Grundurteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 3024/12

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Juli 2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2012 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis zum 31. Dezember 2006 wegen Überschreitung der nach den EG-Richtlinien zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit um insgesamt 1.575 Stunden einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 18.067,51 € zu zahlen und mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.


12345678910111213141516171819202122232425262728293031323334353637383940414243444546474849505152

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen