Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 2225/10

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in Höhe von 400,82 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. September 2010 in der Gestalt der Änderung durch den Bescheid vom 11. Oktober 2010 wird insoweit aufgehoben, als darin für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 ein Elternbeitrag von mehr als 178 Euro monatlich festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 54 % und der Beklagte zu 46 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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