insoweit weder vor noch nach der Aufstellung der Verkehrszeichen die für eine ermessenfehlerfreie Entscheidung notwendige Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Sie hat nicht überprüft, ob sich durch die Aufstellung der Verkehrszeichen eine Veränderung der durch den Motorradverkehr zum Speise- und Beherbergungsbetriebes X verursachten Verkehrsbelastung am Grundstück des Klägers, innerhalb der Ortslage C. oder betreffend die übrigen Anwohner an den durch diesen Verkehr betroffenen Straßen ergibt. Zwar wird die Aufstellung der Verbotsschilder zu einer erheblichen Verbesserung der Belastungssituation des Klägers an Samstagen geführt haben. An Sonntagen, an denen der Kläger ebenso oder wegen der für Sonn- und Feiertage geltenden besonderen Schutzvorschriften möglicherweise noch schutzwürdiger gegenüber den durch den Motorradverkehr verursachten Lärm- und Abgasbelastungen ist, kann aber infolge der Aufstellung der Verbotsschilder ersichtlich keine Veränderung zu seinen Gunsten angenommen werden. Der Kläger behauptet im Gegenteil, der Motorradverkehr habe seitdem an Sonntagen sogar zugenommen, was mit Blick auf die unbeschränkte Geltung des Verkehrszeichens 255 auf dem weiteren Verlauf des Wirtschaftsweges 01 und das für den Sonntag geltende Verkehrszeichen 255 auf dem zur K 18 führenden Abschnitt des Wirtschaftsweges 02 wegen der durch diese Beschilderung verursachten Verlagerung des Motorradverkehrs an Sonntagen auf den Abschnitt des Wirtschaftsweges 01, an dem das Anwesen des Klägers liegt, überaus einleuchtend erscheint.
35Abgesehen davon hat die Beklagte durch die Aufstellung der Verbotszeichen 255 mit den Zusatzschildern samstags" oder sonntags" bzw. ohne Zusatzschilder auf den zum Speise- und Beherbergungsbetriebes X führenden Wirtschaftswegen auch nicht - so wie sie dies wohl meint - hinreichende Maßnahmen zur Reduzierung der vom Oberverwaltungsgericht als mit der Funktion als Erschließungsstraßen für das Baugebiet Erholungsgebiet C1. See" nicht in Einklang stehenden Inanspruchnahme der Wirtschaftswege durch den Motorradverkehr zu und von dem Speise- und Beherbergungsbetrieb X getroffen. Denn die Verkehrsbeschränkungen beziehen sich zum einen entweder nur auf Samstage oder nur auf Sonntage, haben also lediglich zeitlich und nur auf jeweils einen Tag bezogen, nicht aber im Übrigen verkehrsbeschränkende Wirkungen; zum anderen verursacht das auf dem weiteren Verlauf des Wirtschaftsweges 01 unbeschränkt geltende Verkehrszeichen 255 möglicherweise eine mit der Funktionsgerechtigkeit der übrigen Wirtschaftswege noch weniger in Einklang stehende Massierung des Motorradverkehrs auf diesen, wie dies jedenfalls an Sonntagen auf dem Abschnitt des Wirtschaftsweges 01, an dem das Grundstück des Klägers liegt, wohl der Fall ist.
36Auch das nach Erlass des angefochtenen Bescheides erfolgte Einschreiten der Beklagten gegen die Betreiberin des Speise- und Beherbergungsbetriebes X führt zu keiner anderen Bewertung. Die Beklagte ist gegen die Betreiberin (nur) bauordnungsrechtlich eingeschritten, sie hat keine straßenverkehrsrechtliche, den mit der Funktionsgerechtigkeit der Wirtschaftswege nicht in Einklang stehenden Motorradverkehr unmittelbar eindämmende Maßnahme getroffen. Insbesondere hat die ergriffene Maßnahme bisher noch keine Wirkung gezeitigt. Die Betreiberin hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen die Bauordnungsverfügung (10 L 229/09) überwiegend Erfolg gehabt.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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