Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 4 L 698/16
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 1073/16 der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2016 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 25.000,00 € festgesetzt.
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G r ü n d e:
3Der Antrag der Antragstellerin,
4die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 1073/16 gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 18. März 2016 herzustellen,
5ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und begründet. Die in diesem Verfahren gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse, von der Vollziehung der angefochtenen Entlassungsverfügung verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 18. März 2016 erweist sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, weil sie sich auf eine unzureichende Grundlage stützt. Auch im Rahmen einer von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängigen Interessenabwägung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der angefochtenen Entlassungsverfügung verschont zu bleiben.
61. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Dieser Tatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden darf, wer sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Entscheidend ist hierfür, ob der Beamte sich in der Probezeit hinsichtlich der in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat. Dies folgt zudem aus Art. 33 Abs. 2 GG, dessen Kriterien § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG übernimmt.
7Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
8Vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - und vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, jeweils juris und mit weiteren Nachweisen.
9Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Dabei ist einem Beamten auf Probe nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während der gesamten - regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen. Bei einer Verlängerung der Probezeit dürfen die bisherigen Leistungen nicht außer Acht gelassen werden, auch wenn den während des Verlängerungszeitraums gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Nur wenn der Dienstherr nach der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Beamte hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht bewährt hat, ist dieser zu entlassen.
10Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 und vom 31. Mai 1990, jeweils a.a.O., und Beschluss vom 20. November 1989 - 2 B 153.89 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2016 – 6 B 6/16 -, juris, Rn. 5 ff.
11Diesen Anforderungen wird die der Entlassungsentscheidung zugrunde liegende Feststellung der mangelnden Bewährung der Antragstellerin nicht gerecht. Die Feststellung stützt sich auf dienstliche Beurteilungen, die ihrerseits rechtlich zu beanstanden und damit keine tragfähige Grundlage für eine Bewährungsentscheidung sind. Bereits die der vorangegangenen Entlassungsverfügung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 22. Mai 2014 genügt nicht den an sie zu stellenden rechtlichen Vorgaben (dazu unter a). Gleiches gilt für die nach den obigen Grundsätzen als für die Bewährungsaussage ausschlaggebend heranzuziehende Beurteilung der Antragstellerin vom 26. Mai 2015 (dazu unter b). Auch eine Einbeziehung der vorhergehenden Beurteilungen der Antragstellerin vermag die Feststellung der mangelnden Bewährung nicht zu stützen (dazu unter c).
12a) Es kann vorliegend dahinstehen, ob die seitens des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 20. März 2015 (4 L 999/14) und die seitens des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Beschwerdeentscheidung vom 24. Juni 2015 (6 B 413/15) aufgezeigten Bedenken gegen die Beurteilung der Antragstellerin vom 22. Mai 2014 durch die vom Landesrat N. als Beurteiler genehmigte Gegendarstellung vom 8. April 2015 ausgeräumt sind.
13Die Beurteilung der Antragstellerin vom 22. Mai 2014 für den Zeitraum Juni 2013 bis März 2014 ist bereits deshalb fehlerhaft, weil dem Beurteiler, Landesrat N. , ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen eine defizitäre Informationsgrundlage für seine endgültige Beurteilungsentscheidung vorlag.
14Nach Ziffer 11 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2009 ist die Beurteilungserstellung zwischen der unmittelbaren Führungskraft und dem Beurteiler aufgeteilt. In ihr ist der unmittelbaren Führungskraft die Beschaffung und Darstellung der Informationen über die tatsächliche Leistung und Befähigung des zu beurteilenden Beamten im Rahmen der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs und Überprüfung aufgrund eines Beurteilungsgesprächs mit dem zu beurteilenden Beamten übertragen. Dem Beurteiler, dies ist nach Ziffer 3 der Richtlinien der Direktor des Antragsgegners oder – wie hier – im Falle der Übertragung der Entscheidung der zuständige Landesrat, obliegt maßgeblich die Einhaltung der einheitlichen Maßstäbe durch seine endgültige Beurteilungsentscheidung.
