Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 8 L 1443/16.A

Tenor

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U., M., bewilligt, soweit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen wird. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Ausländerbehörde S. unverzüglich mitzuteilen, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, soweit sie sich auf eine Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien richten. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je die Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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