Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 1213/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Aus den Gründen:
2Die Klage hat keinen Erfolg.
3Sie ist hinsichtlich des Begehrens, den an den Beigeladenen gerichteten Bescheid der Bezirksregierung N. vom 26. Januar 2012 bezüglich dessen Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister aufzuheben, als Anfechtungsklage zulässig (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Hinsichtlich der weiter begehrten Aufhebung des an den Kläger gerichteten, die Auswahl zum Bezirksschornsteinfegermeister ablehnenden Bescheides vom selben Tage und des damit verbundenen Begehrens, über die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für den Bezirk Kreis D. X neu zu entscheiden, ist die Klage als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage zulässig (§ 113 Abs. 5 VwGO).
4Zur Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungsklage- und Verpflichtungsklage in Konstellationen der vorliegenden Art siehe nur BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2013 – 22 BV 12.1739 –, juris.
5Die Klage ist aber unbegründet; die Bestellung des Beigeladenen zum Bezirksschornsteinfegermeister bzw. für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den in Rede stehenden Kehrbezirk ist rechtmäßig. Rechte des Klägers nach der im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch geltenden Bestimmung des § 5 Abs. 1 S. 2 SchfG i.V.m. § 9 Abs. 4 SchfHwG sowie aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht verletzt, so dass der gegenüber ihm ergangene Ablehnungsbescheid ebenfalls rechtmäßig ist sowie ein Anspruch auf Neubescheidung bezüglich der Auswahlentscheidung nicht besteht.
6Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechts- und Tatsachenlage ist nicht der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung,
7so aber VG Düsseldorf, u.a. Urteil vom 2. Oktober 2012 – 3 K 3383/11 –, juris,
8sondern der der letzten behördlichen Entscheidung.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2012 – 4 B 665/12 – im Aussetzungsverfahren des Klägers; siehe auch BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2013 a.a.O.
10Dies zugrunde gelegt durfte die Bezirksregierung einerseits die im Januar 2012 bereits geltenden Auswahlrichtlinien mit Stand vom 15. Juli 2011 bei ihrer erneuten Auswahlentscheidung anwenden. Andererseits begegnet es in diesem Zusammenhang keinen Bedenken, dass sie, um die Fehler des ersten Auswahlverfahrens zu korrigieren, nicht etwa den Kehrbezirk D. X erneut ausgeschrieben, sondern sich darauf beschränkt hat, die Auswahl unter den seinerzeitigen Bewerbern und mit dem tatsächlichen Stand zum Zeitpunkt der Ausschreibung am 10. Juni 2010 zu treffen, entsprechend dem die Bewerber ihre Unterlagen vorzulegen hatten. Eine solche Handhabung entspricht der ständigen Praxis in einem Auswahlverfahren um die Besetzung der Stelle eines Beamten, das der rechtlichen Beurteilung der Auswahl eines Bezirksschornsteinfegermeisters mit Blick auf die übereinstimmenden Formulierungen in § 9 Abs. 4 SchfHwG und Art. 33 Abs. 2 GG vergleichbar ist,
11siehe nur BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2013 a.a.O. und VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2012 a.a.O.,
12und ist in der Regel geboten, um den Bewerbungsverfahrensanspruch des jeweiligen Bewerbers nicht nachträglich zu entwerten.
13BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 – 2 BvR 1181/11 –, NVwZ 2012, 366.
14Hinsichtlich des rechtlichen und tatsächlichen Ansatzes bezüglich der von der Bezirksregierung N. zu treffenden Auswahlentscheidung unter Beachtung der maßgeblichen Auswahlgrundsätze von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß § 9 Abs. 4 SchfHwG nimmt das Gericht auf die zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüsse vom 10. Januar 2011 und vom 9. Mai 2012 Bezug. Danach legt das Gericht zu Grunde, dass die vom Beklagten nunmehr im Auswahlverfahren angewandten Richtlinien mit Stand vom 15. Juli 2011 keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken begegnen. Insbesondere ist mit dem Bewertungsbogen zu diesen Richtlinien hinreichend berücksichtigt, dass die im Beruf des Schornsteinfegerhandwerks vom Bewerber bereits verbrachte Zeit weder zum Hauptkriterium der Auswahlentscheidung gemacht wird noch diese Zeitspanne der Berufsausübung bei der Auswahl unbeschränkte Berücksichtigung findet. Insoweit verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Seiten 3 und 4 seines Beschlusses vom 9. Mai 2012.
