Grundurteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 3024/12
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Juli 2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2012 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis zum 31. Dezember 2006 wegen Überschreitung der nach den EG-Richtlinien zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit um insgesamt 1.575 Stunden einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 18.067,51 € zu zahlen und mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht nach Versetzung seit dem 1. Juni 2009 als Feuerwehrbeamter im Dienst des Beklagten. Zuvor war er vom 1. März 2001 bis 31. Mai 2009 als Feuerwehrbeamter in der Stadt M. tätigt. Dort arbeitete er in der Zeit vom 1. März 2001 bis zum 31. Juni 2006 durchschnittlich 54 Stunden in der Woche.
3Unter dem 3. April 2001 beantragte er bei der Stadt M. festzustellen, dass der von ihm zu leistende Bereitschaftsdienst, der in Form von persönlicher Anwesenheit in der Einrichtung des Dienstherrn erbracht werde, im vollen Umfang als Arbeitszeit anerkannt und die ihm aufgrund des Feststellungsantrages – auch für die Vergangenheit zustehenden – Einkommensbestandteile ausgezahlt werden. Er erklärte zugleich sein Einverständnis mit einer Aussetzung der Entscheidung, bis die laufenden Musterverfahren von den deutschen Gerichten rechtskräftig abgeschlossen seien. Daraufhin gab die Stadt M. ausweislich ihrer gegenüber dem Beklagten unter dem 10. Juli 2012 erfolgten Stellungnahme gegenüber allen betroffenen Beamten die ausdrückliche mündliche Zusicherung dahingehend ab, alle gleichgelagerten Fälle gleich zu behandeln, und zwar ab dem Zeitpunkt der ersten Antragstellung, d.h. ab April 2001. Gleichzeitig habe man zugesichert, dass alle gleichgelagerten Personalfälle bei den städtischen Beamten der Feuer- und Rettungswache M. gleichbehandelt würden. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass alle übrigen hiervon betroffenen Beamten für die Wahrung ihrer Rechte keinen Antrag zu stellen bräuchten.
4Auf die Erinnerungen des Klägers vom 13. und 22. Juni 2012 hin lehnte die Stadt M. mit Bescheid vom 28. Juni 2012 einen Ausgleich der Mehrarbeitsstunden wegen der erfolgten Versetzung des Klägers zu dem Beklagten hin ab.
5Daraufhin beantragte der Kläger unter dem 11. Juli 2012 den Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit bei dem Beklagten. Diesen Antrag lehnte der Beklagte unter Verweis auf die nicht formgerechte – nur mündlich erfolgte – Zusicherung ab. Den am 8. August 2012 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die entsprechenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts keine formgerechte Zusicherung zur Entstehung des Ausgleichsanspruches verlangten. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2012, zugestellt am 17. Oktober 2012, unter Verweis auf die Verjährung der Forderung zurück.
6Am 14. November 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor:
7Die Stadt M. habe als vormaliger Dienstherr mit allen aktuell noch bei ihr beschäftigten Feuerwehrbeamten eine Regelung hinsichtlich der Mehrarbeit getroffen. Eine Entschädigung seiner Mehrarbeit habe sie ausschließlich wegen seiner erfolgten Versetzung zum Beklagten abgelehnt. Dieser lehne nunmehr rechtswidrig eine Entschädigung wegen fehlender schriftlicher Zusicherung seitens der Stadt M. ab.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Juli 2012 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2012 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis zum 31. Dezember 2006 Freizeitausgleich wegen Überschreitung der nach den EG-Richtlinien zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden im Umfang von 24 Stunden je Kalendermonat (also insgesamt 1.575 Stunden) zu gewähren;
10hilfsweise
11den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Juli 2012 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2012 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis zum 31. Dezember 2006 wegen Überschreitung der nach den EG-Richtlinien zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden für jede dieser Stunden (insgesamt 1.575 Stunden) einen finanziellen Ausgleich in Höhe der in § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der jeweiligen gültigen Fassung festgelegten Vergütungssätze (insgesamt 18.067,51 €), hilfsweise eine angemessene finanzielle Entschädigung zu zahlen und die sich hieraus ergebenden Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er beruft sich unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide auf die Verjährung der Forderung des Klägers. Fristgerechte, verjährungshemmende Handlungen habe der Kläger nicht ergriffen. Eine mündliche Zusicherung des vormaligen Dienstherrn könne wegen fehlender Einhaltung des Schriftformerfordernisses kein anderweitiges Ergebnis rechtfertigen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Hefter) verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich der von ihm geleisteten Mehrarbeit über die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis zum 31. Dezember 2006. Insoweit hat er seinen weitergehenden Klageantrag in der mündlichen Verhandlung klargestellt, § 86 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der dem entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger dadurch in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser Ausgleichsanspruch besteht jedoch nicht in Form des Freizeitausgleichs, sondern der entsprechenden Vergütung.
