Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 8 L 668/10
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens über die Regelung des Umgangsrechts für das Kind K. -S. L. eine Duldung zu erteilen.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der Antrag des Antragstellers,
3ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt I. beizuordnen,
4war abzulehnen, weil der Antragsteller die nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt und damit nicht glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
5Der in der Sache gestellte (Haupt-)Antrag des Antragstellers,
6die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2491/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. November 2010 anzuordnen,
7ist hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unzulässig und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung unbegründet.
8Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur statthaft, wenn die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners eine durch Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eingetretene Fiktionswirkung beseitigt hat. Der Antrag des nach Abschluss des Asylverfahrens geduldeten Antragstellers löste jedoch keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG aus.
9Die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig, da die Voraussetzungen der §§ 59, 50 AufenthG vorliegen; die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ist ebenso wenig zu beanstanden.
10Der hilfsweise gestellte Antrag,
11den Antragsgegner zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen im Hinblick auf das laufende Umgangsverfahren und auf die Umgangskontakte zu seinem Sohn,
12ist in Anwendung des § 123 VwGO zwar zulässig. Er hat jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch in Form eines Duldungsgrundes gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
13Eine Abschiebung des Antragstellers ist wegen der Schutzwirkungen des Art. 6 GG, Art. 8 EMRK in der Form des Schutzes des Familienlebens für die Dauer des anhängigen familiengerichtlichen Verfahrens rechtlich unmöglich.
14Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gebietet das in Art. 8 EMRK statuierte Recht auf Achtung des Familienlebens, dass die innerstaatlichen Behörden das Verfahren, das zu einem Eingriff in das geschützte Recht führt, fair und in einer Weise ausgestalten, dass die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen ausreichend berücksichtigt werden.
15Vgl. EGMR, Urteil vom 11. Juli 2000 - 29192/95 - [Ciliz ./. Niederlande], InfAuslR 2000, 473.
16Entsprechendes lässt sich in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 GG aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG herleiten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem grundrechtlichen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur die negative Verpflichtung der Gerichte, mit der Verfassung nicht in Einklang stehende Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche zu unterlassen, sondern auch die positive Verpflichtung, die Grundrechte durchzusetzen. Das Verfahrensrecht dient mithin nicht nur dem Ziel, einen geordneten Verfahrensgang zu sichern, sondern ist im Schutzbereich der Grundrechte auch das Mittel, um im konkreten Fall dem Grundrechtsträger zu seinem verfassungsmäßigen Recht zu verhelfen.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 1990 - 2 BvR 1128/88 -, juris.
18Betreibt ein Ausländer ein auf Einräumung des Umgangsrechtes gerichtetes familiengerichtliches Verfahren, so dürfen die Behörden daher grundsätzlich keine solchen (ausländerrechtlichen) Maßnahmen ergreifen, "die die Familienbande zerreißen". Ein ausländerrechtlicher Eingriff in das Recht des Ausländers auf Achtung seines Familienlebens erweist sich in diesem Falle in einer demokratischen Gesellschaft als nicht notwendig (Art. 8 Abs. 2 EMRK) und damit unzulässig, wenn die Behörden und Gerichte den Ausgang des Verfahrens über das Umgangsrecht durch die Abschiebung des Ausländers vorwegnehmen und diesem damit insbesondere alle Möglichkeiten jeglicher sinnvoller Beteiligung an jenem Verfahren nehmen, für das seine Verfügbarkeit von entscheidender Bedeutung ist.
19Vgl. EGMR, Urteil vom 11. Juli 2000 - 29192/95 -, a.a.O.
20Die Berücksichtigung der - auf der Ebene des nationalen Verfassungsrechts nach der Rechtsprechung des BVerfG als zu beachtende Auslegungshilfe für die Bestimmung und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen heranzuziehende - Rechtsprechung des EGMR rechtfertigt daher grundsätzlich die Annahme, dass die Abschiebung des Ausländers während eines rechtshängigen umgangsrechtlichen oder sorgerechtlichen Verfahrens zu einem unzulässigen Eingriff in seine von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Rechtspositionen führt.
21Vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 29. September 2005 - 10 CE 05.2067 -, und Saarl.OVG, Beschluss vom 5. März 2001 - 9 W 7/00 -, jew. juris.
22Anhaltspunkte, die vorliegend ausnahmsweise eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
23Ein Duldungsanspruch über den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des familiengerichtlichen Verfahrens hinaus steht dem Antragsteller hingegen derzeit nicht zu. Denn insoweit ist angesichts der von dem im familiengerichtlichen Verfahren beauftragten Gutachter festgestellten sprachlichen und emotionalen Defizite des Antragstellers, die dieser im Kern auch nicht in Abrede stellt, jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Anzahl der Umgangskontakte im Interesse des Kindeswohls erheblich erhöht werden wird. Sollte es bei den dem Antragsteller derzeit eingeräumten vier Besuchskontakten im Jahr verbleiben, so ist nicht ersichtlich, dass dem durch die Erteilung einer Duldung Rechnung getragen werden müsste. Der pauschale Einwand des Antragstellers, ihm würden keine vier Besuchsvisa erteilt werden, ist insoweit rein spekulativ.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 127/18
7. Dezember 2018
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2 M 127/18 | 7. Dezember 2018 |
Referenzen
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 117 Antrag; Verordnungsermächtigung 1x
- 8 K 2491/10 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- AufenthG 2004 § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels 1x
- AufenthG 2004 § 59 Androhung der Abschiebung 1x
- AufenthG 2004 § 50 Ausreisepflicht 1x
- VwGO § 123 2x
- AufenthG 2004 § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- Grundgesetz Artikel 6 3x
- InfAuslR 2000, 473 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 19 2x
- 2 BvR 1128/88 1x (nicht zugeordnet)
- 10 CE 05.2067 1x (nicht zugeordnet)
- 9 W 7/00 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x