15Soweit das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 2. Oktober 2012 a.a.O., in dem es allerdings Auswahlrichtlinien mit älterem Stand zu beurteilen hatte, im Hinblick auf die zum Entscheidungsdatum bereits novellierten Richtlinien mit Stand vom 15. Juli 2011 in einem obiter dictum ausgeführt hat, dass möglicherweise die Punktevergabe im (neuen) Bewertungsbogen für die Zeit der Berufstätigkeit im eigenen Kehrbezirk vor der Ausschreibung mit einem Gewichtungsfaktor von 5 im Verhältnis zum nächstniedrigeren Gewichtungsfaktor 3 anderer Berufstätigkeiten zu hoch angesetzt sei, braucht dem hier nicht nachgegangen zu werden. Die genannte Regelung greift im Falle des Klägers und des Beigeladenen bereits nicht ein, weil beide vor Ausschreibung der Stelle des Bezirksschornsteinfegermeisters nicht im eigenen Kehrbezirk im Schornsteinfegerhandwerk tätig gewesen waren. Unter diesen Umständen kommt es auch nicht darauf an, dass die genannte Regelung bei einer weiteren Novellierung der Richtlinien mit Stand 12. Dezember 2012 entsprechend geändert worden ist.
16Ebenso wenig ist die vom Beklagten nach den Richtlinien bzw. dem Bewertungsbogen vorgenommene Berücksichtigung der Meisterprüfung rechtlich zu beanstanden. Sie vermeidet vielmehr (nun) eine undifferenzierte Einstellung dieser Voraussetzung in das Anforderungsprofil unter dem Kriterium „Leistung“ dadurch, dass die Note der Meisterprüfung mit einer Bepunktung entsprechend den Notenhalbschritten in die Bewertung eingeht.
17Zur Berücksichtigung der in der Meisterprüfung erzielten Noten siehe BayVGH, Urteil vom 22. April 2013 – 22 BV 12.1728 ‑, juris.
18Im Wesentlichen entscheidend ist daher, ob den vom Kläger erlangten Qualifikationen eines Brandschutztechnikers, eines Fachberaters für hygienische Raumlüftung und Brandschutz sowie eines Fachkaufmanns des Handwerks unter dem Kriterium „Befähigung“ das gleiche – durch eine entsprechende Punktevergabe dokumentierte – erhöhte Gewicht zukommen muss, wie es der Beklagte dem Bewertungsbogen zufolge für den Gebäudeenergieberater, den Betriebswirt des Handwerks bzw. Schornsteinfegerhandwerks und für ein erfolgreich abgeschlossenes berufsbezogenes Hochschulstudiums berücksichtigt.
19In Übereinstimmung mit den Ausführungen des OVG NRW im zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 27. September 2012 a.a.O. (Bl. 3 des Beschlussumdrucks) und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs,
20Urteil vom 22. Dezember 2011 – 22 B 11.1139 –, NVwZ-RR 2012, 391,
21die das erkennende Gericht bereits in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 9. Mai 2012 zugrunde gelegt hatte, unterliegt die Entscheidung des Beklagten darüber, welcher Bewerber unter Berücksichtigung der von ihm auf der Grundlage der Auswahlrichtlinien festgesetzten Leistungsmerkmalen der bestgeeignete für den ausgeschriebenen Kehrbezirk ist, als Akt wertender Erkenntnis einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Dies gilt insbesondere auch dafür, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände die Behörde im Rahmen ihres Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst.
22Die in diesem Zusammenhang vom OVG NRW im Eilverfahrensbeschluss als offen bezeichnete Frage, ob die von der Bezirksregierung N. in Anwendung der landesweiten Richtlinien vorgenommene Beschränkung auf die angeführten gesondert berücksichtigten Qualifikationen im Verhältnis zu weiteren – wie im Falle des Klägers – denkbaren Befähigungen rechtmäßig ist, hat das Gericht in seinem Beschluss vom 9. Mai 2012 dahin beantwortet, dass diese Beschränkung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Das Gericht hat die vom OVG NRW nicht näher überprüften Erwägungen der Bezirksregierung, die Qualifikation als Gebäudeenergieberater befähige einen Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zusätzlich besonders, was bei der Qualifikation als Brandschutztechniker nicht der Fall sei, geteilt. Es hat ferner den Darlegungen zugestimmt, gleiches gelte für die Qualifikation als Fachberater für Brandschutz und hygienische Raumlüftung. Ein Bewerber der über diese Zusatzqualifikationen verfüge, biete sie grundsätzlich nur im freien Wettbewerb an. Hinsichtlich des Gesichtspunktes „Brandschutz“ sei darauf zu verweisen, dass die Brandschauen in Nordrhein-Westfalen ohne Beteiligung des Bezirksschornsteinfegermeisters von einem Brandschutztechniker durchgeführt würden.
