Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 5662/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin bewarb sich unter dem 15. Mai 2017 zum Wintersemester (WS) 2017/2018 bei der Beklagten um die Zulassung zum dortigen - zulassungszahlenbegrenzten - Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre (Major: Management; Minor: Accounting). Dem Zulassungsantrag war, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ihr Bachelorstudium der Betriebswirtschaftslehre an der Justus-Liebig-Universität Gießen noch nicht vollständig abgeschlossen hatte, u.a. ein Leistungsnachweis des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des dortigen Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften vom 10. Mai 2017 beigefügt worden, wonach die bisher bestandenen Prüfungsleistungen der Klägerin im Bachelorstudiengang die derzeitige Durchschnittsnote „gut (2,0)“ ausmachten. In der Bescheinigung waren die erfolgreich absolvierten Module mit der jeweiligen ECTS-Angabe und der jeweiligen Modulnote tabellarisch aufgeführt unter Beischluss der nach den dortigen „Allgemeinen Bestimmungen (AIIB) für modularisierte und gestufte Studiengänge der Justus-Liebig-Universität Gießen“ jeweils maßgeblichen Notenskala für Modulprüfungen und die abschließende Durchschnittsnote.
3Mit Bescheid vom 3. August 2017 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin ab, da der von der Klägerin eingereichte Zulassungsantrag nicht den Anforderungen des § 3 der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre entsprochen habe.
4Die Klägerin hat am 30. August 2017 Klage erhoben und ausgeführt, sie habe sich fehlerfrei um den erstrebten Studienplatz im Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre beworben. Das eingereichte vorläufige Zeugnis der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 10. Mai 2017 beinhalte den vollständigen Nachweis aller von ihr erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen im Bachelorstudium - aufgeschlüsselt nach Modulen - sowie der berechneten Durchschnittsnote als Dezimalzahl. Die als fehlend beanstandete Umrechnung von Noten und Punkten nach dem Notenschema der Beklagten sei fehlerfrei und nachvollziehbar erfolgt. Sie habe deshalb zum Auswahlverfahren zugelassen werden müssen.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. August 2017 zu verpflichten, sie - die Klägerin - zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre für das WS 2017/2018 zuzulassen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie führt aus: § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 7 der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen-Wilhelms-Universität Münster vom 1. Juni 2017 (ZZO 2017) bestimme als innerhalb der Bewerbungsfrist einzureichende Bewerbungsunterlage u. a. folgendes: „Entspricht das Notenschema des von einer Bewerberin/einem Bewerber vorgelegten ersten berufsqualifizierenden Abschlusses nicht dem Notenschema des § 17 Abs. 3 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang BWL, so muss sie/er außerdem darlegen, welchen Noten des zuvor genannten Notenschemas die im Zeugnis nach Satz 1 - 3 ausgewiesenen Noten - Gesamtnote und Noten der einzelnen Prüfungsleistungen - entsprechen“. Die Noten des eingereichten vorläufigen Leistungsnachweises der Klägerin entsprächen nicht dem von der Beklagten genutzten Notenschema. So gäbe es bei ihr etwa die Note „11“, die die Klägerin für das Modul „Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre“ erhalten habe, nicht. Damit könne auf die Klägerin bezogen kein Rangplatz im Auswahlverfahren errechnet und auch die „fachliche Kompetenz“ gem. § 5 Nr. 3 ZZO 2017 nicht ermittelt werden. Dies führe zur Ablehnung des Zulassungsantrages, § 3 Abs. 2 ZZO 2017. Eine eigene Umrechnung der Prüfungsleistungen auf ihr Notensystem könne von der Beklagten angesichts von weit über 1000 Bewerbungen nicht erwartet werden.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bewerbungsunterlagen der Klägerin verwiesen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Der Einzelrichter entscheidet über die Klage ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
13Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann weder eine unmittelbare Zulassung zum begehrten Studiengang noch - als Minus hierzu - eine Beteiligung an einem sich bei erfolgreicher Überwindung der Zugangshürde anschließenden Auswahlverfahren beanspruchen. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt deshalb keine Rechte der Klägerin, § 113 Abs. 5 VwGO.
