Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 573/15
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Februar 2015 verpflichtet, dem Kläger die Fahrtkosten für den Besuch des Missionsgymnasiums St. B. C. durch seine Kinder N. und D. in den Schuljahren 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 entsprechend seinen mit Schreiben vom 18. September 2012, 16. August 2013 und 27. Juni 2014 bei der Beklagten gestellten Anträgen zu erstatten.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Schülerfahrkosten. Die Tochter N. des Klägers besuchte in den Schuljahren 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014, sein Sohn D. in den beiden letztgenannten Schuljahren das Missionsgymnasium St. B. in Bad Bentheim-C. in Niedersachsen.
3Der Kläger stellte wie folgt bei der Beklagten Anträge auf Erstattung der durch die schultägliche Beförderung seiner Kinder zu dieser Schule mit einem Bus der Firma S. entstandenen Kosten:
4- durch Schreiben vom 18. September 2012 betr. den Schulbesuch seiner Tochter im Schuljahr 2011/2012,
5- durch Schreiben vom 16. August 2013 betr. den Schulbesuch beider Kinder im Schuljahr 2012/2013,
6- durch Schreiben vom 27. Juni 2014 betr. den Schulbesuch beider Kinder im Schuljahr 2013/2014.
7Zur Begründung seiner Anträge berief sich der Kläger auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 28. Juni 2011 – 1 A 70/11 – und das die Berufung hiergegen zurückweisende Urteil des OVG Lüneburg vom 25. März 2014 – 2 LB 147/12 -, wonach das bilinguale Konzept des Missionsgymnasiums C. , nach dem die Schüler auf eine neben dem Abitur abzulegende A-level-Prüfung vorbereitet werden, einen eigenen Bildungsgang im Sinne des § 114 Abs. 3 NSchG begründe, weshalb der in den Verfahren beklagte niedersächsische Landkreis zur Erstattung der Schülerfahrkosten eines dort wohnenden Schülers dieser Schule verpflichtet sei. Der Kläger bezifferte die insgesamt begehrten Schülerfahrkosten auf 3.526,54 Euro.
8Durch Bescheid vom 9. Februar 2015 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers auf Fahrkostenerstattung ab. Zur Begründung berief sie sich auf die Auffassung des Schulministeriums des Beigeladenen, wonach der bilinguale Unterricht am Missionsgymnasium nicht vergleichbar sei mit den NRW-Regelungen zum bilingualen Bildungsgang nach dem Runderlass vom 15. April 2007 (BASS 13 – 21 Nr. 5), weil dort kein durchgängiger bilingualer Fachunterricht stattfinde. Zudem unterschieden sich die rechtlichen Vorgaben für bilingualen Unterricht in Niedersachsen und NRW erheblich. Während die niedersächsischen Vorgaben im Runderlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“ lediglich bestimmten, dass bei bilingualem Unterricht dieser mindestens in einem Schulfach zu erteilen sei und die weitere Ausgestaltung der jeweiligen Schule überlassen bliebe, sei in NRW der Bildungsgang landeseinheitlich durch den vorgenannten Runderlass geregelt, der genau vorgebe, in welcher Jahrgangsstufe in welchen und wie vielen Fächern in der Fremdsprache zu unterrichten sei. Dadurch seien bilinguale Bildungsgänge in NRW untereinander vergleichbar. Nächstgelegene Schule sei hier das Städtische Gymnasium P. , das weniger als 3,5 km vom Elternhaus der Kinder des Klägers entfernt liege.
9Der Kläger hat am 12. März 2015 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung bringt er im Wesentlichen vor: Der am Missionsgymnasium C. erteilte bilinguale Unterricht sei mit dem bilingualen Bildungsgang in Nordrhein-Westfalen vergleichbar bzw. mindestens gleichwertig. Im Übrigen komme es nicht auf die abstrakte Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften an; maßgeblich sei lediglich, ob das an der konkret ausgewählten Schule vorgehaltene bilinguale Bildungsangebot nach Inhalt, Art und Umfang der in Nordrhein-Westfalen anzutreffenden Ausgestaltung des Unterrichts entspreche.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Februar 2015 zu verpflichten, dem Kläger die Fahrtkosten für den Besuch des Missionsgymnasiums St. B. C. durch seine Kinder N. und D. in den Schuljahren 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 entsprechend seinen mit Schreiben vom 18. September 2012, 16. August 2013 und 27. Juni 2014 bei der Beklagten gestellten Anträgen zu erstatten.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung vertieft sie ihre Auffassung, der bilinguale Unterricht am Missionsgymnasium C. sei nicht vergleichbar mit dem nordrhein-westfälischen bilingualen Bildungsgang.