23Dazu hat das Gericht weiter ausgeführt:
24„Unter diesem Blickwinkel betrachtet erscheinen in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner die genannten Qualifikationen für das begehrte Amt nicht in dem Maß erheblich, wie es der Antragsteller meint. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu beachten, dass durch die Neuregelung des Schornsteinfegerwesens der Bezirksschornsteinfeger bei seiner Amtsausübung in Zukunft im wesentlichen auf hoheitliche Überwachungsaufgaben beschränkt ist, die eigentlichen ‑ früher ausschließlich ihm erlaubten und allein ihm in seinem Kehrbezirk zugewiesenen - handwerklichen Kehr- und Fegearbeiten aber nunmehr auch von anderen Schornsteinfegern durchgeführt werden können. Dass angesichts dieser veränderten und deutlich durch Konkurrenz bestimmten Marktumstände jeder (Bezirks‑)Schornsteinfeger bemüht sein wird, zusätzliche noch im Zusammenhang mit dem Beruf des Schornsteinfegers stehende Qualifikationen zur Erschließung weiterer Marktanteile und auskömmlicher wirtschaftlicher Bedingungen vorweisen zu können, liegt auf der Hand, ist aber dann nicht etwa ein Ausweis für besondere Befähigung im Kernberuf des Schornsteinfegers selbst bzw. für das hier in Rede stehende Amt. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass – wie er umfangreich dargelegt hat - die von ihm erworbenen zusätzlichen Befähigungen zum Fachberater für hygienische Raumlüftung und Brandschutz sowie zum Brandschutztechniker mit erheblichem Zeitaufwand verbunden waren und ohne weiteres hilfreich auch bei Ausübung des angestrebten Amtes sein können. Angesichts der Vielzahl in Betracht kommender Zusatzqualifikationen, die letztlich der dargestellten Marktsituation geschuldet sind und - wie etwa die Befähigung zum Brandschutztechniker - auch ohne weiteres eine eigenständige berufliche Perspektive bieten, begegnet es keinen Bedenken, dass die Richtlinien – und entsprechend die Bezirksregierung – als besondere Qualifikationen eines Bewerbers zum Bezirksschornsteinfegermeister nur die oben angeführten und ausdrücklich im Hinblick auf das angestrebte Amt als maßgeblich beurteilten berücksichtigt, alle weiteren zwar berufsbezogenen, aber nicht im Kernbereich der Bedeutung für dieses Amt liegenden Befähigungen jedoch dem Fortbildungs- und Weiterbildungsbereich mit – wie hier - entsprechend eingeschränkter Gewichtung im Rahmen der Auswahlentscheidung zuordnet. Das gilt auch trotz der Einwendung des Antragstellers, die Regierung von Oberfranken berücksichtige etwa die Befähigung zum Brandschutztechniker bei der Bewerbung um einen Kehrbezirk als besondere Qualifikation. Unabhängig davon, dass die dort getroffene Einschätzung den Antragsgegner nicht binden kann, ist hier auf die im Gegensatz zum Bundesland Bayern in Nordrhein-Westfalen landesweit geltenden Ausschreibungsrichtlinien und die deswegen einheitliche Handhabung bei der Auswahlentscheidung entsprechend den gerade dargestellten und sachlich gerechtfertigten Gesichtspunkten zu verweisen.“
25An diesen Erwägungen hält das Gericht nach Überprüfung und auch im Hinblick auf den neuerlichen Vortrag des Klägers im Hauptsacheverfahren fest. Das gilt auch, soweit das OVG NRW im zwischen den Beteiligten ergangenen Eilverfahrensbeschluss darauf verwiesen hat, nicht aufgeklärt zu haben, ob und inwieweit auch die Qualifikationen als Brandschutztechniker und Fachberater für Brandschutz und hygienische Raumbelüftung einen Bezirksschornsteinfeger zusätzlich besonders befähigten, seine hoheitlichen Aufgaben zu erfüllen. In diesem Zusammenhang hat das OVG NRW auf die Überprüfung der Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen im Rahmen der Feuerstättenschau nach (richtig) § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG und auf die Prüfung und Begutachtung nach (richtig) § 13 Abs. 1 Nr. 4 SchfG hingewiesen. Ferner lasse sich nicht die Darstellung der Bezirksregierung verifizieren, dass die Qualifikation als Gebäudeenergieberater einen Bezirksschornsteinfegermeister bei der Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben nach (richtig) § 13 Abs. 1 Nr. 5 SchfG zusätzlich besonders befähige.
26Denn die von der Bezirksregierung hervorgehobenen Unterschiede zwischen den genannten Befähigungen - und die Feststellung, dass danach die vom Kläger in den Vordergrund gestellten weiteren Qualifikationen in geringerem und eben nicht in besonderem Maße die Wahrnehmung der nach der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verbundenen hoheitlichen Aufgaben ermöglichen und damit nur in der Rubrik (sonstige) „berufsspezifische Fortbildungen“ zu berücksichtigen sind - finden ihren Niederschlag in den allgemein zugänglichen Beschreibungen der Anforderungen zu ihrem Erwerb und ihres Tätigkeitsbildes. Sie machen zugleich deutlich, dass die in den Richtlinien vorgenommene Beschränkung auf die dort aufgeführten besonderen Qualifikationen im Rahmen des Kriteriums „Befähigung“ ohne weiteres sachgerecht und damit im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung beanstandungsfrei war.
27Für die Tätigkeiten eines Brandschutztechnikers sind die Vorschriften des Feuerschutz- und Hilfegesetzes NRW (FSHG) maßgeblich. Einschlägig ist § 6 FSHG, dessen Absatz 1 für Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind, eine in regelmäßigen Abständen vorzunehmende Brandschau zur Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen vorsieht. § 6 Abs. 2 FSHG bestimmt, dass die Brandschau Aufgabe der Gemeinden ist. Sie wird nach § 6 Abs. 2 S. 2 FSHG von hauptamtlichen Kräften der Feuerwehren oder von Brandschutztechnikern durchgeführt. Der Brandschutztechniker muss nach § 6 Abs. 2 S. 3 FSHG mindestens eine Ausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst oder eine vergleichbare Ausbildung in der freiwilligen Feuerwehr absolviert und erfolgreich an einem Lehrgang für Brandschutztechniker teilgenommen haben. Nach Maßgabe dieser Vorschriften ergibt sich zwanglos, dass zum einen der Brandschutztechniker ein eigenes Tätigkeitsbild darstellt und zum anderen die von ihm vorzunehmende Durchführung von Brandschauen – worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat – originär zu dessen Aufgaben und nicht denen eines Bezirksschornsteinfegers zählt, der an der Brandschau auch grundsätzlich nicht beteiligt ist. Damit befähigt der vom Kläger an der Berufsfortbildungsstätte des Schornsteinfegerhandwerks in D. erworbene Fortbildungsgrad „Brandschutztechniker“ ihn vor allen Dingen, in diesem Tätigkeitsbild gewerblich arbeiten zu können, ohne dass er in diesem Zusammenhang zugleich Überprüfungspflichten wahrzunehmen hat, die originär mit dem Amt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bzw. Bezirksschornsteinfegermeisters verbunden wären und ihn dort besonders befähigten. Diesem ist nämlich nach § 14 SchfHwG bzw. war (bis zum 31. Dezember 2012) nach § 17 SchfHwG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG lediglich die Feuerstättenschau, also allenfalls ein geringer Ausschnitt aus einer ein Gebäude betreffenden Brandschutzprüfung, zugewiesen, wobei dann allerdings spezielle Kenntnisse zum mit einer Feuerstätte verbundenen Brandschutz erforderlich sind, die ein Schornsteinfegermeister gerade aufgrund seiner Ausbildung nachweisen muss (vgl. etwa § 1 Abs. 1 Nr. 3. Schornsteinfegermeisterverordnung – SchoMstrV –) und von denen bei einem Brandschutztechniker nicht ausgegangen werden kann. Das gilt auch im Hinblick auf die vom OVG NRW genannte – inzwischen außer Kraft getretene und durch das Schornsteinfeger–Handwerksgesetz ersetzte – Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4 SchfG. Diese wies dem Bezirksschornsteinfegermeister lediglich die gleiche wie in § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG formulierte Aufgabe der – hoheitlichen – Überprüfung von (Feuerungs- und Lüftungs-)Anlagen zu, die er selbst nicht kehrte, für die danach aber ebenfalls die spezielle Kenntnis eines Schornsteinfegermeisters und nicht – nur – eines Brandschutztechnikers verlangt wurde. Auch mit Blick darauf ist dann die Entscheidung des Beklagten, die Befähigung des Brandschutztechnikers nicht zu den besonders zu bewertenden Qualifikationen im Rahmen der Auswahlentscheidung zu rechnen, sachlich gerechtfertigt.
