Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 8 L 668/10

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens über die Regelung des Umgangsrechts für das Kind K. -S. L. eine Duldung zu erteilen.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 127/18
7. Dezember 2018
2 M 127/18 7. Dezember 2018

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