14Rechtsgrundlage für die Zulassung zum erstrebten Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre an der WWU Münster zum WS 2017/2018 sind die Be-stimmungen der „Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der WWU Münster vom 1. Juni 2017“ (ZZO 2017), die mit Wirkung zum WS 2017/2018 in Kraft getreten sind.
15Diese Ordnung regelt für den Masterstudiengang, der auch zum WS 2017/2018 zulassungszahlen begrenzt ist, ein zweistufiges Zugangs- und Auswahlverfahren. Auf der ersten Stufe (Zugangsstufe) ist nach den Regelungen der §§ 2 und 3 ZZO 2017 durch die fristgerechte Einreichung von in der Ordnung im Einzelnen benannten Bewerbungsunterlagen der Nachweis zu erbringen, dass der Bewerber/die Bewerberin die ebenfalls enumerativ benannten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Aufnahme dieses Studiums erfüllt. Hierzu gehört u.a. der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Bachelor- oder vergleichbaren Studiengangs mit der Mindestnote von 2,9 sowie der Nachweis dazu, dass die an die fachliche Einschlägigkeit gestellte Mindestanforderungen, gemessen in Leistungspunkten, bezogen auf die Gebiete Betriebswirtschaftslehre (mit dem gewählten Schwerpunkt) und die Gebiete Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik im Erststudium erbracht wurden. Diese Voraussetzungen gelten mit näher bestimmten Maßgaben auch für die in der Ordnung eröffnete Möglichkeit, sich auch bereits vor dem endgültigen Abschluss des Erststudiums mit einem vorläufigen Zeugnis bewerben zu können. Das für diesen Fall fristgerecht einzureichende vorläufige Zeugnis muss dabei die zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichte Durchschnittsnote nachweisen. Des Weiteren bestimmt § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 7 ZZO 2017 Folgendes: „Entspricht das Notenschema des von einer Bewerberin/einem Bewerber vorgelegten ersten berufsqualifizierenden Abschlusses nicht dem Notenschema des § 17 Abs. 3 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang BWL, so muss sie/er außerdem darlegen, welchen Noten des zuvor genannten Notenschemas die im Zeugnis nach Satz 1 - 3 ausgewiesenen Noten - Gesamtnote und Noten der einzelnen Prüfungsleistungen - entsprechen“. Gemäß § 3 Abs. 2 ZZO 2017 ist die Zulassung abzulehnen, wenn der Bewerber/die Bewerberin die Unterlagen gemäß Abs. 1 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht. Nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingereichte Unterlagen gemäß Abs. 1 können zudem beim Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden und gehen somit zu Lasten des Bewerbers.
16In dem auf die Zugangsstufe folgenden Auswahlverfahren, das - wie hier der Fall - durchzuführen ist, wenn die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber, die die Zugangskriterien erfüllen, die Zahl der für den Studiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt (§ 2 Abs. 3 ZZO 2017), werden die Bewerbungen, die die Zugangsvoraussetzungen nachgewiesen haben, nach einem umfassenden Kriterienkatalog unter Zuweisung bestimmter Punktwerte in den verschiedenen jeweils benannten Einzelkategorien bewertet, § 5 ZZO 2017. Die Note im Zeugnis des Bachelorstudiums oder des sonstigen berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bzw. die des vorläufigen Zeugnisses hierzu geht dabei nach einem mathematischen System mit maximal 40 von insgesamt erreichbaren 100 Punkten in die letztlich zu bildende Rangliste der Bewerbungen ein. Gleichfalls geht in die Rangfolge u.a. ein Punktwert ein für die im Erststudium, namentlich in Bezug auf den gewählten Schwerpunkt des Masterstudiums, erreichten und nachgewiesenen fachlichen Kompetenzen, § 5 Nr. 3 ZZO 2017 mit deren Anlage 1. Die Bewertung erfolgt dabei durch eine Auswahlkommission nach näher festgelegten Maßstäben.
17Das Gericht hat bereits in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes,
18vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 2018 - 9 L 1634/17 - und vom 28. Februar 2018 - 9 L 1855/17 -, jeweils zur Veröffentlichung in nrwe.de bestimmt,
19die Regelungen der ZZO 2017 hinsichtlich ihrer formellen und materiellen Gültigkeit geprüft und keinen Grund erkannt, der zu einer Ungültigkeit dieser Ordnung führen könnte. Hieran wird festgehalten. Dies gilt namentlich für die die Zugangsstufe regelnden Normen einschließlich der des § 3 Abs. 1 ZZO 2017, die sich auf den Katalog der notwendigerweise innerhalb der Bewerbungsfrist (Ausschlussfrist) vorzulegenden Bewerbungsunterlagen bezieht.