15Im Falle der Antragstellerin hat die unmittelbare Führungskraft - ausweislich der Klageerwiderung im Verfahren 4 K 1477/14 vom 19. Dezember 2014 war dies (ausschließlich) Frau E. - den Beurteilungsentwurf gefertigt. Dieser Entwurf ist wohl Landesrat N. als zuständigem Beurteiler am 30. April 2014 zur Abzeichnung vorgelegt worden. Nachdem die Referatsleiterin Dr. T. am 21. Mai 2014 das Beurteilungsgespräch mit der Antragstellerin geführt hatte, ist ihr die Beurteilung nach Unterzeichnung durch Landesrat N. am 22. Mai 2014 ausgehändigt worden.
16Von diesem Verfahrenslauf ausgehend, ist nicht ersichtlich, dass Landesrat N. die notwendigen, vollständigen Informationen über die Tätigkeit der Antragstellerin erhalten hat. Da er selbst keine Arbeitskontakte mit der Antragstellerin hatte, war er – wie auch in den Richtlinien vorgesehen – auf die Informationen durch die unmittelbare Führungskraft angewiesen. Diese hat jedoch ausweislich des vom Antragsgegner übersandten und im Erörterungstermin als den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend bestätigten Organigramms im Beurteilungszeitraum gewechselt. Nach dem Organigramm war Frau E. in der Zeit vom 17. Juni bis zum 7. Dezember 2013 als unmittelbare Führungskraft der Antragstellerin eingesetzt. In der Zeit vom 8. Dezember 2013 bis zum 16. Juni 2014 führte den Sachbereich der Klägerin Landesoberverwaltungsrat G. . Frau E. ist in diesem Zeitraum in dem Organigramm auf gleicher Ebene wie die Antragstellerin aufgeführt. Da aber ausschließlich Frau E. den Beurteilungsentwurf und die spätere Stellungnahme vom 8. April 2014 gefertigt hat, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Zeitraum vom 8. Dezember 2013 bis zum 31. März 2014, damit 40 % des Beurteilungszeitraums, in der Beurteilung Berücksichtigung gefunden hat.
17Darüber hinaus ist die Beurteilung vom 22. Mai 2014 in sich nicht schlüssig.
18Es ist zunächst weder plausibilisiert noch sonst erkennbar, ob und auf welche Weise die nicht amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin in der Beurteilung Berücksichtigung gefunden hat. Das Gericht lässt insofern offen, ob die Erteilung einer aussagekräftigen Bewährungsbeurteilung zur Verbeamtung auf Lebenszeit als Beamtin im höheren Dienst bei einer Beschäftigung auf einem Dienstposten unterhalb des Statusamtes im gehobenen Dienst überhaupt möglich ist. Zumindest aber löst eine derartige Beschäftigung einen erhöhten Begründungsbedarf bei einer Beurteilung aus. Aus sich heraus ist nicht nachvollziehbar, dass aus einer Beschäftigung auf einem Dienstposten des gehobenen Dienstes tragfähige Aussagen über Leistung und Befähigung des Beamten im höheren Dienst getroffen werden können. Insofern sind die Anforderungen an die unterschiedlichen Laufbahnen und Statusämter zu unterschiedlich. Außerdem muss sich die Beurteilung an dem innegehabten Statusamt, nicht an der konkret ausgeübten (unterwertigen) Funktion orientieren. Derartige Erwägungen sind im Rahmen der Beurteilung der Antragstellerin für das Gericht jedoch nicht feststellbar. Die Antragstellerin, die am 1. August 2008 zur Landesverwaltungsrätin (zur Anstellung, Besoldungsgruppe A 13 h.D.) ernannt worden ist, wurde laut Vermerk an die Personalabteilung vom 15. Juli 2013 seit dem 17. Juni 2013 als Sachbearbeiterin im gehobenen Dienst bei dem Antragsgegner eingesetzt. In der Beurteilung vom 22. Mai 2014 ist ausschließlich die Besoldungsgruppe (A 13) der Antragstellerin sowie ihre Funktion (Sachbearbeiterin im Sachgebiet Recht) benannt. Weitere Ausführungen zu der Einordnung der Tätigkeit der Antragstellerin erfolgen nicht. In der späteren Stellungnahme von Frau E. vom 8. April 2014 wird die Diskrepanz zwischen Statusamt und Dienstposten nicht thematisiert. Ein gesondertes Eingehen auf diese Diskrepanz ist vorliegend auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die gezeigten Leistungen bereits einen Rückschluss auf eine Leistung und Befähigung der Antragstellerin im eigentlichen Statusamt erlaubten. Denn der Antragsgegner hat nicht nur in der Beurteilung sondern auch in der Entlassungsverfügung die fehlende Qualifikation der Antragstellerin als Führungskraft im höheren Dienst hervorgehoben. Diese lässt sich jedoch nicht automatisch aus einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin im gehobenen Dienst ohne jegliche Führungsverantwortung belegen.