15Das Gericht hat das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 9. Oktober 2015 beigeladen.
16Der Beigeladene beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er unterstützt die Auffassung der Beklagten und verweist auf einen tabellarischen Einzelvergleich des bilingualen Bildungsgangs in Nordrhein-Westfalen mit dem bilingualen Unterricht am Missiongsgymnasium C. , wie er in einer Stellungnahme des Schulträgers dieser Schule vom 31. August 2016 beschrieben ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 27. September 2016 einschließlich seiner Anlagen verwiesen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet.
22Der Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten seiner Tochter N. für den Besuch des Missionsgymnasiums St. B. in Bad Bentheim-C. in den Schuljahren 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014, seines Sohnes D. in den beiden letztgenannten Schuljahren.
23I. Die Beklagte ist passiv legitimiert. Zwar ist die nordrhein-westfälische Gemeinde nicht Schulträgerin der in Niedersachsen gelegenen Schule und hat deswegen für diese Schule nicht nach § 92 Abs. 3 Schulgesetz NRW - SchulG - die Sachkosten, die die Schülerfahrkosten umfassen, zu tragen. Ihre Passivlegitimation folgt aber aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der ständigen Verwaltungspraxis, nach der die Wohnsitzgemeinden der aus NRW auspendelnden Schüler die Schülerfahrkosten übernehmen, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Übernahme und deren Erstattung durch das Land nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 29. März 1971, sog. Pendlererlass (BASS 11 – 04 Nr. 1) gegeben sind. Bei dem Pendlererlass handelt es sich um eine gesetzesvertretende Verwaltungsvorschrift. Die Wohnsitzgemeinden wenden den Pendlererlass wie ein Gesetz an. Die Beklagte bewilligte bis zum Jahr 2009 oder 2010 in ständiger Verwaltungspraxis für Schüler aus P. , die das Missionsgymnasium in C. besuchten, Fahrkostenerstattung nach dem Pendlererlass und stellte diese Praxis auf Intervention des Beigeladenen aus einem allgemeinen Gesichtspunkt des Schülerfahrkostenrechts und nicht mit Blick auf den Pendlererlass ein. Letztlich ist die Beklagte durch die Verpflichtung zur Kostenerstattung auch nicht endgültig belastet. Denn bei Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nach dem Pendlererlass ist das Land verpflichtet, der Gemeinde den vorgeleisteten Betrag zu erstatten.
24II. Der Anspruch der Kläger gegen die Beklagte folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchulG i.V.m. den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) und Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Bestimmungen des Pendlererlasses.
25Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG, § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO NRW werden u.a. Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen gemäß §§ 11, 14 bis 18, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Die näheren Einzelheiten bestimmt das Ministerium im Einvernehmen mit anderen Ministerien durch Rechtsverordnung (§ 97 Abs. 4 SchulG).
26Gemäß § 2 Abs. 4, 1. Alt. SchfkVO NRW können vom Land über den Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 und 2 hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt. Die Schule, welche die Kinder der Kläger besuchten, liegt im Bundesland Niedersachsen.
27Die Übernahme von Schülerfahrkosten aus Landesmitteln richtet sich in diesen Ausnahmefällen nach dem Runderlass vom 29. März 1971 – sog. Pendlererlass –. Nach Nr. 1.1 dieses Erlasses trägt das Land Nordrhein-Westfalen für Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und von dort aus täglich öffentliche Schulen oder private Ersatzschulen im Sinne des § 6 Abs. 3 und 4 SchulG NRW und des § 101 SchulG NRW in einem Nachbarland besuchen, die notwendigen Schülerfahrkosten.