20Hierzu gehören auch die im Vordergrund dieses Rechtsstreits stehenden Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 7 ZZO 2017. Ermächtigungsgrundlage für dieses Erfordernis und die sonstigen in § 3 Abs. 1 ZZO 2017 genannten sind § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 VergabeVO NRW, die gem. § 23 Abs. 2 VergabeVO NRW für die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschule selbst entsprechend gelten. Entsprechend § 3 Abs. 6 VergabeVO NRW bestimmt die Hochschule die Form des Zulassungsantrags. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist dabei nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 7 ZZO 2017 über die Verpflichtung des Bewerbers/der Bewerberin, bereits innerhalb der Bewerbungsfrist darzulegen, welchen Noten nach dem für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre geltenden Notenschema an der WWU Münster der an einer anderen Hochschule innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene erste Studienabschluss entspricht, wenn dem ersten Studienabschluss ein anderes Notenschema zugrunde liegt, ist ohne weiteres sachgerecht. Nur hierdurch wird die Hochschule nämlich in die Lage versetzt, ausschließlich auf Basis der vorgelegten Bewerbungsunterlagen gleichmäßig und systemgerecht die Feststellungen zu treffen und die Bewertungen vorzunehmen, die nach der ZZO 2017 auf der Zugangsstufe und der nachfolgenden Auswahlstufe für die Rangfolge der Bewerbungen anzustellen sind. All dies ist nur anhand eines einheitlichen Notenschemas, nämlich das der angegangenen Hochschule,
21vgl. PO für den konsekutiven Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der WWU Münster - PO 2010 - vom 7. Juli 2010 i.d.F. vom 29.Oktober 2014 sowie das gleichgerichtete Notenschema der PO für die Prüfungen im Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der WWU Münster mit dem Abschluss Bachelor of Science in der Neufassung vom 7. Februar 2017 (PO 2017),
22möglich. Dass die Hochschule nicht verpflichtet ist, bei unterschiedlichen Notensystemen die Entsprechensberechnung selbst vorzunehmen, folgt bereits aus § 3 Abs. 6 Satz 3 VergabeVO NRW. Solches wäre auch von ihr angesichts der regelmäßig über eintausend Bewerbungen zum Masterstudiengang im Vergabeverfahren kaum leistbar. Auch ist die Hochschule nicht etwa verpflichtet, bereits vor Ablauf der Bewerbungsfrist die ihr online übermittelten Unterlagen einer entsprechenden Vorprüfung zu unterziehen und ggf. Hinweise an einzelne Bewerber/innen zu geben.
23Ausdrücklich bereits Beschluss des Gerichts vom 7. Oktober 2014 - 9 L 686/14 - (WWU Münster, BWL Master, WS 2014/2015), rk., juris; s. auch etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. November 2009 - 2 NB 312/09 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 3 Bs 224/11 -, juris sowie die ständige Rspr. des OVG NRW zu der zu verneinenden Frage nach Hinweispflichten in Verfahren vor der Stiftung für Hochschulzulassung.
24Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich für den Bewerber/die Bewerberin gelegentlich nicht ohne weiteres aufdrängen mag, ein unterschiedliches Notensystem zunächst - gerade wenn es um (deutsche) Hochschulen geht, die sich den Zielen des Bologna-Prozesses verpflichtet sehen - überhaupt zu erkennen und bejahendenfalls die entsprechende - nicht immer einfache -Umrechnung mathematisch zutreffend vorzunehmen.
25Zum Widerruf der Zuweisung eines Studienplatzes bei Vorlage unrichtiger Bewerbungsunterlagen vgl. § 9 ZZO 2017.