19Weiterhin fehlt jegliche Begründung dafür, dass die als unmittelbare Führungskraft eingesetzte Frau E. , die als Verwaltungsangestellte der Entgeltgruppe 11 – vergleichbar dem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 – angehört, die notwendigen Kenntnisse und den erforderlichen Überblick hatte, um Landesrat N. die relevanten Informationen zur Beurteilung der Antragstellerin im Statusamt A 13 zu verschaffen. Auch insoweit lässt das Gericht die Frage offen, ob die Leistung und Befähigung eine Beamtin des höheren Dienstes überhaupt durch eine Angestellte, die selbst dem gehobenen Dienst vergleichbar eingruppiert ist, hinreichend aussagekräftig beschrieben und eingeschätzt werden kann, oder ob der Beurteiler von einer defizitären Erkenntnisgrundlage ausgeht, wenn er als einzige Erkenntnisquelle die Beschreibung und Einschätzung einer Angestellten, die (nur) dem gehobenen Dienst vergleichbar eingruppiert ist, heranzieht.
20Vgl. zur Information des Beurteilers durch einen ranggleichen Beamten: BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 – 2 C 6.07 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2005 – 1 A 4240/03 -, juris, Rn. 41 ff.
21Jedenfalls ist zumindest zu fordern, dass sich aus der Beurteilung sowie etwaigen Stellungnahmen des Beurteilers eine Offenlegung und Wertung dieses Sachverhaltes ergibt. Zwar wird die Beurteilung selbst nicht durch die unmittelbare Führungskraft erstellt, diese ist – wie oben ausgeführt – ausschließlich für die Informationen über die Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten im Rahmen des Beurteilungsentwurfes zuständig. Da jedoch der Beurteiler maßgeblich auf die Einhaltung der Beurteilungsmaßstäbe achtet, ihm nicht die Informationsbeschaffung sondern deren Verwertung obliegt, darf er seine Beurteilung nur dann auf die Beschreibung und Einschätzung der unmittelbaren Führungskraft als einzige Erkenntnisquelle stützen, wenn diese die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, um anhand der Anforderungen an eine Tätigkeit im höheren Dienst eine Beschreibung und Einschätzung des geleisteten Dienstes vornehmen und dem Beurteiler übermitteln zu können. Es ist vorliegend jedoch weder dargelegt noch belegt, dass Frau E. über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Ebenso wenig ist dargelegt oder begründet, das Landesrat N. auch, ohne dass entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten bei Frau E. vorgelegen hätten, in der Lage war, auf der Grundlage ihrer Informationen als einzige Erkenntnisquelle die Leistung und Befähigung der Antragstellerin verlässlich zu beurteilen. Angesichts der Tatsache, dass er selbst keinerlei Arbeitskontakte mit der Antragstellerin hatte, und auch sonst aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass er über andere Informationen als diejenigen von Frau E. verfügt haben könnte, stellt sie für ihn die einzige Informationsquelle in Bezug auf die Beurteilung der Antragstellerin dar.
22b) Auch die für die Bewährungsentscheidung ausschlaggebende Beurteilung der Antragstellerin vom 26. Mai 2015 für den Zeitraum April 2014 bis Mai 2015 weist erhebliche Rechtsfehler auf.
