Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 Nc 47/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum vierten, hilfsweise niedrigeren vorklinischen (vk.) Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2018/2019 außerhalb – ggf. hilfsweise bezogen auf frei gebliebene Plätze innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
4Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) hat durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2018/2019“ vom 26. Juni 2018 (GV. NRW. 2018, 338, 340) und durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2018/2019“ vom 14. August 2018 (GV. NRW. 2018, 468, 507) die Anzahl der von der WWU Münster zum WS 2018/2019 in den vorklinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin aufzunehmenden Studierenden wie folgt festgesetzt:
51. vk. Fs.: 140,
62. vk. Fs.: 139,
73. vk. Fs.: 136 und
84. vk. Fs.: 135. (Soll-Summe höhere vk. Fs.: 410)
9Diesen Zahlen stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Belegungsübersicht des Studierendensekretariats vom 9. Oktober 2018 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 27/18) die folgenden tatsächlichen Besetzungszahlen (Stand: 9. Oktober 2018 = Vorlesungsbeginn) gegenüber.
101. vk. Fs.: 147,
112. vk. Fs.: 151,
123. vk. Fs.: 139 und
134. vk. Fs.: 141. (Ist-Summe höhere vk. Fs.: 431)
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens 9 Nc 27/18 - „Medizin“ zum WS 2018/2019 einschließlich der hierzu von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
15II.
16Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag, über den der Einzelrichter nach Anhörung der Beteiligten und Übertragung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet, hat keinen Erfolg.
17Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum WS 2018/2019 in den verfahrensbetroffenen vorklinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin über die Zahl der jeweils tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der – ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
18Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze der vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin zum WS 2018/2019 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2018 (bezogen auf den Belegungsstand zu diesem Tage = Vorlesungsbeginn) besetzt sind. Durch diese dienstlich mitgeteilten Belegungszahlen wird die für das hier hauptsächlich verfahrensbetroffene 4. vorklinische Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl (Auffüllgrenze) von 135 abgedeckt und mit 141 besetzten Studienplätzen sogar um die Zahl 6 überschritten. Die Zulassungszahlen für das 3. und 2. vk. Fachsemester sind gleichfalls jeweils mehr als abgedeckt worden. Nimmt man die Soll- und Ist-Zahlen der höheren vorklinischen Fachsemester, die gemäß § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW untereinander saldierungsfähig sind, insgesamt in den Blick, so ergibt sich bei der Gesamt-Sollzahl dieser Fachsemester sogar eine Überschreitung des Kapazitäts-Solls um die Zahl 21. Sie beruht erkennbar auf einer entsprechend hohen Zahl an Rückmeldungen von Studierenden, die an der WWU Münster im Sommersemester 2018 im Studiengang Medizin in dem jeweils vorausgehend niedrigeren vorklinischen Fachsemester eingeschrieben waren und ihr Studium kohortenentsprechend fortsetzen. Die Kapazitätsdeckung dieser tatsächlich gegebenen Besetzungen ist nicht zweifelhaft.
19Bezogen auf das 1. vk. Fachsemester wird die Soll-Zahl von 140 mit 147 tatsächlichen – auch bei Vorlesungsbeginn gegebenen – Einschreibungen, die ersichtlich auf einer maßvollen Überbuchung durch die Stiftung für Hochschulzulassung (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW) und einem erhöhten Annahmeverhalten der zugelassenen Studienanfänger beruht und der damit ebenfalls eine uneingeschränkt kapazitätsdeckende Wirkung zukommt, ausgeschöpft und sogar um die Zahl 7 überschritten.
20Die durch die Zulassungszahlenverordnungen festgesetzten Zulassungszahlen lassen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen Überprüfung durch das Gericht keine inhaltlichen oder rechnerischen Fehler erkennen.
21Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2018/2019 und damit für das WS 2018/2019 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO - ) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 544).
22Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die ggf. auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2018/2019 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2018 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2018, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen.