19Der Anspruch des Klägers, der sich mangels Einhaltung des Formerfordernisses (§ 38 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) nicht bereits aus einer entsprechenden Zusicherung ergibt, ist aufgrund seiner über die zulässige Wochenarbeitszeit hinausgehenden Arbeitsleistung in Form eines unionsrechtlichen Ausgleichsanspruches wegen Verletzung der Richtlinien 93/104 EG und 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung entstanden.
20Vgl. hierzu ausführlich: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 -, juris.
21Dieser Anspruch richtet sich auch gegen den Beklagten als Dienstherrn des Klägers.
22Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt, wenn der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt wird; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Im Gesetz ist mithin der Übergang der Dienstherreneigenschaft nach dem Modell der Rechtsnachfolge konzipiert mit der Folge, dass der übernehmende Dienstherr in alle Rechte und Pflichten des abgebenden Dienstherrn eintritt. Das hat nicht nur zur Folge, dass der neue Dienstherr nunmehr auch für die (Neu-)Regelung früherer Sachverhalte zuständig wird, sondern auch berechtigt ist, Altforderungen geltend zu machen, sowie verpflichtet ist, Altschulden zu bedienen.
23Vgl. hierzu: Urteil des erkennenden Gerichts vom 28. Dezember 2006 – 4 K 1158/02 -, juris; a.A. VG Köln, Urteil vom 28. April 2008 – 15 K 4362/07 -,nrwe.; für den Übergang zu einer Hochschule: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. März 2012 – 6 A 2125/11 -, juris.
24Dementsprechend ist der Beklagte aufgrund der Versetzung des Klägers zu ihm hin auch zur Begleichung der Ansprüche des Klägers gegen seinen früheren Dienstherrn, die Stadt M. , verpflichtet.
25Der Beklagte ist auch nicht berechtigt, aufgrund der von ihm gegen die Forderung des Klägers erhobenen Einrede der Verjährung die Leistung zu verweigern. Die Forderung des Klägers ist nicht verjährt.
26Auch der unionsrechtliche Ausgleichsanspruch unterliegt nationalen Verjährungsregeln. Mangels spezieller Verjährungsvorschriften sind die allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anwendbar. Da es sich bei dem Ausgleichsanspruch in der Sache um einen Schadensersatzanspruch im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften handelt, beträgt die Verjährung des Anspruches gemäß § 195 BGB drei Jahre seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 des Einführungsgesetzes zum BGB auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tag beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist. Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen des Klägers beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des jeweiligen Jahres. Außerdem muss der Kläger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Beginn der Verjährung hängt jedoch nicht davon ab, dass der Kläger aus seiner Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht. Auch unter Berücksichtigung, dass die Rechtslage hinsichtlich des Ausgleichsanspruches längere Zeit noch uneinheitlich beurteilt wurde, bestehen zumindest seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 3. Oktober 2000 – Rs. C 303/98, Simap –,
27juris,
28hinreichende Anhaltpunkte dafür, dass ein unionsrechtlicher Ausgleichsanspruch erfolgsversprechend sein könnte, so dass seitdem die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis anzunehmen ist.
29Vgl. zur Frage der Verjährung: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 -, aaO., Rdn. 36 ff.
30Unter Beachtung dieser Vorgaben begann die Verjährung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche für die Zeit von 2000 bis 2006 spätestens am 31. Dezember 2006 und endete somit mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Die Geltendmachung der Verjährung ist dem Beklagten jedoch bis zur Versetzung des Klägers von der Stadt M. zu ihm hin nach Treu und Glauben verwehrt (a). Soweit die Verjährung nach der Versetzung lief ist sie gehemmt (b).
31(a) Die Geltendmachung der Verjährungseinrede ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dadurch ausgeschlossen, dass bis zur Versetzung des Klägers auf sie verzichtet worden ist.
32Da der Beklagte selbst keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung gegenüber dem Kläger ausgesprochen hat, kommt es darauf an, ob ihm der von der Stadt M. als ehemaligem Dienstherrn des Klägers mündlich ausgesprochene Verzicht auf die Einrede der Verjährung, bestätigt durch entsprechende Schreiben an den Kläger vom 28. Juni 2012 und an den Beklagten vom 10. Juli 2012, zugerechnet werden kann und welchen Inhalt dieser Verzicht hat.
33Da der Beklagte, wie bereits oben ausgeführt, nach § 25 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz LBG NRW alle Verpflichtungen des früheren Dienstherrn, also der Stadt M. , übernehmen muss, hat er sich auch dessen Erklärungen zu Ansprüchen zurechnen zu lassen.