28Vergleichbares gilt für die vom Kläger benannte Qualifikation als Fachberater für hygienische Raumlüftung und Brandschutz. Auch dort handelt es sich um eine Befähigung im Rahmen einer Fortbildung, wie sie an der Berufsfortbildungsstätte des Schornsteinfegerhandwerks – dort hat sie auch der Kläger in D. absolviert – angeboten wird und die zwar als Fortbildungsprüfung von den Handwerkskammern abgenommen wird, für die jedoch keine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsordnung existiert. Sie weist eine Verbindung zum Schornsteinfegerhandwerk auf, beinhaltet aber ebenfalls grundsätzlich ein Tätigkeitsbild mit eigener gewerblicher Ausprägung. Dass der Kläger im Rahmen dieser Fortbildung auch – weitere – Kenntnisse im Brandschutz erworben haben mag, ist angesichts der bereits oben dargestellten spezifischen Ausbildung eines Schornsteinfegermeisters nach der Schornsteinfegermeisterverordnung im Bereich der Feuerungs- und Lüftungsanlagen dann kein Ausdruck zusätzlicher und damit besonderer Befähigung, die mit einer entsprechenden Bewertung bei der Auswahlentscheidung einhergehen müsste. Aus der Qualifikation als Fachberater für hygienische Raumlüftung ist dann ebenso wenig eine besondere Befähigung ersichtlich, die im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters / bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers von maßgeblicher Bedeutung wäre.
29Anders verhält es sich demgegenüber mit der – hervorgehoben bewerteten – Qualifikation des Gebäudeenergieberaters, die ebenfalls in der bereits genannten Berufsfortbildungsstätte des Schornsteinfegerhandwerks durchgeführt wird. Dort wird etwa ein im kommenden Jahr angebotener Kurs für die Zielgruppe „Bezirks-/Schornsteinfegermeister/innen“
30vergleiche die Kursbeschreibung mit Stand August 2013 unter der Internetadresse: http://www.schornsteinfegerschule.de/dulemen256/index.php/lehrgaenge/energieberater/10-akademie-energieberatung/175-gebaeudeenergieberater-im-handwerk
31folgendermaßen beschrieben:
32„Durch immer strengere Vorschriften zur CO2 - Reduzierung ist der Beratungsbedarf bei Hausbauern und Hausrenovierern erheblich gestiegen. Beim Renovieren und Modernisieren wird häufig auf beratende Leistung von Architekten oder Ingenieuren verzichtet. Umso wichtiger ist die Aufgabe des Handwerkers branchenübergreifend die energetische Situation des Objektes zu erfassen, den Bauherrn zu beraten und die notwendige Planung durchzuführen.
33Wesentliche Lehrgangsinhalte sind:-Baustofftechnik und Baukonstruktion,-Umweltschutz, Baustoffrecycling,-Wärmeschutz, Feuchteschutz, Schallschutz, Brandschutz,-Energieausweis,-Energie- und Umwelttechnik,-Anlagentechnik, Lüftungstechnik,-Berechnung und Beurteilung der Bausubstanz,-Konzepte zur Verbesserung der Energiebilanz“
34Der Beklagte hat zur hervorgehobenen Berücksichtigung der Zusatzqualifikation des Gebäudeenergieberaters darauf verwiesen, dass nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 SchfG die Beratung in feuerungstechnischen Fragen zu den Aufgaben eines Bezirksschornsteinfegermeisters gehöre. Bei der Wahrnehmung dieser hoheitlichen Aufgabe werde der Bezirksschornsteinfegermeister durch die Kenntnisse in der Energieberatung zusätzlich befähigt. Diese Begründung leuchtet angesichts des vorstehend dargestellten Umfangs der Zusatzqualifikation „Gebäudeenergieberater“ unmittelbar ein, weil eine energiesparende Feuerungstechnik von Umgebungsbedingungen, wie sie nach dem vorgestellten Inhalt des Lehrgangs vermittelt werden, abhängig ist und damit der Bezirksschornsteinfegermeister die zusätzlich erworbenen Kenntnisse im Rahmen einer Beratung einsetzen kann. Zwar hat § 13 Abs. 1 Nr. 5 SchfG seit dem 1. Januar 2013 keine Geltung mehr. Ein von den hoheitlichen Aufgaben des – nunmehr – bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers umfasster Kenntnisbedarf im Gebäudeenergiebereich ist aber weiterhin noch erkennbar. Denn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat gemäß § 13 SchfHwG die Pflichten der Eigentümer von Grundstücken und Räumen nach § 1 Abs. 1 und 2 SchfHwG – dies sind die Reinigung und Überprüfung von kehr– und prüfungspflichten Anlagen, Mitteilung von Änderungen dieser Anlagen sowie die Durchführung weiterer dazu vorgeschriebener Schornsteinfegerarbeiten – zu überwachen und zu prüfen. Ferner hat er nach § 14 SchfHwG die Feuerstättenschau vorzunehmen. Damit hat er zugleich festzustellen, ob die energetischen Voraussetzungen zum und beim Betrieb einer Heizungsanlage gegeben sind. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der sachgerechten Ausstattung der Feuerungsanlage und deren Umgebungsbedingungen. Gegebenenfalls muss zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers – etwa auch bei Ausstellung eines Feuerstättenbescheides oder beim Vorgehen nach § 14 Abs. 3 SchfHwG – der nach § 1 SchfHwG Pflichtige entsprechend beraten werden. Unter diesen Umständen lässt sich auch nach dem Übergang vom Schornsteinfegergesetz zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ohne weiteres eine besondere mit dem Erwerb des Gebäudeenergieberaters verbundene Qualifikation bei Ausübung der hoheitlichen Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers feststellen.
35Gleiches gilt im Hinblick auf die hervorgehobene Berücksichtigung eines abgeschlossenen Hochschulstudiums im Bereich der Versorgungstechnik, Umwelttechnik oder technischen Gebäudeausstattung bei der Auswahlentscheidung. Sie erklärt sich zwanglos mit vergleichbaren Gesichtspunkten wie vorstehend erörtert und dem Umstand, dass schon aufgrund der vorgeschriebenen langen Dauer eines Studiums besondere umfassende Kenntnisse erlangt werden, so dass dessen gesonderte Bewertung bei der Punktevergabe zur Feststellung der Rangplätze für die Auswahlentscheidung gerechtfertigt ist.
36Siehe dazu BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2013 a.a.O..
37Dass der Beklagte die vom Kläger erworbene Qualifikation „Fachkaufmann für Handwerkswirtschaft“ nicht gleichermaßen hervorgehoben wie die Befähigung „Betriebswirt des Handwerks“ im Rahmen der Punktevergabe bei Vorbereitung der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt hat, ist bereits deswegen nicht zu beanstanden, weil die erstgenannte Befähigung – wie ausführlich im Eilverfahrensbeschluss des Gerichts und des OVG NRW dargelegt – Teil III der Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk ersetzt. Der vom Kläger geäußerten Auffassung, über diese Ersetzungsfunktion hinaus sei von einer weiteren Qualifizierung auszugehen, die eine gesonderte Benotung im Auswahlverfahren rechtfertige, folgt das Gericht nicht. Zutreffend hat das OVG NRW in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Eilverfahrensbeschluss (Bl. 5 des Beschlussumdrucks) dargelegt, dass die Weiter-/Fortbildung zum Fachkaufmann der Handwerkswirtschaft im Gegensatz zum „Betriebswirt des Handwerks“ nur Grundlagenwissen vermitteln. Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
38In Übereinstimmung mit dem Beklagten beurteilt das Gericht die Ausbildung zur Elektrofachkraft für Schornsteinfeger und die Schulung für Festbrennstoffmessung als – typische – Aus- bzw. Fortbildung im ausgeübten Handwerk, die mit der beschränkten Punktevergabe unter „berufsspezifische Fortbildungen“ im Rahmen der Auswahlentscheidung hinreichend erfasst ist. Dazu verweist das Gericht auf seine Ausführungen im Eilverfahrensbeschluss vom 9. Mai 2012.
39Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich nicht mit einem Antrag am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,711 ZPO.
40Die Berufung war nach § 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Problematik, ob der Beklagte unter Anwendung des § 9 Abs. 4 SchfHwG beim Kriterium „Befähigung“ für die Auswahl zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sich auf die vier im Bewertungsbogen zur Auswahlrichtlinie namentlich aufgeführten Qualifikationen beschränken durfte, kommt angesichts der landesweit verwandten Auswahlrichtlinien tragende Bedeutung für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle auch in der Zukunft zu. Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu ist bisher nicht ersichtlich.
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