281. Bei dem bischöflichen Missionsgymnasium St. B. in Bad Bentheim-C. handelt es sich um eine private Ersatzschule in diesem Sinne, da es als in freier Trägerschaft der Schulstiftung des Bistums Osnabrück stehendes Gymnasium nach niedersächsischem Landesrecht, nämlich § 143 NSchG, als Ersatzschule genehmigt ist. Diese Genehmigung ist eine dem § 101 SchulG NRW vergleichbare Genehmigung, die sich letztlich auf Art. 7 Abs. 4 GG stützt. Nach Art. 7 Abs. 4 GG wird das Recht zur Errichtung privater Schulen gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Der Wortlaut des § 101 Abs. 1 SchulG NRW nimmt diese für alle Bundesländer geltenden Anforderungen auf.
292. Nach Nr. 1.2 des Pendlererlasses kann Kostenerstattung nur denjenigen Schülerinnen und Schülern gewährt werden, die eine in einem benachbarten Land gelegene Schule besuchen, wenn diese Schule die nächstgelegene Schule gemäß § 9 SchfkVO NRW ist und ihnen im Nachbarland keine Schülerfahrkostenerstattung gewährt wird.
30Diese Voraussetzungen liegen hier vor. In Niedersachsen wird den Klägern keine Schülerfahrkostenerstattung gewährt und das Gymnasium C. ist die nächstgelegene Schule gemäß § 9 SchfkVO NRW.
31Nächstgelegene Schule im Sinne des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW ist die Schule der gewählten Schulform, bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
32Das mit einer Entfernung von ca. 18 km deutlich näher zum Elternhaus als das nächstgelegene nordrhein-westfälische Gymnasium mit bilingualem Bildungsgang (das Städtische I. -H. in D. ; Fahr-Entfernung zum Elternhaus in P. ca. 35 km) gelegene Missionsgymnasium C. ist danach das nächstgelegene H. mit bilingualem Bildungsgang, weil der dort angebotene bilinguale Zweig mit „A-Level“-Abschluss mit dem in NRW angebotenen bilingualen Bildungsgang vergleichbar ist.
33Die Anforderungen an den bilingualen Bildungsgang sind in Nordrhein-Westfalen in der APO-SI und der APO-GOSt geregelt. Für den bilingualen Unterricht in der Sekundarstufe I enthält § 4 Abs. 4 APO-SI eine rechtliche Regelung und für die bilingualen Bildungsgänge in der gymnasialen Oberstufe trifft § 6 Abs. 10 APO-GOSt eine Regelung i.V.m. Anlage 1. Danach unterscheidet der Verordnungsgeber zwischen bilingualem Unterricht, der im Rahmen (eigener) bilingualer Bildungsgänge und außerhalb solcher in flexibler Form erteilt wird. Wann in NRW von einem bilingualen Bildungsgang gesprochen werden kann, hat das zuständige Schulministerium für die hier allein maßgebliche Sekundarstufe I durch einen Runderlass vom 15. April 2007 (BASS 13-21 Nr. 5) geregelt. Die dort geregelten Anforderungen sind – unter Zugrundelegung der für das Vorliegen eines eigenständigen Bildungsgangs geltenden Anforderungen – mit dem bilingualen Unterricht am Missionsgymnasium C. vergleichbar.
34Bei der Auslegung des nicht näher definierten Begriffs „Bildungsgang“ ist auf die Verwendung in den Vorschriften des SchulG NRW und der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zurückzugreifen.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2010 – 19 E 142/09 – und vom 21. November 2011 – 19 E 1442/10 -, jeweils juris.
36Danach liegt ein eigenständiger Bildungsgang vor, wenn er sich nach seinem Ziel, seinen Inhalten und seiner Ausgestaltung von anderen schulischen Angeboten unterscheidet.
37Vgl. OVG NRW, a.a.O.; ferner Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 1354 m.w.N.
38Bei der daran auszurichtenden Beurteilung eines Bildungsprofils ist in erster Linie auf die zugrundeliegenden abstrakten Rechtsgrundlagen abzustellen. Diese dürfen jedoch nicht isoliert betrachtet werden; es bedarf vielmehr gerade dann, wenn sie den einzelnen Schulen – wie hier – eine weitgehende Gestaltungsfreiheit gestatten, einer Zusammenschau mit dem jeweiligen Schulprofil. Eine Vergleichbarkeit mit dem nordrhein-westfälischen bilingualen Bildungsgang ist dann gegeben, wenn das mit dem jeweiligen Landesrecht (hier: niedersächsisches Schulrecht) zu vereinbarende bilinguale Profil der betreffenden Schule eine besondere bilinguale Schwerpunktbildung aufweist, die nach ihrem Ziel, ihren Inhalten und der konkreten Ausgestaltung den nordrhein-westfälischen Vorgaben ähnlich ist und sich darin deutlich von einem nordrhein-westfälischen H. ohne bilingualen Bildungsgang unterscheidet.
39Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
40a) Das bilinguale Profil des Missionsgymnasium C. ist mit den Vorgaben des niedersächsischen Schulrechts, namentlich dem Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 16. Dezember 2011 in der Fassung vom 9. April 2013, zu vereinbaren und hält sich in dessen (weiten) Rahmen. Nach dem vorgenannten Runderlass ist lediglich vorgeschrieben, dass der Unterricht in Sachfächern fremdsprachig erteilt werden kann und dass bilingualer Unterricht in mindestens einem Sachfach zu erteilen ist.
41b) Das Missionsgymnasium C. weist mit seiner bilingualen Ausrichtung mit dem Ziel, neben dem Abitur auch den „A-level-Abschluss“ abzulegen, eine besondere bilinguale Schwerpunktbildung auf, die auch in einen entsprechenden Abschluss mündet. Dies ergibt zunächst eine Auswertung des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 25. März 2014 – 2 LB 147/ 12 –. Es hat – dieses H. betreffend – wörtlich ausgeführt:
42„(1) Das bilinguale Konzept des Missionsgymnasiums C. und Informationen zu dem dort angebotenen A-level-Abschluss lassen sich allgemein zugänglichen Quellen, den im gerichtlichen Verfahren übermittelten Stellungnahmen des ehemaligen Schulleiters P1. vom 6. Mai 2011, der Mrs S1. B. vom 18. April 2013 sowie der Stellungnahme des Leiters der Abteilung Schulen und Hochschulen beim Bischöflichen Generalvikariat Osnabrück Dr. W. vom 15. Dezember 2011 entnehmen:
43Danach begann die Umsetzung des bilingualen Konzepts der Schule im Jahr 2009 mit der Zertifizierung und Lizenzierung als Cambridge Prüfungszentrum. Schülerinnen und Schüler, die - wie die Tochter der Kläger - ab dem Jahr 2009 eingeschult worden sind, werden nach einem besonderen bilingualen Programm unterrichtet, das für alle Kinder verbindlich ist. Diejenigen, die vor diesem Zeitpunkt eingeschult worden sind, haben die Möglichkeit, ebenfalls A-level-Prüfungen abzulegen; sie werden auf diese Prüfungen durch freiwilligen zusätzlichen Unterricht vorbereitet. Die Schule verfolgt ein besonderes Unterrichtskonzept, um die Schülerinnen und Schüler auf die A-level-Prüfungen vorzubereiten. Dies geschieht durch Verstärkung des Englischunterrichts und bilinguale Unterrichtung verschiedener Fächer ab der sechsten Klasse. In den Fächern, in denen die A-level-Prüfungen abgelegt werden, wird in der Oberstufe zusätzlicher Unterricht erteilt. Ausweislich der Informationen auf der Homepage der Schule besteht außerdem die Möglichkeit, am Ende der Mittelstufe und zu Beginn der Oberstufe international zertifizierte Sprachdiplome abzulegen.
44In seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2011 (Gerichtsakte, Bl. 17 ff.) hebt der ehemalige Schulleiter P1. hervor, dass zur Vorbereitung der A-level-Prüfungen nicht nur mehr Englischunterricht als an staatlichen Gymnasien unterrichtet werde, sondern auch über die niedersächsischen Curricula hinaus das Lernen für weiterführende Curricula der Cambridge International Examinations erforderlich sei. Für die Lizensierung durch Cambridge International Examinations sei es daher etwa auch notwendig gewesen, eine eigene Organisationsstruktur innerhalb der Schule für die nicht unerheblich herausfordernde inhaltliche und strukturelle Ausrichtung bereitzustellen.