34Der von der Stadt M. ausgesprochene Verzicht auf die Einrede der Verjährung hatte bis zur Versetzung des Klägers zum Beklagten andauernde Wirkung. Der Bürgermeister der Stadt M. hat in seinem Schreiben an den Beklagten vom 10. Juli 2012 ausdrücklich bestätigt:
35„... Aus diesem Grunde erfolgte seitens des damaligen Leiters des FD 11 nach Rücksprache mit mir die ausdrückliche mündliche Zusicherung dahingehend, dass zu dem Zeitpunkt noch keine Entscheidung der Verwaltung diesbezüglich getroffen werden könnte und bei Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung eine entsprechende Ausgleichsregelung erfolgen würde. Gleichzeitig wurde zugesichert, dass alle gleichgelagerten Personalfälle bei den städtischen Beamten der Feuer- und Rettungswache M. gleichbehandelt würden. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle übrigen hiervon betroffenen Beamten für die Wahrung ihrer Rechte keinen Antrag zu stellen bräuchten. ...“
36Aufgrund dieser Zusage, die die Stadt M. hinsichtlich der aktuell bei ihr beschäftigten Beamten der Feuer- und Rettungswache eingehalten hat, bestand für den Kläger nach Geltendmachung seines Anspruches mit Antrag vom 3. April 2001 keinerlei Veranlassung oder aber rechtliche Verpflichtung mehr weitere Schritte zu unternehmen. Vielmehr konnte und durfte er darauf vertrauen, dass er aufgrund der entsprechenden Zusage eine Gleichbehandlung mit allen Kollegen erfahren werde. Dies beinhaltete auch den in dieser Zusage enthaltenen Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung. Wenn die Beamten für die Wahrung ihrer Rechte bereits keinen Antrag stellen mussten, so ist damit erst Recht erfasst, dass ein bereits gestellter Antrag auch nicht weiter verfolgt werden muss.
37Dieses Vertrauen ist (nur) bis zur Versetzung des Klägers zum Beklagten hin schutzwürdig. Weder aufgrund der oben beschriebenen Zurechnungsregel noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben durfte der Kläger davon ausgehen, dass die obige Zusage seitens der Stadt M. auch nach seiner Versetzung noch gegenüber dem Beklagten Gültigkeit haben könnte. Dem steht schon entgegen, dass der Beklagte bis zu den entsprechenden Schreiben vom 28. Juni 2012 und 10. Juli 2012 keine Kenntnis von einer entsprechenden Zusage hatte.
38Dementsprechend schiebt sich der Verjährungsbeginn nach Treu und Glauben bis zur Versetzung des Klägers zum Beklagten im Jahr 2009 auf, beginnt damit am 31. Dezember 2009 und läuft am 31. Dezember 2012 ab.
39(b) Diese Verjährung ist gehemmt.
40Der Lauf einer Verjährungsfrist wird durch Klageerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG) bzw. seit dem 1. April 2009 nach § 54 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gemäß § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 1. Januar 2002 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Da der Kläger seinen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 30. Juli 2012 am 8. August 2012 sowie Klage am 14. November 2012 erhoben hat, haben beide Handlungen die laufende Verjährung mit der Wirkung gehemmt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB).
41Dementsprechend kann der Kläger gegen den Beklagten seinen Anspruch auf Ausgleich seiner von Mai 2000 bis Dezember 2006 erfolgten Mehrarbeit geltend machen.
42Dieser Anspruch ist vorrangig durch Freizeit auszugleichen. Kann aber aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 -, juris, Rdn. 28.
44Vorliegend hat der Beklagte angesichts des hier eingeklagten Stundenumfangs ohne weiteres nachvollziehbar erklärt, dass der Gewährung von Freizeitausgleich an den Kläger zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
45Dementsprechend sieht das Mehrarbeitsrecht eine Umwandlung des Freizeitausgleiches in einen Geldanspruch vor, für den die Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung passender Anhaltspunkt sind.
46Vgl. auch hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 -, juris, Rdn. 33 ff.
47Dieser finanzielle Ausgleich beläuft sich unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht in obigem Urteil
48juris, Rdn. 27,
49vorgegebenen Berechnungsmodalitäten für die in der Zeit vom 1. März 2001 bis zum 31. Dezember 2006 aufgelaufenen 1.575 Mehrarbeitsstunden nach der vom Beklagten vorgelegten, in der mündlichen Verhandlung im Einvernehmen mit dem Kläger und dem Beklagten korrigierten Berechnung auf 18.067,51 €.
50Steht dem Kläger mithin ein finanzieller Ausgleich zu, so ist dieser entsprechend § 291 BGB mit Rechtshängigkeit auch in dem geforderten Umfang zu verzinsen.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Beklagten sind die Kosten vollständig aufzuerlegen, weil sich die Klageabweisung im Umfang des Hauptantrages nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes).
52Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 2x
- BGB § 209 Wirkung der Hemmung 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- VwGO § 167 1x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 3x
- LBG § 25 1x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 1x
- VwGO § 155 1x
- 104 EG und 2003/88 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 1158/02 1x (nicht zugeordnet)
- 15 K 4362/07 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 2125/11 1x (nicht zugeordnet)