26Diese Mühe und die entsprechende Sorgfalt in der Zusammenstellung der erforderlichen Bewerbungsunterlagen darf die Hochschule jedoch gleichwohl vom Bewerber oder von der Bewerberin um einen Masterstudienplatz und damit in einer Angelegenheit hoher Wichtigkeit für den weiteren wissenschaftlichen und letztlich beruflichen Werdegang verlangen. Dabei ist nicht zuletzt darauf hinzuweisen, dass die Beklagte in ihrer Ordnung nicht nur eine eindeutige Regelung zu den einzureichenden Bewerbungsunterlagen getroffen hat, sondern dass die bei der Bewerbung geltenden Erfordernisse auch ergänzend in großer Deutlichkeit in Handreichungen dargestellt sind, die ohne weiteres im Internet abgerufen werden können.
27Vgl. „Masterstudiengang BWL, wichtige Informationen zur Bewerbung WS 2017/2018, S. 3 (Abschlussnote)“ unter https://www.wiwi.uni-muenster.de/fakultaet/sites/fakultaet/ files/downloads/studium/master_bwl/ wichtige_inform ationen_zur_bewerbung_v4_hinweise_zum_bewerbungsverfahren_eu.pdf.
28Sollte nach Erkennen eines Umrechnungsbedarfs durch den Bewerber/die Bewerberin weiterer Klärungsbedarf entstehen, wäre die Beklagte zudem gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW oder jedenfalls nach dem dort niedergelegten Rechtsgedanken auf entsprechendes Ersuchen vor Ablauf der Bewerbungsfrist gehalten, hier Hilfestellung zu geben.
29Die Klägerin hat das Erfordernis des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 7 ZZO 2017 entgegen ihrem Vortrag nicht eingehalten. Der von ihr innerhalb der Bewerbungsfrist unter Inanspruchnahme der Möglichkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 ZZO 2017 allein eingereichte „Leistungsnachweis für bestandene Prüfungen“, ausgestellt am 10. Mai 2017 durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses BWL der Justus-Liebig-Universität Gießen, weist eine „derzeitige Durchschnittsnote: gut (2,0)“ aus. Diese Durchschnittsnote beruht, wie in der Bescheinigung auch dargestellt worden ist, auf den „Allgemeinen Bestimmungen für modularisierte Studiengänge (AIIB)“, denen eine Notenskala zugrunde liegt, die sich in der Durchstufung von der an der WWU Münster für die betriebswirtschaftlichen Studiengänge (Bachelor und Master) geltenden unterscheidet. Dies wird aus folgender Übersicht deutlich:
30Durchschnittsnote (verbal) |
Notenskala Uni Gießen |
Notenskala Uni Münster |
sehr gut mit Auszeichnung |
0,7 - 0,9 |
keine Entsprechung |
sehr gut |
1,0 - 1,6 |
bis einschl. 1,5 |
gut |
1,7 - 2,6 |
1,6 - 2,5 |
befriedigend |
2,7 - 3,6 |
2,6 - 3,5 |
ausreichend |
3,7 - 4,0 |
3,6 - 4,0 |
nicht bestanden |
> 4,0 |
> 4,0 |
Auch die für den Bachelorstudiengang an der Justus-Liebig-Universität Gießen geltende „Berechnung der durchschnittlichen differenzierten Notenpunktzahl“ unterscheidet sich von der Gesamtnotenbildung an der WWU Münster hinsichtlich der jeweils eingestellten Modulnote.
32An der Universität Gießen wird hier für die einzelnen Module eine „differenzierte Notenpunktzahl“ eingestellt, die von max. 15 Notenpunkten (sehr gut mit Auszeichnung) bis 0 Notenpunkten (nicht bestanden) reicht, vgl. § 29 Tabelle 1 der AIIB vom 21. Juli 2004 in der aktuellen Fassung. Die Bestehensgrenze liegt bei min. 5 Notenpunkten. Demgegenüber sind die Modulnoten an der WWU Münster für den Bereich der Betriebswirtschaftslehre fünfstufig und beziehen sich auf andere Punktwerte. Auf § 17 Abs. 2 PO Masterstudiengang BWL und gleichlautend § 16 Abs. 3 der PO 2017 WWU Münster BWL Bac. wird verwiesen.
33Wegen dieser Unterschiede ist es ausgeschlossen gewesen, allein mit der vorgelegten Notenbescheinigung eine Einstufung der Klägerin auf der Zugangs- und insbesondere danach auf der Auswahlstufe vorzunehmen. Dies hat die Ablehnung des Zulassungsgesuchs zur Folge, § 3 Abs. 2 ZZO 2017.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidungen im Übrigen beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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