23Sie ist bereits wegen einer defizitären Information des Beurteilers rechtsfehlerhaft. Landesrat N. hat in seiner auf die Gegenvorstellung der Antragstellerin erstellten, ausführlichen Stellungnahme vom 6. Juli 2015 die Tätigkeit der Antragstellerin mit der unmittelbaren Führungskraft Frau X. -C. als maßgeblich für seine Beurteilung dargestellt. Frau X. -C. hat jedoch ausweislich ihrer Stellungnahme vom 20. April 2015 die Tätigkeit der Antragstellerin nur noch auf fachliche Plausibilität bzw. Schlüssigkeit überprüft. Ihr zufolge habe eine engmaschige Betreuung nicht mehr stattgefunden, weil zum Zeitpunkt ihrer (Frau X. -C. ) Tätigkeitsaufnahme bereits die Nichtbewährung der Antragstellerin für den höheren Dienst festgestellt worden sei. Sind aber die notwendigen Informationen über die Tätigkeit der Antragstellerin nicht mehr vollständig eingeholt worden, fehlte Landesrat N. die notwendige Grundlage für seine Entscheidung über Leistung und Befähigung der Antragstellerin. Vielmehr musste er sich auf eine Darstellung verlassen, die wenn nicht bereits von Voreingenommenheit geprägt, so doch ausschließlich einen eingeschränkten Informationsgehalt beinhaltete. Hinzu kommt, dass Frau X. -C. eigenen Angaben zufolge die Betreuung und Leistungseinschätzung der Antragstellerin auch dadurch erheblich erschwert war, dass sie aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung und derjenigen der Antragstellerin ausschließlich Dienstagvormittags gemeinsam in der Dienststelle anwesend waren. Die zusätzlichen Stellungnahmen der Angestellten C2. , M. und M1. gebieten keine anderweitige Einschätzung des Informationsdefizites. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, dass Landesrat N. bereits bei Beurteilungserstellung über die entsprechenden Äußerungen verfügt hat, war auch den genannten Kolleginnen und Kollegen, die jeweils dem gehobenen Dienst bzw. den entsprechenden Entgeltgruppen angehören, die Nichtbewährung der Antragstellerin bereits bekannt. Dementsprechend ist mangels anderweitiger Erkenntnisse auch insoweit von einem zumindest eingeschränkten Informationsgehalt der Auskünfte auszugehen.
24Darüber hinaus ist diese Beurteilung ebenso wie die vorangegangene Beurteilung in sich nicht schlüssig. Auch in ihr sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Landesrat N. die Tätigkeit der Antragstellerin auf einem Dienstposten des gehobenen Dienstes in Rechnung gestellt, oder aber die Tatsache, dass Frau E. als Verwaltungsangestellte der Entgeltgruppe 11 ihm die notwendigen Informationen über Leistung und Befähigung der Antragstellerin vermittelt hat, in seine Wertung einbezogen hat.
25Weiterhin ist nicht ersichtlich, ob und auf welche Weise Landesrat N. den außerordentlich kurzen Zeiträumen, die der Antragstellerin für eine Tätigkeit mit den verschiedenen Führungskräften zur Verfügung gestanden hat, in seine Wertung einbezogen hat. Ausweislich seiner Stellungnahme hat die Antragstellerin im April 2014 mit Frau E. als unmittelbarer Führungskraft gearbeitet. Sodann hat sie von Mai bis 16. Oktober 2014 mit Frau X. -C. als unmittelbarer Führungskraft und vom 24. März bis zum 30. April 2015 mit Herrn G. als unmittelbarer Führungskraft gearbeitet. Dass innerhalb derart kurzer Zeiträume kein umfassendes Leistungsbild einer Tätigkeit beobachtet werden kann, versteht sich von selbst. Dementsprechend hätte es Ausführungen dazu bedurft, ob und inwieweit die jeweils gezeigten Leistungen der Antragstellerin sich zu einem aussagekräftigen Leistungsbild zusammenfügen lassen konnten. Derartige Angaben fehlen jedoch.
26c) Das in der Entlassungsverfügung ausgesprochene, negative Bewährungsurteil über die Antragstellerin ließe sich auch nicht unter Berücksichtigung der vorangegangenen Beurteilungen aufrecht erhalten.