45Die vom Missionsgymnasium C. in Kooperation mit Cambridge International Examinations angebotene International A-level-Examination ist eine international anerkannte Prüfung. A-level-Prüfungen werden als üblicher Abschluss der „Oberstufe“ in England und Wales, wohl auch in Nordirland, im Alter von 18 Jahren absolviert. Es handelt sich um Einzelfächerprüfungen, die im beliebigen Umfang und in variabler Zusammenstellung abgelegt werden können. Mindestens zwei, faktisch aber drei A-level-Prüfungen entsprechen etwa dem Bildungsniveau des Abiturs. A-level-Prüfungen werden von vielen Universitäten im englischsprachigen Raum als Standardqualifikation für den Hochschulzugang angesehen, wobei die Hochschulen die Zulassung von dem Erreichen bestimmter Noten abhängig machen oder weitere Zugangsvoraussetzungen individuell festlegen können, da sie selbst entscheiden dürfen, welche Studenten sie mit welcher Qualifikation zum Studium zulassen. Typischerweise verlangen Universitäten aber mindestens drei bestandene A-level-Prüfungen als (allgemeine) Zugangsvoraussetzung.
46A-level-Prüfungen werden durch verschiedene Prüfungsbehörden („examination boards“) angeboten, die ursprünglich bei den großen britischen Universitäten angesiedelt waren. Zwei dieser Prüfungsstellen, so auch Cambridge International Examinations, bieten die sogen. International A-level Examinations an, die einem in Großbritannien erworbenen A-level-Abschluss als gleichwertig angesehen werden, wenngleich die Curricula eine internationale Ausrichtung haben. Die sogen. CIE-A-levels werden nach Auskunft von Cambridge International Examinations von allen britischen Universitäten und von mehr als 450 Universitäten in den Vereinigten Staaten anerkannt (vgl. unter www.britannien.de/Bildung/Schulsystem.htm, Cambridge Advanced Brochure unter www.cie.org.uk/cambridgeadvanced, http://en.wikipedia.org/wiki/ GCE_AdvancedLevel, www.ecctis.co.uk/europass/documents/ds_description .pdf; vgl. außerdem VG Hamburg, Urt. v. 24.2.2010 - 15 K 3097/09 -, juris).
47Jedenfalls im Jahr 2013 haben auch eine Reihe von Schülerinnen und Schülern des Missionsgymnasiums C. bereits A-level-Prüfungen abgelegt (vgl. C. -Info Nr. 50 unter http://www.bardel.de/cms/Aktuelles/C. -Info/index1-a-49.html).
48(2) In diesem bilingualen Konzept des Missionsgymnasiums C. liegt eine besondere fachliche und methodische Schwerpunktbildung, die das C. in C1. C2. nicht aufweist und die in einem entsprechenden Schulabschluss mündet.
49Allerdings wird man von einer solchen Schwerpunktbildung weder schon bei jedem besonderen Fremdsprachenangebot ausgehen können (vgl. hierzu Nds. OVG, Urt. v. 20.12.1995 - 13 L 2013/93, NdsVBl 1996, 240) noch dürfte jedes bilinguale Unterrichtskonzept diese Annahme rechtfertigen (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschl. v. 11.9.2007 - 7 TG 1718/07 -, juris). Es gibt verschiedene Arten von bilingualem Unterricht. Als gewissermaßen niedrigste Stufe können lediglich einzelne Unterrichtsabschnitte in bestimmten Fächern bilingual unterrichtet werden, indem z.B. bei Themen, die sich dazu eignen, auf englischsprachiges Unterrichtsmaterial zurückgegriffen wird und ggf. diese Module auch in englischer Sprache unterrichtet werden. Daneben gibt es bilinguale Prägungen, bei denen einzelne Sachfächer - teilweise auch wechselnd oder beschränkt auf bestimmte Phasen der Schullaufbahn - bilingual unterrichtet werden. Sogen. bilinguale Bildungszüge (in NRW als Bildungsgang oder -zweig bezeichnet) sehen schließlich ein geschlossenes bilinguales Unterrichtskonzept über mehrere Klassen bzw. Jahrgangsstufen bis zu einem Schulabschluss vor (vgl. zum Ganzen etwa das Merkblatt Bilingualer Unterricht in NRW des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW - abrufbar im Internet unter http://www.schulministerium.nrw.de/docs/ Schulsystem/Unterricht/Lernbereiche-und-Faecher/Fremdsprachen/ Bilingualer-Unterricht/Flyer.pdf, sowie den RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW v. 15.4.2007, Bilingualer Unterricht in der Sekundarstufe 1 – 522-6.03.02.04-53972 - und das Merkblatt dieses Ministeriums zum Bilingualen Unterricht in der gymnasialen Oberstufe - Anlage 1 zur APO-GOSt (BASS 13-32 Nr. 3.2)).