23Lehrangebot:
24Das Gericht geht nach Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, zu denen der „Stellenplan Vorklinik 19.09.2018“ und die Stellenübersicht „Sondervereinbarung Hochschulpakt II 2011 - 2015“ zählen, davon aus, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin , wie dies auch in der Kapazitätsberechnung der Hochschule zum letzten Überprüfungszeitpunkt 15. September 2018 zugrunde gelegt worden ist, für das Studienjahr 2018/2019 - unverändert gegenüber dem vorgegangenen Berechnungszeitraum 2017/2018 –,
25vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 16. November 2017 - 9 Nc 36/17 u.a. – (WS 2017/2018) und vom 20. April 2018 – 9 Nc 4/18 u.a. (SS 2018), jeweils juris und nrwe; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2018, a.a.O.,
26insgesamt 43,0 Personalstellen (davon 40 reguläre „HH-Stellen“ und 3 Stellen „HP“ aus dem Hochschulpakt) kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehen und dass diese der Zahl nach zutreffend ermittelten Stellen sowohl hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen als auch hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Regellehrdeputate beanstandungsfrei in die Berechnung des Regel-Lehrangebots durch die Hochschule und das Ministerium einbezogen worden sind.
27Der maßgebliche Stellenbestand und das – zunächst unbereinigte - Lehrangebot stellen sich zur Überzeugung des Gerichts wie folgt dar:
28Stellengruppe |
Deputat je Stelle in Deputatstunden (DS) |
Anzahl Stellen (= Wert Vorjahr) |
Summe Deputatstunden (DS) (= Wert Vorjahr) |
W3 Universitäts-professor |
9 |
6 (6) |
54 (54) |
W2 Universitäts-professor |
9 |
3 (3) |
27 (27) |
A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben |
9 |
2 (2) |
18 (18) |
A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5 |
2 (2) |
10 (10) |
A13 Akad. Rat auf Zeit |
4 |
8 (6) |
32 (24) |
TV-L Wiss. Angestellter (befristet) |
4 |
(13 HH + 2 HP =) 15 (17) |
60 (68) |
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) |
8 |
(6 + 1 HP =) 7 (7) |
56 (56) |
Summe |
(40 + 3 =) 43 (43) |
257 (257) |
Das nach Prüfung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin im Berechnungszeitraum 2018/2019 zutreffend angesetzte (unbereinigte) Gesamtlehrdeputat von 257 DS stimmt in seiner Summe mit dem Ergebnis überein, dass das Gericht zuletzt in den auf den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2017/2018 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes umfänglich überprüft und als rechtmäßig und erschöpfend beurteilt hat. Auf die vorgenannten Beschlüsse wird verwiesen.
30Hieran wird für das Studienjahr 2018/2019 festgehalten.
31Soweit für das hier zu prüfende Studienjahr im Vergleich zum vorausgehenden Berechnungszeitraum 2017/2018 die Umwandlung zweier Stellen „Wissenschaftlicher Angestellter (befristet)“ in zwei Stellen „Akad. Rat a. Z.“ erfolgt ist, ist dies bei gleichem Regellehrdeputat der beteiligten Stellengruppen kapazitätsneutral.
32Soweit teilweise einzelne Antragsteller/innen haben rügen lassen, die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ließen nicht erkennen, ob bei allen oder jedenfalls einzelnen befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeitern (noch) eine arbeitsrechtlich rechtmäßige Befristung gegeben sei, ist dem hier nicht weiter nachzugehen. Das OVG NRW hat hierzu unter Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung zuletzt in seinem Beschluss vom 27. August 2018, a.a.O., bekräftigt, dass es einer solchen Überprüfung mit Rücksicht auf die typisierende Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV NRW nicht bedarf. Dabei ist ausgeführt worden, dass weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule dazu verpflichtet, im gerichtlichen Verfahren darzulegen, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb oder aus anderen Gründen die Befristung des jeweiligen Arbeitsvertrages (noch) gerechtfertigt sei. Das beschließende Gericht teilt diese Beurteilung. Die Anfrage des Gerichts, ob zum Berechnungsstichtag als „befristet“ geführte Wissenschaftliche Angestellte vorhanden seien, deren Befristung durch arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Beurteilung der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist, ist von der Antragsgegnerin ausdrücklich verneint worden. Damit ist dem gerichtlichen Prüfumfang jedenfalls für das Eilverfahren genügt.