27Die drei vorangegangenen Beurteilungen der Antragstellerin, vom 20. Juli 2009 und vom 18. April 2010 in der Finanzabteilung des Antragsgegners mit der jeweiligen Gesamtwertung „erfüllt die Anforderungen teilweise“ und der Bewährungsaussage „nicht bewährt“ sowie vom 15. Januar 2012 in der Abteilung des Antragsgegners für Krankenhäuser und Gesundheitswesen mit der Gesamtwertung „erfüllt die Anforderungen voll und ganz“, geben kein einheitliches Leistungs- und Befähigungsbild der Antragstellerin wieder.
28Zwar decken die beiden ersten Beurteilungen einen Beurteilungszeitraum von 18 Monaten (August 2008 bis Januar 2010) ab. Angesichts der Aussage des Antragsgegners in seiner Entlassungsverfügung, die Antragstellerin sei zeitweise die einzige Juristin in der Finanzabteilung gewesen, ist ihre Aussagekraft jedoch fraglich. Dass und auf welche Weise eine Einarbeitung und Begleitung ihrer Tätigkeit stattgefunden hat, ist nicht dargestellt. Vielmehr wird darauf verwiesen, dass sich die Antragstellerin die von ihr zu behandelnden Themen in der Finanzabteilung eigenständig habe heranziehen sollen.
29Hinsichtlich der dritten Beurteilung fehlt es aus nicht nachvollziehbaren Gründen an einer Bewährungseinschätzung. Dabei lässt das Gericht die Frage dahinstehen, ob eine derartige Bewährungsaussage während einer laufenden Probezeit überhaupt zulässig ist. Entspricht es den Gepflogenheiten des Dienstherrn – was hier zu vermuten ist -, eine Bewährungsaussage bei jeder Beurteilung während der Probezeit zu treffen, so ist sie einheitlich anzuwenden. Das hat der Antragsgegner bei der dritten Beurteilung jedoch nicht getan, ohne dass die Begründung für die unterlassene Bewährungsaussage stichhaltig wäre. Der vorgetragene Grund, der Beurteilungszeitraum sei zu kurz gewesen, kann ersichtlich nicht zutreffen. Bei der zweiten Beurteilung, deren Beurteilungszeitraum (Juli 2009 bis Januar 2010) zwei Monate kürzer war als derjenige der dritten Beurteilung (Mai 2011 bis Januar 2012) ist eine Bewährungsaussage erfolgt.
30Erweist sich die Entlassungsverfügung vom 18. März 2016 bereits wegen der fehlerhaften Feststellung der Nichtbewährung als rechtswidrig, kann es im Ergebnis dahinstehen, ob der Zeitablauf zwischen der letzten Beurteilung der Antragstellerin vom 26. Mai 2015, der Anhörung zur beabsichtigten Entlassung vom 9. Juli 2015 und der Entlassung unter dem 18. März 2016 noch tolerabel sein kann.
31Vgl. zur zeitlichen Toleranzspanne bei der Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 S 1082/14 -, juris, Rn. 57.
322. Schließlich fällt auch eine offene, nicht an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierte Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Es besteht derzeit kein überwiegendes Interesse an ihrer sofortigen Entlassung. Solange der Antragsgegner keine triftigen Gründe dafür benennt, dass die Antragstellerin alsbald aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden muss, überwiegt das Interesse der Antragstellerin, zumindest vorläufig von der für sie einschneidenden Wirkung der sofortigen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe verschont zu bleiben.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Sie knüpft an die Besoldung der Antragstellerin nach der Besoldungsgruppe A 13 und der Hälfte des sich aus dieser Besoldung ergebenden Jahresbetrages an.
35Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2016 – 6 B 6/16 -, a. a. O., Rn. 13.
36Rechtsmittelbelehrung
37Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.
38Die Beschwerde gegen die Sachentscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
39Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Statt in Schriftform können die Beschwerde und deren Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden.
40Eine Beschwerde, die sich nur gegen die Streitwertfestsetzung richtet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzulegen.
41Für das Beschwerdeverfahren gegen die Sachentscheidung besteht vor dem Oberverwaltungsgericht Vertretungszwang.
42Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
43- Schnieders -
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