50Im Niedersächsischen Kerncurriculum für das H. (Schuljahrgänge 5 bis 10) ist dementsprechend vorgesehen, dass spezielle bilinguale Klassen eingerichtet werden, in denen der Sachfachunterricht in englischer Sprache erteilt wird. Ebenso kann die Fremdsprache als Arbeitssprache in zeitlich begrenzten geeigneten Unterrichtseinheiten eingesetzt werden. Dabei orientiert sich die Gestaltung des Unterrichts in den fremdsprachig unterrichteten Sachfächern an den didaktischen und methodischen Prinzipien des jeweiligen Sachfachs sowie den spezifischen Bedingungen des bilingualen Unterrichts. Das Lernen der Fremdsprache ist den fachlichen Aspekten nachgeordnet. In der gymnasialen Oberstufe kann bilingualer Unterricht in ausgewählten Sachfächern auf der Grundlage der Curricula der jeweiligen Unterrichtsfächer erteilt werden (vgl. den Runderlass d. Kultusministeriums v. 16.12.2011 - 33-81011 - (Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums), SVBl. 2012, 149; ber. S. 223, sowie § 5 Abs. 2 VO-GO).
51Das Konzept des Missionsgymnasiums C. stellt gegenüber diesen in Niedersachsen vorgesehenen bilingualen Prägungen, die ganz vornehmlich die Erweiterung und Verfestigung englischer Sprachkenntnisse zum Ziel haben, eine Besonderheit dar, weil es den Schülern von dem Eintritt in diese Schule in einem erheblichen Maße gezielt Sprachkenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, um ihnen neben dem Abitur den Erwerb eines weiteren Abschlusses - der A-level Examinations - zu ermöglichen. Dabei nimmt der bilinguale Unterricht nicht nur einen bedeutsamen Anteil am Gesamtunterricht ein, sondern er wird außerdem nach einem feststehenden Konzept jahrgangsweise in einer großen Bandbreite unterschiedlicher Fächer eingesetzt. Zwar reduzieren sich die Besonderheiten im Lehrplan nach dem Eintritt in die Schule zunächst auf eine Intensivierung des Englischunterrichts und die Förderung der sprachlichen Fähigkeiten der Schüler. Auch hierbei handelt es sich jedoch um eine gezielte Vorbereitung des besonderen Abschlusses, was sich daran zeigt, dass Schüler, die das bilinguale Programm wegen ihrer Einschulung vor dem Jahr 2009 nicht durchlaufen, diesen Nachteil nur durch zusätzlichen nachmittäglichen Unterricht ausgleichen können. Jedenfalls in der Oberstufe findet außerdem in den Fächern, die für die A-level-Prüfungen gewählt worden sind, zusätzlicher Unterricht statt, und die Schüler haben ihre Lernleistungen (auch) nach dem Cambridge International Curriculum auszurichten.
52Bei den A-level Examinations handelt es sich um einen international anerkannten Abschluss, der für den weiteren beruflichen Bildungsweg der Schüler bedeutsam ist. …“
53c) Die so überzeugend beschriebene und qualifizierte bilinguale Schwerpunktbildung weist eine solche Ähnlichkeit mit den nordrhein-westfälischen Vorgaben durch den Runderlass vom 15. April 2007 „Bilingualer Unterricht in der Sekundarstufe I“(BASS 13 – 21 Nr. 5) auf, dass sie die Anforderungen an einen eigenständigen Bildungsgang nach nordrhein-westfälischem Schulrecht erfüllt.