33Das Gesamt-Regellehrangebot von (unbereinigt) 257 DS, das nicht wegen etwaiger anderer Stellenzuordnungen oder wegen zusätzlicher dienstrechtlicher Lehrleistungsverpflichtungen einzelner Stelleninhaber zu erhöhen ist, ist für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2018/2019 im Umfang von insgesamt 4 DS wegen individueller Lehrleistungsermäßigung für zwei Lehrkräfte gekürzt worden. Diese Kürzung beruht, wie die Hochschule bereits dem Ministerium unter dem 26. April 2018 berichtet hatte, einmal – wie im vorausgegangenen Berechnungszeitraum 2017/2018 – im Umfang von 2 DS auf der zusätzlichen Tätigkeit von Prof. Dr. Q. (Physiologie I) als Sprecher des „SFB-TRR 58“ (=DFG‐TransRegio Sonderforschungsbereich TRR 58 „Furcht, Angst, Angsterkrankungen“,
34vgl. http://www.dfg.de/foerderung/programme/listen/
35projektdetails/index.jsp?id=44541416,
36und seiner Präsidentschaft bei der Humboldt-Stiftung,
37vgl. https://www.humboldt-foundation.de/web/ pressemitteilung-2017-29.html.
38Dies rechtfertigt, wie bereits für den vorausgegangenen Berechnungszeitraum auch obergerichtlich mit umfassender Begründung entschieden worden ist,
39vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17 -, m.w.N.,
40eine Kürzung des Regellehrdeputats in diesem Umfang nach Maßgabe der § 5 Abs. 2 LVV, 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO. Eine Verpflichtung, die studienjährlich durch die Hochschule fortgeführte Entschließung außerhalb der – hier auch erfolgten - Verlautbarung gegenüber dem Ministerium im Kapazitätsermittlungsverfahren aktenkundig zu machen, besteht nicht. Dementsprechend war einer auf diese Aktenkundigkeit bezogenen Aufklärungsanregung eines Antragstellers hier nicht weiter nachzugehen.
41Des Weiteren ist für das Studienjahr 2018/2019 – erstmals – eine individuelle Lehrverpflichtungsermäßigung im Umfang von 2 DS unter Bezug auf § 5 Abs. 2 LVV NRW in Ansatz gebracht worden für Prof. Dr. T. (Institut für Physiologische Chemie und Pathobiochemie, zugehörig dem Fächerbereich der Lehreinheit Vorklinische Medizin) wegen ihrer zusätzlichen Aufgabenwahrnehmung als Sprecherin des Exzellenzclusters „EXC 1003: Cells in Motion“. Das Gericht stellt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ungeachtet dessen, dass seitens der Antragsgegnerin hierzu im gerichtlichen Verfahren keine weiteren Erläuterungen erfolgt sind, auch diese individuelle Ermäßigung im Umfang von 2 DS als kapazitätsbeachtlich in die Berechnung ein, da nach den in das Internet eingestellten Beschreibungen und Berichten,
42vgl. https://www.uni-muenster.de/Cells-in-Motion/de/, https://www.wn.de/Muenster/2993877-Exzellenzcluster-Cells-in-Motion-Das-Leben-verstehen-lernen und https:// portal.nmwp.de/news/view/23541/wwu-munster-exzellenz cluster-cells-in-motion-fordert-zehn-neue-interdisziplinore-forschungsprojekte,
43der dort aufgezeigte Aufwand ihrer Beteiligung an diesem Cluster mit seiner interdisziplinären Ausrichtung unter Einbindung unterschiedlichster Fachdisziplinen (s. https://www.uni-muenster.de/Cells-in-Motion/de/people/all/sorokin-l.php) ungeachtet der Frage der künftigen Fortführung der Clusterförderung,
44vgl. https://www.myscience.de/news/wire/ exzellenzstrategie_grosser_erfolg_universitaet_muenster_zwei_ antrae ge_bewilligt_wwu_weiter_rennen-2018-uni-muenster,
45die inhaltliche Sachgerechtigkeit dieser Lehrverpflichtungsverkürzung keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt. Im Übrigen kommt es auf diese Verminderungen um insgesamt 4 DS nicht an, da, wie sich aufdrängt, hieraus auch bei einer Nichtberücksichtigung keine Studienplatzkapazität folgen würde, die höher als die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze läge.
46Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 10 KapVO wegen nach dieser Vorschrift einzubeziehender Lehrauftragsstunden scheidet aus, da nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin in dem maßgeblichen Referenzzeitraum (erneut) keine solche auf die Pflichtlehre bezogenen Lehraufträge erteilt worden waren.
47Eine kapazitäre Berücksichtigung - etwa als Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 1 KapVO - von Lehrleistungen, die Privatdozenten sowie Honorar- und außerplanmäßige Professoren in der Lehreinheit erbringen mögen, kommt nach ständiger Rechtsprechung unbeschadet der Frage, ob diese überhaupt Lehrleistungen im Pflichtcurriculum erbringen, nicht in Betracht, da diese freiwillig und unentgeltlich erfolgen.
48Vgl. statt Vieler: OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 13 C 41/16 -, juris.
49Das (unbereinigte) Lehrangebot ist ferner beanstandungsfrei gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen vermindert worden, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Experimentelle Medizin (Masterstudiengang), Pharmazie und Zahnmedizin (jeweils Staatsexamensstudiengänge) erbringt. Die dabei zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2018 angesetzten Werte von (0,19 DS - Experimentelle Medizin - + 3,30 DS - Pharmazie - + 43,07 DS - Zahnmedizin - =) 46,56 DS, die sich mit den jeweiligen – von Gericht geprüften - Einzelwerten Caq und Aq/2 und mit der Gesamtsumme der vorausgegangenen Studienjahre nahezu decken, lassen zu Lasten des Antragstellers/der Antragstellerin gehende methodische oder rechnerische Fehler nicht erkennen. Das gilt, wie bereits entschieden worden ist, auch für den ab dem Berechnungsjahr 2016/2017 angesetzten Dienstleistungsexport an den im April 2016 akkreditierten,
50vgl. https://campus.uni-muenster.de/fakultaet/news/ mediziner-fuer-die-wissenschaft-masterstudiengang-experi mentelle-medizin-ist-akkreditiert/,
51Masterstudiengang „Experimentelle Medizin“, dessen Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin angesichts des Inhalts dieses Studiengangs,
52vgl. Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Experimentelle Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 5. September 2016, ABl. WWU Münster 2016, 2577 sowie https://campus.uni-muenster.de/ expmed/masterstudiengang/
53mit dem hierdurch ausgelösten geringfügigen Dienstleistungsbedarf von 0,19 DS keinen Bedenken unterliegt.
54Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17 -
55Eine Verpflichtung, den Dienstleistungsabzug um etwaige Doppel- oder Zweitstudenten in den nicht zugeordneten Studiengängen zu bereinigen, besteht nach ständiger Rechtsprechung auch des OVG NRW ungeachtet dessen, dass die Antragsgegnerin nach gerichtlicher Kenntnis offenbar ohnehin Doppel- und Zweitstudenten nicht in die Kapazitätsberechnung einbezieht, nicht.
56Vgl. auch hier: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17 -, m.w.N. sowie zuletzt fortführend vom 27. August 2018 – 13 C 49/18 -.
57Unter Berücksichtigung dieser Dienstleistungen ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (257,00 DS - 4 DS - 46,56 DS =) 206,44 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2018/2019 von (2 x Sb =) 412,88 DS folgt.
58Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
59Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42.
60Von diesem normativ festgesetzten Curricularnormwert ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten - kapazitätsfreundlich abgerundeten - Curricular(eigen) anteil (Cap) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50.
61Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jähr-liche Aufnahmekapazität Ap im Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin von (412,88 : 1,50 =) 275,25, gerundet 275 Studienplätzen.
62Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 275 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin und vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell auch für dieses Studienjahr ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 0,98 (zur Berechnung vgl. die von der Antragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereichte tabellarische Darstellung) zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (275 : 0,98 =) 280,61, gerundet 281 Studienplätze für das 1. vorklinische Fachsemester.
63Aus der so ermittelten Jahreskapazität von 281 Studienanfängerplätzen ist beanstandungsfrei bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2018/2019 eine Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester von 140 (für das SS 2019 = 141) abgeleitet worden. Diese Zulassungszahl entspricht dem normierten Inhalt. Eine Verpflichtung des Ministeriums, bei einer „ungeraden“ Jahreskapazität den um 1 höheren Wert stets dem Wintersemester zuzuordnen, besteht nicht.
64Die Zulassungszahl des WS 2018/2019 für Studienanfänger ist mit 147 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier sogar um die Zahl 7 überschritten worden. Damit scheidet die (vorläufige) Vergabe von Studienanfängerplätzen für den Studiengang Medizin über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. über die tatsächliche Vergabezahl hinaus aus. Eine etwa im außerkapazitär bezogenen Eilverfahren auch verfolgte Beteiligung an der Ausbringung vorhandener innerkapazitärer Restplätze scheidet damit schon deshalb aus.
65Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin hauptsächlich – wegen Anrechnungsfähigkeit anderweitiger einschlägiger Studienzeiten – die vorläufige Zulassung zum 4. oder (hilfsweise) 3. oder 2. vorklinischen Fachsemester begehrt, kann er/sie damit ebenfalls nicht durchdringen.
66In Anwendung des § 22 Abs. 2 KapVO, wonach die KapVO für die Festsetzung von Zulassungszahlen in den höheren Fachsemestern entsprechend gilt, folgen auf der Basis des vorstehend für das 1. vorklinische Fachsemester bezogenen Berechnungsergebnisses bei einer der Schwundquote von 0,98 entsprechenden semesterlichen Übergangsquote von 0,9865 folgende Jahreskapazitäten für die höheren vorklinischen Fachsemester:
67280,61 X 0,9865 = 276,82, gerundet 277 Studienplätze des 2. vk. Fs.,
68276,82 X 0,9865 = 273,08, gerundet 273 Studienplätze des 3. vk. Fs. und
69273,08 X 0,9865 = 269,39, gerundet 269 Studienplätze des 4. vk. Fs.
70Hiervon folgen bei einer Verteilung dieser jeweils „ungeraden“ Jahreskapazitäten auf das WS und das SS entsprechend dem künftigen Kohortenverlauf, an dem sich das Ministerium ersichtlich orientiert hat, auf das WS 2018/2019 folgende Zulassungszahlen (Auffüllgrenzen) der höheren Fachsemester:
712. vk. Fs.: 139 (SS 2019 = 138),
723. vk. Fs.: 136 (SS 2019 = 137) und
734. vk. Fs.: 135 (SS 2019 = 134).
74Diese Zulassungszahlen entsprechen den normativ festgesetzten. Sie sind, wie bereits ausgeführt, jeweils kapazitätsdeckend ausgebracht und sogar überschritten worden. Damit können auch für die höheren vorklinischen Fachsemester keine weiteren vergabefähigen Studienplätze festgestellt werden.
75Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin die sonstigen in der Eingangsbestätigung des Gerichts angeführten Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht hat, kommt es danach nicht an. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass sich aus der vom Antragsteller des vorliegenden Verfahrens vorgelegten Bestätigung eines innerkapazitären Zulassungsantrags per e-mail durch das Studierendensekretariat nicht ableiten lässt, für welches oder welche vorklinischen höhere(n) Fachsemester er sich dort konkret beworben hat. Die Antragsbefugnis (§ 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW) ist deshalb zumindest unklar, Ein auf einen Studienanfängerplatz gerichteter innerkapazitärer Zulassungsantrag bei der Stiftung für Hochschulzulassung (AdH) ist nicht glaubhaft gemacht worden. Damit ist der Antragsteller, soweit sich sein Eilantrag hilfsweise auf dieses 1. vk. Fachsemester bezieht, schon wegen fehlender Antragsbefugnis erfolglos.
76Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
77Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Eilverfahren der vorliegenden Art.
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