54Nach dem vorgenannten Runderlass (dort Ziff. 1 1.1 – 1.3) ist für den bilingualen Bildungsgang in der Sekundarstufe I am H. vorgegeben, dass in den Klassen 5 und 6 der Unterricht in der Partnersprache um je zwei Wochenstunden erhöht wird. In Klasse 7 wird ein Sachfach bilingual unterrichtet, das in den Klassen 8 und 9 fortgeführt wird. In Klasse 8 wird ein weiteres Sachfach bilingual unterrichtet, das ebenfalls bis Klasse 9 fortgeführt wird. Darüber hinaus kann in Klasse 9 ein weiteres Fach bilingual unterrichtet werden. Bei G 9 - Gymnasien wird das erste und zweite Sachfach (und auch das evtl. unterrichtete dritte Sachfach) bis Klasse 10 fortgeführt.
55Demgegenüber stellt sich das Konzept am Missionsgymnasium C. wie folgt dar: Der Englisch-Unterricht wird in den Klassen 5 und 6 ebenfalls um je zwei Wochenstunden erhöht. Das erste Sachfach Erdkunde tritt bereits in Klasse 6 hinzu und wird über drei Jahre durchgehend unterrichtet. In Klasse 7 kommt das zweite Sachfach Geschichte hinzu, das ebenfalls über drei Jahre durchgehend unterrichtet wird. In den Klassen 8 und 9 wird zudem noch das Sachfach Biologie bilingual unterrichtet. In den Klassen 9 und 10 werden bilinguale Module in Politik sowie in Chemie und Physik unterrichtet.
56Die dargestellten Bildungsangebote stimmen weitgehend überein, wie auch der Beigeladene einräumt, gehen in C. sogar zum Teil noch darüber hinaus (zwingende Unterrichtung in einem dritten Sachfach – Biologie –, was in NRW fakultativ ist). Dies schlägt sich dann auch in einer höheren Wochenstundenanzahl des bilingualen Sachfachunterrichts in C. im Vergleich zu einem bilingualen Bildungsgang in NRW nieder. Das Gericht misst dem Umstand, dass am Missionsgymnasium C. die Fächer Erdkunde und Geschichte nicht durchgehend bis zum Ende der Sekundarstufe I unterrichtet werden, vor diesem Hintergrund keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn mit Blick auf den angestrebten Abschluss „A-level“ und dessen Wertigkeit ist sicherlich nicht von einem geringeren Kompetenzniveau in C. gegenüber NRW-Gymnasien mit bilingualem Bildungsgang auszugehen.
57d) Die im Einzelnen dargelegte bilinguale Schwerpunktbildung am Missionsgymnasium C. unterscheidet es, was das Sprachangebot angeht, deutlich von einem nordrhein-westfälischen H. ohne bilingualen Bildungsgang.
583. Auch § 9 Abs. 9 SchfkVO und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften führen nicht zu einer Reduzierung des Schülerfahrkostenanspruchs. Nach der genannten Vorschrift werden dann, wenn eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule besucht wird, die Schülerfahrkosten nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist bereits nicht eröffnet. Die nächstgelegene öffentliche Schule mit einem bilingualen Bildungsgang (Englisch) ist das Städtische I. -H. in D. . Diese Schule ist, wie bereits dargelegt, vom Elternhaus deutlich weiter entfernt als das Missionsgymnasium C. .
59Nach alledem hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten für seine Tochter N. in den Schuljahren 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 und für seinen Sohn D. in den beiden letztgenannten Schuljahren von ihrem Wohnort zum Missionsgymnasium C. . Der Anspruch besteht – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – in der vom Kläger schriftsätzlich mitgeteilten Höhe (3.526,54 Euro).
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
61Das Gericht hat die Berufung zugelassen, weil die sich hier stellende Rechtsfrage der Vergleichbarkeit eines niedersächsischen bilingualen Bildungsangebotes mit einem bilingualen Bildungsgang in Nordrhein-Westfalen nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 9 Abs. 1 SchfkVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 97 Abs. 4 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 SchfkVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 2 LB 147/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 3 und 4 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- 19 E 1442/10 1x (nicht zugeordnet)
- 7 TG 1718/07 1x (nicht zugeordnet)
- 19 E 142/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 101 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- 15 K 3097/09 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 5 Abs. 2 VO-GO 1x (nicht zugeordnet)
- 13 L 2013/93 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 4, 1. Alt. SchfkVO 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (1. Kammer) - 1 A 70/11 1x
- § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO 1x (nicht zugeordnet)
- 2013 und 2013/20 5x (nicht zugeordnet)
- § 143 NSchG 1x (nicht zugeordnet)